Oberlandesgericht Köln · 6 W 30/26 · 18. Mai 2026
UWG / Wettbewerbsrecht
Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Bewerbung eines Amazon-Angebots mit Kundenbewertungen irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG sein kann, wenn diese Bewertungen sich nicht ausschließlich auf das aktuell angebotene Produkt beziehen, sondern unter derselben ASIN für ein früheres, in einem wesentlichen Bestandteil abweichendes Produkt abgegeben wurden. Konkret hatten zwei Wettbewerber im Markt für Balkon-Solaranlagen gestritten: Die Antragsgegnerin bot ein Komplettmodul unter gleichbleibender ASIN an, hatte aber den Wechselrichter (von Typ „A.” auf Typ „B.”) ausgetauscht, während die für das frühere Paket vergebenen Kundenbewertungen weiterliefen (Volltext, Sachverhalt).
Anders als das Landgericht, das den Verfügungsantrag mangels Glaubhaftmachung und geschäftlicher Relevanz zurückgewiesen hatte, gab das OLG der sofortigen Beschwerde statt und untersagte der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung (Ordnungsmittelandrohung bis 250.000 Euro). Der Senat stellt klar: Mit Kundenbewertungen zu werben, die „unter anderen Umständen abgegeben worden sind”, ist eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe, wenn ein wesentlicher Produktbestandteil ausgetauscht wurde. Kundenbewertungen seien auf einer Plattform wie Amazon „ein zentrales Element des Marketing” (Volltext, Gründe b).
Für die Glaubhaftmachung genügte dem Senat, dass bei zwölf von rund 500 Rezensionen namentlich ein „A.”-Wechselrichter erwähnt wurde — dies begründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den früheren Einsatz. Entscheidend war sodann die Verteilung der Darlegungslast: Die Antragsgegnerin habe sich nicht mit Nichtwissen verteidigen dürfen, weil es um eigene Handlungen gehe (§ 138 Abs. 4 ZPO); von einem Unternehmen sei zu erwarten, dass es über seine eigenen Produktangebote und Zulieferer informiert ist. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hätte sie sich eindeutig erklären müssen (Volltext, Gründe zur Darlegungslast). Die geschäftliche Relevanz ergebe sich aus der Bedeutung von Anzahl und Inhalt der Bewertungen für die Kaufentscheidung; nicht die zwölf identifizierten, sondern die überwiegend wahrscheinliche unbekannte Zahl weiterer alt-bezogener Bewertungen sei maßgeblich.
Bemerkenswert ist die dogmatische Trennung, die der Senat vornimmt: Die Unzulässigkeit folgt nicht aus einem Verstoß gegen die (rein schuldrechtlichen) Amazon-Richtlinien zur ASIN-Vergabe, sondern eigenständig aus dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungstatbestand des § 5 UWG. Die Plattform-Richtlinien (neue ASIN bei „wesentlichen Unterschieden”) dienen nur als Beleg dafür, dass der Austausch eines Wechselrichters eine wesentliche Produktänderung ist; verdinglicht werden sie dadurch nicht. Der Senat knüpft an eigene Rechtsprechung zur Werbung mit Produkttests (6 U 166/17) sowie an das OLG Frankfurt zur Übernahme von Facebook-„Likes” bei Wechsel des Systemkonzepts (6 U 23/17) an — die Linie „gesammeltes Reputationskapital darf nicht auf ein anderes Produkt übertragen werden” wird damit fortgeschrieben.
Praktisch ist die Entscheidung für den gesamten Plattformhandel relevant. Das „Recycling” einer ASIN samt Bewertungshistorie ist ein verbreitetes Vorgehen, um den mühsam aufgebauten Bewertungs-Bestand nicht zu verlieren. Der Beschluss gibt Mitbewerbern einen lauterkeitsrechtlichen Hebel dagegen und verschiebt über die sekundäre Darlegungslast die Beweislast faktisch zum Händler, der die ASIN nutzt. Da es sich um ein Eilverfahren handelt, ist eine abweichende Beurteilung im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen; offengelassen hat der Senat zudem ausdrücklich den Fall eines technisch baugleichen Austauschprodukts. Für das Kernfeld der Academy (Datenschutz/IT-Sicherheit) hat die Entscheidung keinen unmittelbaren Bezug; sie wurde als Fremdthema nicht zum Aufhänger des Briefings vom 09.07.2026 gemacht, dort aber als Kapitel-4-Meldung (Urteile) berücksichtigt und auf ausdrücklichen Wunsch als eigenständige UWG-Ressource aufbereitet.
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_W_30_26_Beschluss_20260518.html