Landgericht Berlin II · 52 O 62/26 eV · 1. Juni 2026
Markenrecht
Eine Suchmaschinenbetreiberin benutzt fremde Parfummarken nicht markenmäßig im Sinne von Art. 9 UMV, wenn KI-generierte Übersichts- oder Antworttexte lediglich Inhalte von Drittwebseiten zu sogenannten Duftzwillingen zusammenfassen und die Marken dabei nennen. Sie schafft insoweit nur ein neues Suchergebnisformat und keine eigene kommerzielle Kommunikation, solange sie weder den konkreten Inhalt lenkt noch aus Sicht eines normal informierten Nutzers den Eindruck erweckt, die Produkte selbst zu vertreiben oder die Drittinhalte zu verantworten.
Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 den Verfügungsantrag eines Parfüm-/Kosmetikkonzerns zurückgewiesen, der Marken- und Wettbewerbsverletzungen durch KI-generierte Inhalte zu Duftimitationen („Duftzwillinge”) geltend gemacht hatte. Nach Auffassung des Gerichts benutzt eine Suchmaschinenbetreiberin fremde Parfummarken nicht markenmäßig im Sinne von Art. 9 UMV, wenn KI-generierte Übersichts- oder Antworttexte lediglich Inhalte von Drittwebseiten zusammenfassen und die Marken dabei nennen.
Die Betreiberin schaffe insoweit nur ein neues Suchergebnisformat und keine eigene kommerzielle Kommunikation — solange sie weder den konkreten Inhalt lenkt noch aus Sicht eines normal informierten Nutzers den Eindruck erweckt, die genannten Produkte selbst zu vertreiben oder die Drittinhalte zu verantworten. Der Antrag wurde zurückgewiesen, die Antragstellerin trägt die Kosten (Streitwert 150.000 EUR).
Die Entscheidung ist die markenrechtliche Kehrseite zur Haftungsfrage aus [[2026-05-28-ki-uebersicht-google-stoererhaftung|LG München I (26 O 869/26)]]: Während das LG München eine Störerhaftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in einer KI-Übersicht bejahte (Unternehmenspersönlichkeitsrecht), verneint das LG Berlin eine markenmäßige Benutzung, wenn die KI fremde Marken nur im Rahmen einer zusammenfassenden Wiedergabe von Drittinhalten nennt. Beide Entscheidungen ziehen damit dieselbe Grenze aus unterschiedlicher Richtung: Es kommt darauf an, ob der Betreiber eigene Aussagen/Wertungen erzeugt und steuert oder nur fremde Inhalte in einem neuen Format bündelt.
Für die Praxis heißt das: Markeninhaber können gegen die bloße Nennung ihrer Marke in KI-Übersichten zu Vergleichs-/Imitationsangeboten nicht ohne Weiteres markenrechtlich vorgehen; maßgeblich ist, ob die Suchmaschine als eigener kommerzieller Kommunikator auftritt. Da es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, ist die Entscheidung nicht rechtskräftig.
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/2026/06/LG-Berlin-II-52-O-62_26-eV.pdf