Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg · 15 U 101/24 · 23. April 2026
UWG / Wettbewerbsrecht · IT-Recht
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken eine „wesentliche Eigenschaft” i. S. d. § 312j Abs. 2 i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist und daher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung „klar und verständlich in hervorgehobener Weise” anzugeben ist (vgl. Leitsätze und Gründe). Eine bloße Verlinkung von der Bestellabschlussseite, über die der Verbraucher zu den Angaben (zurück-)gelangen kann, genügt diesen Anforderungen nicht.
Besonders praxisrelevant ist der dritte Leitsatz zur Mouseover-Verlinkung: Ein Link, der erst beim Überfahren der Produktbilder oder Texte mit dem Mauszeiger sichtbar wird, erfolgt nicht „klar und verständlich in hervorgehobener Weise” — die Pflichtangabe muss ohne solche Interaktion erkennbar sein.
§ 312j Abs. 2 BGB verlangt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften der Ware unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellt. Die Entscheidung schärft, dass „hervorgehoben” eine ohne Interaktion sichtbare Darstellung meint — versteckte oder erst durch Nutzeraktion sichtbare Hinweise reichen nicht.
Für die Praxis heißt das: Shop-Betreiber (insbesondere Mode/Textil) müssen wesentliche Produkteigenschaften wie die Materialzusammensetzung direkt auf der Bestellabschlussseite (Check-out) sichtbar ausweisen — nicht nur auf der Produktdetailseite oder hinter einem Link. Mouseover-, Tooltip- oder Accordion-Lösungen, die die Angabe verbergen, sind riskant und abmahngefährdet. Die Entscheidung fügt sich in die Linie gegen „Dark Patterns” im Bestellprozess ein (vgl. Kündigungsbutton ur-507).
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647568