Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) · C-258/23, C-259/23, C-260/23 · 16. Juli 2026
Datenschutz / DSGVO · IT-Recht
Die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte stehen der Beschlagnahme geschäftlicher E-Mails, die zwischen Mitarbeitern und Führungskräften eines wettbewerbsrechtlich untersuchten Unternehmens ausgetauscht wurden, ohne vorherige richterliche Genehmigung nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass das nationale Recht die Ermittlungsbefugnisse hinreichend klar und eng begrenzt und angemessene sowie wirksame Garantien gegen Missbrauch und Willkür vorsieht — insbesondere eine umfassende nachträgliche gerichtliche Kontrolle. Die Behörden haben keinen unbegrenzten Zugriff; die Daten dürfen nur zur Aufdeckung der untersuchten Zuwiderhandlung verwendet werden.
Der EuGH hat auf Vorlage des portugiesischen Wettbewerbsgerichts entschieden, dass Art. 7 und 8 GRCh der Beschlagnahme geschäftlicher E-Mails durch eine Wettbewerbsbehörde nicht generell entgegenstehen, auch wenn keine vorherige richterliche — sondern nur eine staatsanwaltliche — Genehmigung vorlag. Ausgangspunkt sind Nachprüfungen der portugiesischen Wettbewerbsbehörde, bei denen E-Mails von Mitarbeitern und Führungskräften gesichert wurden (u. a. Verdacht einer Preisabsprache bei Covid-19-Tests, C-259/23, und Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Zahlungsverkehr, C-260/23).
Das Gericht stellt zunächst klar, dass geschäftliche E-Mails im Postfach eines Unternehmens Kommunikation im Sinne des Art. 7 GRCh bleiben und ihre Beschlagnahme in die Rechte aus Art. 7 und 8 GRCh eingreift (vgl. Volltext). Dieser Eingriff kann jedoch durch das Ziel gerechtfertigt sein, Verstöße gegen Art. 101 und 102 AEUV wirksam aufzudecken. Eine vorherige richterliche Genehmigung ist unionsrechtlich nicht zwingend — vorausgesetzt, das nationale Recht begrenzt die Befugnis eng und sieht wirksame Garantien samt umfassender nachträglicher gerichtlicher Kontrolle vor. Die Behörden erhalten keinen unbegrenzten, allgemeinen Zugriff; die Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken als der Aufdeckung der untersuchten Zuwiderhandlung verwendet werden.
Die datenschutzrechtliche Kommentierung betont die dogmatische Linie: Der Grundrechtsschutz personenbezogener Daten ist nicht absolut, sondern nach Art. 52 Abs. 1 GRCh abwägungsfähig — gesetzliche Grundlage, Wahrung des Wesensgehalts und Verhältnismäßigkeit vorausgesetzt. Da die Beschlagnahme keine allgemeine, massenhafte Datensammlung darstellte, tastet sie den Wesensgehalt des Art. 8 GRCh nicht an.
Prozessual bemerkenswert ist die Verzahnung mit der strafprozessualen Rechtsprechung: Nach den Schlussanträgen der GA Medina (2024) forderte der EuGH ergänzende Schlussanträge im Lichte des Landeck-Urteils (C-548/21, Zugriff auf Handydaten). Der Gerichtshof beantwortet nur die unionsrechtliche Frage, nicht das nationale Ausgangsverfahren.
Für die Praxis heißt das: Mitgliedstaaten dürfen Wettbewerbsbehörden zur Sichtung und Sicherung relevanter E-Mails bei Vor-Ort-Nachprüfungen ohne vorherigen Richtervorbehalt ermächtigen — solange robuste Schutzvorkehrungen und wirksame Ex-post-Kontrolle bestehen. Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung sich maßgeblich an der nachgelagerten gerichtlichen Überprüfbarkeit und der Zweckbindung der gesicherten Kommunikation misst — ein Prüfstein für Compliance- und Verteidigungsstrategien bei Dawn Raids.
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62023CJ0258