Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Heimliche Tonaufnahmen aus privatem Livestream verletzen das Persönlichkeitsrecht

Oberlandesgericht Köln, 15. Zivilsenat · 15 W 48/26 · 18. Mai 2026

Datenschutz / DSGVO

Unterlassung der Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen aus einem privaten Livestream; Verhältnis DSGVO zum nationalen vorbeugenden Unterlassungsanspruch

Orientierungssatz

Die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen aus einem privaten Livestream in einem öffentlich zugänglichen Livestream verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK). Es besteht ein vorbeugender Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die DSGVO steht diesem nationalen Rechtsbehelf nicht entgegen, wenn nicht Löschung, sondern künftige Unterlassung begehrt wird (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 04.09.2025, C-655/23). (nicht amtlicher Orientierungssatz)


Die Entscheidung im Überblick

Das Oberlandesgericht Köln hat einem Streamer im Eilverfahren Recht gegeben, dessen private Wortbeiträge ohne Einwilligung öffentlich gemacht worden waren. Der Antragsteller hatte in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2026 einen privaten Livestream mit einem beschränkten, ihm bekannten Teilnehmerkreis abgehalten. Der Antragsgegner fertigte dabei heimlich Tonaufnahmen an und spielte diese eine Woche später in einem selbst veranstalteten öffentlichen Livestream ab — identifizierend unter Nennung von Vorname und Plattform-Name des Antragstellers. Nachdem das LG Bochum den Eilantrag zunächst zurückgewiesen hatte, erließ das OLG Köln auf die sofortige Beschwerde die Unterlassungsverfügung (Ordnungsgeld bis 250.000 Euro).

Zentral sind zwei Punkte. Erstens klärt der Senat das viel diskutierte Verhältnis von DSGVO und nationalem Persönlichkeitsrecht: Die DSGVO sieht — so der EuGH in seiner Grundsatzentscheidung C-655/23 vom 4. September 2025 — für Betroffene keinen eigenen gerichtlichen Rechtsbehelf vor, mit dem sich präventiv die künftige Unterlassung einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung erzwingen ließe, solange keine Löschung beantragt wird. Sie hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf im nationalen Recht vorzusehen. Genau das ist mit dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog der Fall. Weil der Antragsteller nur Unterlassung, nicht Löschung verlangte, sperrt die DSGVO den nationalen Anspruch nicht — und die schwierige Frage des Medienprivilegs (Art. 85 DSGVO) musste das Gericht gar nicht erst entscheiden.

Zweitens bejaht das Gericht die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das gesprochene Wort gehört als Ausdruck der Persönlichkeit zu deren Kernbereich; jeder darf selbst bestimmen, ob und vor wem seine aufgenommene Stimme abgespielt wird. Ob zusätzlich eine Strafbarkeit nach § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) vorliegt, ließ das Gericht ausdrücklich offen — für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kommt es darauf nicht an. In der Abwägung mit der Meinungs- und Medienfreiheit des Antragsgegners überwog das Persönlichkeitsrecht klar, weil der Antragsgegner kein schützenswertes Informationsinteresse dargelegt hatte und ein solches auch nach Ansicht des Videos nicht erkennbar war.


Hintergrund und Einordnung

Für die Streaming- und Social-Media-Praxis ist der Beschluss unmittelbar relevant. Wer Aufnahmen aus einem privaten Stream — gleich ob TikTok, Twitch-Sub-Only, Discord-Stage oder YouTube-Members-Stream — ohne Einwilligung der aufgenommenen Person öffentlich macht, greift in deren Persönlichkeitsrecht ein und riskiert eine Unterlassungsverfügung. Der beschränkte Teilnehmerkreis eines privaten Streams begrenzt die Nutzungserlaubnis; eine Weiterverbreitung an die unbeschränkte Öffentlichkeit bedarf ausdrücklicher Zustimmung. Der Einwand, man könne sich ja „mit einem Gegenkommentar auf der Plattform” wehren, trägt nicht — es geht nicht um den Inhalt der Äußerungen, sondern um die unbefugte Verbreitung selbst. Betroffene können bei zügigem Vorgehen (Abmahnung, dann unverzüglicher Eilantrag nach Fristablauf) ohne Dringlichkeitsproblem eine einstweilige Verfügung erwirken.

Dogmatisch stabilisiert der Beschluss die deutsche „§§ 823/1004-BGB-Lösung” im Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Einwand, die DSGVO verdränge das nationale Deliktsrecht. Nach EuGH C-655/23 laufen datenschutzrechtliche Ansprüche (etwa Löschung nach Art. 17 DSGVO) und der nationale vorbeugende Unterlassungsanspruch parallel, ohne zu konkurrieren — der präventive Unterlassungsanspruch bleibt Sache des nationalen Rechts. Bemerkenswert ist der Kontrast zur Parallelentscheidung des LG Köln (14 O 455/25, 09.01.2026), in der ein ähnlicher TikTok-Tonschnipsel-Fall über einen urheberrechtlichen Ansatz an der Parodieschranke und am Rechtsmissbrauchseinwand scheiterte — hier wählte das OLG bewusst den persönlichkeitsrechtlichen Weg. Eine breite Fachrezeption speziell zu 15 W 48/26 stand zum Zeitpunkt der Aufbereitung noch aus.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/15_W_48_26_Beschluss_20260518.html


Quellen

  1. nrwe.justiz.nrw.de — OLG Köln 18.05.2026, 15 W 48/26 (Volltext) · original · abgerufen 2026-07-07
  2. Beckmann & Norda — OLG Köln: Unterlassungsanspruch bei Veröffentlichung heimlicher Tonaufnahmen aus privatem Livestream · fachpresse · abgerufen 2026-07-07
  3. dejure.org — 15 W 48/26 (Einordnung: private Livestreams auf TikTok / Schutz des gesprochenen Wortes) · rechtsprechungs-datenbank · abgerufen 2026-07-07
  4. IT-Kanzlei Lutz (Ravensburg) — vergleichende Parallelentscheidung LG Köln 14 O 455/25 (TikTok-Tonschnipsel) · fachpresse · abgerufen 2026-07-07