Bundesgerichtshof · VI ZR 93/25 · 21. Juli 2026
Medienrecht
Die journalistische Veröffentlichung heimlich angefertigter Bilder einer prominenten Mutter mit ihrem Kind kann wegen des verstärkten Schutzes der Eltern-Kind-Beziehung nach §§ 22, 23 KUG rechtswidrig sein. Eine Geldentschädigung ist dennoch nur geschuldet, wenn die Veröffentlichung bei einer Gesamtwürdigung eine besonders schwere, anderweitig nicht hinreichend ausgleichbare Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Unverfängliche Alltagssituationen im öffentlichen Raum und eine bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung können gegen diese besondere Eingriffsschwere sprechen.
Der BGH hat entschieden, dass aus einer rechtswidrigen Bildberichterstattung über eine prominente Person nicht automatisch ein Anspruch auf Geldentschädigung folgt. Im konkreten Fall ging es um einen Online-Beitrag von RTL, der die Sängerin Helene Fischer mit ihrem Baby unter dem Titel „Ihr Mutterglück darf jeder sehen” zeigte; die Klägerin verlangte mindestens 25.000 Euro. Rechtsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und §§ 22, 23 KUG.
Zwar kann die Veröffentlichung heimlich angefertigter Bilder einer Mutter mit Kind wegen des verstärkten Schutzes der Eltern-Kind-Beziehung rechtswidrig sein. Eine Geldentschädigung ist aber nur geschuldet, wenn die Verletzung bei einer Gesamtwürdigung besonders schwer und anderweitig nicht ausgleichbar ist (vgl. Urteilsgründe). Diese Schwere verneinte der Senat: Die Bilder zeigten keine intimen Momente familiärer Vertrautheit, sondern einen in der Öffentlichkeit selbstverständlichen Umgang mit einem Kind (Halten, Tragen, Anlächeln). Auch das heimliche Fotografieren führe nicht automatisch zur erforderlichen Schwere — als prominente Person müsse die Klägerin mit Beobachtung rechnen; die Berichterstattung sei zudem positiv, nicht rufschädigend gewesen. Weder Reichweite noch Videoformat noch die bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung genügten, um die Schwelle zu überschreiten.
Am selben Tag entschied der Senat über zwei Parallelverfahren (u. a. VI ZR 401/24) zu einer sechsteiligen Artikelserie mit heimlich per Teleobjektiv aufgenommenen Fotos. Dabei stellte der BGH klar: Mehrere für sich weniger schwere Eingriffe können sich zwar zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung summieren — im konkreten Fall wurde die Schwelle aber ebenfalls nicht erreicht.
Für die Praxis schärft der BGH die Dogmatik des Geldentschädigungsanspruchs: Rechtswidrigkeit und Entschädigung sind zu trennen; die Geldentschädigung bleibt ein Ausnahmerechtsbehelf für schwerste, anders nicht kompensierbare Verletzungen. Für Redaktionen bedeutet das keine Entwarnung — Unterlassungs- und Löschungsansprüche bleiben unberührt; nur die Geldfolge ist an die hohe Schwere-Schwelle gebunden. Für Betroffene sinkt die Aussicht auf Geldentschädigung bei „unverfänglichen” Alltagsaufnahmen im öffentlichen Raum, selbst bei heimlicher Anfertigung.
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