Bundesgerichtshof · I ZR 130/25 · 30. Juli 2026
UWG / Wettbewerbsrecht
Zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte sind strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen. Gesundheitsbezogene Testlogos unterliegen den Grundsätzen der gesundheitsbezogenen Werbung; ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, dürfen die Logos keine einschränkungslose Aussage treffen. Weder Meinungs- noch Presse-/Medienfreiheit stehen dem strengen Maßstab entgegen.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel gelten. Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, Beklagte der Burda-Verlag („Focus Gesundheit”), der die Siegel „FOCUS Top Mediziner” und „FOCUS Empfehlung” gegen jährliche Lizenzgebühr zur Werbung überlässt. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das OLG München zurückverwiesen — ein endgültiges Verbot ist damit nicht verbunden.
Der Senat behandelt gesundheitsbezogene Testlogos als gesundheitsbezogene Werbung, die besonders strengen Maßstäben unterliegt — begründet mit dem hohen Schutzgut Gesundheit und der besonderen Wirksamkeit solcher Werbung. Weder Meinungs- noch Presse-/Medienfreiheit stehen dem entgegen. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, dürfen die Logos keine einschränkungslose Aussage treffen. Die Feststellungen des OLG genügten dem nicht: Beanstandet wurde u. a., dass bereits die vorherige Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner” für die Listenaufnahme genügte und dass die Bewertung wesentlich auf Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte. Ein Qualitätssiegel suggeriert eine neutrale, unabhängige Prüfung; beruht die Bewertung teils auf Angaben derjenigen, die später mit dem Siegel werben, entsteht eine erhebliche Irreführungsgefahr.
Die Entscheidung reicht über den Einzelfall hinaus: Der BGH formuliert einen allgemeinen Maßstab für alle gesundheitsbezogenen Testsiegel. Für werbende Ärzte und Siegel-Anbieter steigt das Abmahnrisiko, wenn Testverfahren intransparent oder wesentlich selbstauskunftsbasiert sind.
Für die Praxis bedeutet das: Anbieter gesundheitsbezogener Siegel müssen ihr Testverfahren nachvollziehbar, objektiv und unabhängig von Selbstauskünften der Beworbenen gestalten und Aussagekraft-Einschränkungen im Siegel kenntlich machen. Werbende Ärzte sollten prüfen, auf welcher Methodik ein genutztes Siegel beruht. Das OLG München muss nun die konkrete Irreführung neu bewerten.
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