Oberlandesgericht Celle · 13 U 21/26 · 29. Mai 2026
UWG / Wettbewerbsrecht
Ein klagebefugter Verbraucherschutzverband nahm die Betreiberin eines Internetshops auf Unterlassung in Anspruch, weil der Buchungsprozess für ein Online-Seminar und die dort erteilte Widerrufsbelehrung gegen das UWG verstießen. Das Landgericht Hildesheim gab der Klage statt; das OLG Celle hält die Berufung der Beklagten für unbegründet und kündigt in einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Zurückweisung an. Wichtig für die Einordnung: Der Beschluss ist eine Ankündigung mit Stellungnahmemöglichkeit, nicht die abschließende Zurückweisung — die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig. Inhaltlich ist die Bewertung des Senats jedoch klar und in drei Punkten begründet.
Erstens zur Buttonbeschriftung. Nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB muss eine Bestell-Schaltfläche gut lesbar „mit nichts anderem” als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein; die Vorschrift setzt Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie um, der von einer „ausschließlich” so gekennzeichneten Schaltfläche spricht. Maßgeblich ist dabei allein der Text auf der Schaltfläche — so bereits der zitierte EuGH in der Sache Fuhrmann-2 (C-249/21, Rn. 34). Der Senat hält den Zusatz „… und weiter zur Zahlung” deshalb „per se” für unzulässig und verweist ergänzend auf die Kommentarliteratur, wonach mehr als drei Wörter mit dem Schutzzweck der Norm im Regelfall nicht vereinbar seien. Hinzu kommt ein zweiter, eigenständiger Einwand: Der Zusatz könne beim Verbraucher gerade das Missverständnis erzeugen, erst die Bezahlung führe zur verbindlichen Bestellung. Der Senat begründet das lebensnah — der durchschnittliche Verbraucher unterscheide nicht nach dem Abstraktionsprinzip zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft, und in Selbstbedienungsgeschäften wie in vielen Shops fielen Kauf und Zahlung praktisch zusammen.
Bemerkenswert ist eine weitere Erwägung, die über den konkreten Zusatz hinausreicht: Der Bestellvorgang verlangte vom Verbraucher, nacheinander die Schaltflächen „Jetzt Buchen”, „Bestellung abschließen” und schließlich „Jetzt kaufen (…)” zu betätigen. Diese drei Beschriftungen hätten für den durchschnittlichen Verbraucher einen nicht ausreichend unterscheidbaren Bedeutungsgehalt. Der Senat leitet daraus ab, dass selbst ein isoliert möglicherweise zulässiges „Jetzt kaufen” in dieser Klick-Kette seine gesetzliche Warnfunktion verliert. Ob es darauf ankommt, ließ er ausdrücklich offen — der Zusatz genügte für die Verurteilung. Der Händlerbund fasst die praktische Konsequenz zusammen: Zusätze am Bestellbutton sind riskant, auch wenn der Kernbegriff für sich zulässig wäre.
Zweitens zum Zeitpunkt der Information. § 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verlangt die Information über die wesentlichen Eigenschaften „unmittelbar bevor” der Verbraucher seine Bestellung abgibt — anders als Absatz 1, der auf den Beginn des Bestellvorgangs abstellt. Diese Abweichung ist nach Auffassung des Senats gewollt, weil Absatz 2 die zentralen Aspekte der Bestellung dem Verbraucher zur Kontrolle vor Augen führen soll. Bei einem Online-Seminar zählen dazu „ohne weiteres” Datum und Zeitraum. Weil beides im maßgeblichen Overlay-Fenster fehlte, half es nicht, dass die Beklagte diese Angaben früher im Bestellprozess einmal mitgeteilt hatte.
Drittens zur Widerrufsbelehrung. Die Beklagte stellte gleichzeitig mehrere Belehrungen für verschiedene Konstellationen bereit — für Dienstleistungen und für die Lieferung digitaler Inhalte —, ohne mitzuteilen, welche im konkreten Fall gilt. Das genügt Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB nicht: Der rechtsunkundige Durchschnittsverbraucher muss die Information ohne rechtliche Beratung verstehen können. Der Senat weist die Vorstellung ausdrücklich zurück, es sei Sache des Verbrauchers zu entscheiden, ob ein Online-Seminar rechtlich eine Dienstleistung oder digitale Inhalte darstellt — eine solche Einordnung sei ihm ohne Rechtsrat regelmäßig nicht möglich. Beide Verstöße sind nach § 3a UWG geeignet, die Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen, weil Verbraucher eine Bestellerklärung abgeben könnten, die sie so nicht abgeben wollten.
Die Entscheidung liegt auf der Linie der EuGH-Rechtsprechung in Fuhrmann-2, verschärft sie aber in einem für die Praxis unangenehmen Punkt. Bisher richtete sich die Prüfung überwiegend darauf, ob der verwendete Kernbegriff („kaufen”, „bestellen”, „zahlungspflichtig bestellen”) dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Das OLG Celle verschiebt den Blick auf zwei zusätzliche Ebenen: auf die Frage, ob überhaupt etwas anderes als der Kernbegriff auf dem Button stehen darf — Antwort: nein —, und auf den Kontext der gesamten Klick-Strecke. Wer drei ähnlich klingende Bestätigungsschritte hintereinander schaltet, kann selbst mit einer formal korrekten letzten Schaltfläche Probleme bekommen, weil die Warnfunktion verwässert.
Praktisch relevant ist außerdem die strikte Lesart des Wortes „unmittelbar”. Viele Shop- und Buchungssysteme zeigen die Leistungsdetails auf einer Produkt- oder Zwischenseite und reduzieren den finalen Bestätigungsschritt auf Preis, Zahlungsart und Button — oft in einem Overlay oder Modal. Genau diese Gestaltung fällt hier durch: Die wesentlichen Eigenschaften müssen im Moment des letzten Klicks sichtbar sein, nicht irgendwann vorher. Für terminbezogene Leistungen wie Seminare, Kurse, Termine oder Reisen heißt das konkret, Datum und Zeitraum in die Bestellübersicht zu übernehmen.
Der dritte Punkt betrifft eine sehr verbreitete Bequemlichkeitslösung: mehrere Widerrufsbelehrungen parallel bereitzustellen und den Kunden selbst zuordnen zu lassen. Das ist nach dieser Entscheidung unzulässig — die Zuordnung ist Aufgabe des Unternehmers. Wer Mischangebote vertreibt (Dienstleistung, digitale Inhalte, Waren), muss die Belehrung produkt- oder warenkorbabhängig ausspielen.
Für die Praxis bedeutet das drei konkrete Prüfschritte: erstens die Buttonbeschriftung auf den gesetzlichen Wortlaut zurückführen und jeden erklärenden Zusatz entfernen; zweitens die Anzahl und Benennung der Bestätigungsschritte so gestalten, dass nur der letzte Schritt wie eine verbindliche Bestellung klingt; drittens die Widerrufsbelehrung dynamisch nach Vertragsgegenstand ausliefern. Weil die Ansprüche über § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG von Verbänden verfolgt werden können, ist das Abmahnrisiko unabhängig von einem konkreten Kundenschaden. Zu beachten bleibt: Der Beschluss ist ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO — die abschließende Entscheidung stand zum Zeitpunkt der Aufbereitung noch aus.
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/785930a9-224f-4d37-aae1-14e20e3d3dd7