Bundesgerichtshof · VI ZR 400/24 · 21. Juli 2026
Medienrecht · Persönlichkeitsrecht · Bildberichterstattung
Die Klägerin, Helene Fischer, wurde im Dezember 2021 Mutter. Die Beklagte verlegt u. a. die Zeitschriften Closer, Schöne WOCHE, WOCHE HEUTE, DAS NEUE BLATT und Neue Post. In den Monaten Mai und Juni 2022 veröffentlichte der Verlag sechs Artikel mit heimlich per Paparazzi aufgenommenen Fotos, die Fischer beim Spaziergang mit ihrer damals rund fünf Monate alten Tochter und ihrer Mutter in der Münchner Innenstadt zeigten. Die Berichte beschrieben Fischer als entspannte, glückliche Mutter, die sich „endlich" öffentlich zeige.
Fischer klagte auf Geldentschädigung von mindestens 20.000 Euro. Das Landgericht Berlin (27 O 501/22) und das Kammergericht Berlin (10 U 20/24, 05.12.2024) wiesen die Klage ab. Fischer legte Revision ein.
Der BGH wies die Revision zurück. Die Veröffentlichungen waren rechtswidrig; ein Geldentschädigungsanspruch wurde gleichwohl verneint.
Der Senat bestätigt zunächst, dass mehrere für sich genommen weniger schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen sich zu einer insgesamt schweren Verletzung summieren können — sofern der Verletzer hartnäckig handelt, d. h. nach Kenntnis eines gerichtlichen Verbots oder einer abgegebenen Unterlassungsverpflichtung weitermacht.
Im vorliegenden Fall fehlt diese Hartnäckigkeit. Das entscheidende Kriterium ist das Timing: Alle sechs Artikel waren erschienen, bevor dem Verlag am 15. Juli 2022 die erste Einstweilige Verfügung zugestellt worden war. Der Verlag hatte also zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von einem gerichtlichen Verbot, als er die Publikationen vornahm. Ohne diese Kenntnis kann nicht von hartnäckigem Verhalten gesprochen werden.
Ergänzend berücksichtigt der Senat: Die gezeigten Situationen (Stadtbummel, Einkaufen, Eis essen, Kinderwagen schieben) waren keine besonders intimen Momente familiärer Vertrautheit, sondern alltägliche Vorgänge im öffentlichen Stadtraum. Als Person des öffentlichen Lebens musste Fischer mit Beobachtung im öffentlichen Raum rechnen. Die Berichterstattung war zudem wohlmeinend und nicht rufschädigend — ein Aspekt, der im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist.
Für Medienunternehmen und Bildagenturen: Die finanzielle Haftung für rechtswidrige Bildveröffentlichungen hängt entscheidend vom Zeitpunkt ab. Publikationen, die vor Zustellung eines gerichtlichen Verbots oder einer Abmahnung/Unterlassungsverpflichtung erscheinen, begründen kein Hartnäckigkeitsmerkmal — Unterlassungsansprüche und ggf. Schadensersatz nach § 249 BGB bestehen gleichwohl unverändert.
Für Betroffene: Die Einstweilige Verfügung sollte so früh wie möglich beantragt und zugestellt werden. Erst ab diesem Moment beginnt der Zeitraum, in dem spätere Wiederholungen als hartnäckig gewertet werden können und einen Geldentschädigungsanspruch auslösen können. Bis dahin sind Unterlassung, Gegendarstellung und Schadensersatz die primären Rechtsmittel.
Allgemein: Das Urteil schärft die Dogmatik des Geldentschädigungsanspruchs als Ausnahmerecht: Rechtswidrigkeit und Entschädigungspflicht sind strikt zu trennen. Die Geldentschädigung bleibt dem Fall vorbehalten, in dem der Rechtsschutz anderweitig nicht ausreicht — was bei hartnäckiger Wiederholung nach bekanntem Verbot eher anzunehmen ist als bei einer (rechtswidrigen) Erstveröffentlichung.
Das vollständige Urteil ist als PDF direkt beim Bundesgerichtshof abrufbar: