Bundesgerichtshof · I ZR 31/26 · 30. Juli 2026
Sonstige Rechtsgebiete
a) Konnte ein Prozessbeteiligter aus technischen Gründen nicht an einer Videoverhandlung im Sinne von § 128a ZPO teilnehmen und ergeht daraufhin ein zweites Versäumnisurteil, muss in der Begründung der Berufung gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO substantiiert dargelegt werden, dass eine schuldhafte Versäumung nicht vorgelegen hat.
b) Grundsätzlich dürfen bei einer Videoverhandlung im Sinne von § 128a ZPO keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers und daher keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung der Darlegung eines Ausfalls der für die Teilnahme an einer Videoverhandlung erforderlichen Technik gestellt werden.
c) Da die technische Ausstattung eines Verfahrensbeteiligten nicht in der Verantwortlichkeit des Gerichts liegt, muss dieser in eigener Verantwortung alle möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um eine störungsfreie Teilnahme zu gewährleisten. Dazu gehört unter anderem, dass der Beteiligte auf seinem Endgerät für eine hinreichende Ausgabequalität und auch über die für eine Bild- und Tonübertragung notwendige Bandbreite seines Internetanschlusses zu sorgen hat. Ebenfalls muss er seine Verfahrenshandlungen in ausreichender Qualität in Bild und Ton an das Gericht übermitteln können; dazu gehören unter anderem dem Stand der Technik entsprechende und eine hinreichende Übertragungsqualität gewährleistende Kameras und Mikrofone. Vom Gericht zur Vorbereitung der Videoverhandlung gegebene technische und organisatorische Hinweise sind vom Verfahrensbeteiligten ebenfalls zu beachten.
d) Sind technische Probleme bereits im Vorfeld absehbar, muss der Verfahrensbeteiligte geeignete Maßnahmen zu deren Behebung treffen. Ist es beispielsweise in einem vorangegangenen Termin oder bei einer vom Gericht angebotenen Testschaltung zu einer technischen Störung aufseiten eines Prozessbeteiligten gekommen, darf dieser nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich die Störung nicht wiederholen werde. Er ist vielmehr gehalten, rechtzeitig vor der Verhandlung die Ursache der Störung zu ermitteln und die Störung zu beseitigen.
Der Ausgangsstreit ist unspektakulär: Die Klägerin betreibt ein Zertifizierungsprogramm, an dem teilnehmende landwirtschaftliche Betriebe bestimmte Anforderungen erfüllen müssen; die Einhaltung wird unregelmäßig durch eine Zertifizierungsstelle geprüft. Bei einem Audit am 18. November 2022 stellte eine Auditorin im Betrieb des Beklagten einen Verstoß gegen die Vorgaben zur Versorgung der Tiere mit Trinkwasser fest und setzte eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro fest. Die Klägerin klagte auf Zahlung, der Beklagte hielt mit einer Widerklage über 453,87 Euro vorgerichtlicher Anwaltskosten dagegen.
Prozessual wurde der Fall dann zum Lehrstück. Das Amtsgericht Höxter verhandelte per Videokonferenz über das System Jitsi. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten konnte sich nicht einwählen; es erging ein erstes Versäumnisurteil. Auf den Einspruch hin scheiterte die Einwahl im Einspruchstermin erneut, woraufhin ein zweites Versäumnisurteil erging. Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist die Berufung nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorlag — und genau daran scheiterte der Beklagte. Das Landgericht Paderborn verwarf die Berufung als unzulässig; der Bundesgerichtshof bestätigte das.
Bemerkenswert ist die Doppelbewegung in der Begründung. Einerseits nimmt der Senat ausdrücklich Druck von den Verfahrensbeteiligten: Bei einer Videoverhandlung dürfen keine besonderen Anforderungen an technische Kenntnisse und Fähigkeiten gestellt werden, und dementsprechend auch keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung eines Technikausfalls. Wer nicht vom Fach ist, muss nicht wie ein Systemadministrator vortragen. Andererseits zieht der Senat eine klare Verantwortungsgrenze: Die technische Ausstattung des Beteiligten liegt nicht in der Verantwortung des Gerichts. Er hat auf seinem Endgerät für hinreichende Ausgabequalität zu sorgen, für die zur Bild- und Tonübertragung notwendige Bandbreite seines Internetanschlusses, für Kameras und Mikrofone, die dem Stand der Technik entsprechen und eine hinreichende Übertragungsqualität gewährleisten — und er hat die technischen und organisatorischen Hinweise zu beachten, die das Gericht zur Vorbereitung gibt.
Den Ausschlag gab der vierte Leitsatz. Sind technische Probleme im Vorfeld absehbar, muss der Beteiligte geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung treffen. Kam es in einem vorangegangenen Termin oder bei einer angebotenen Testschaltung bereits zu einer Störung, darf er nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sie sich nicht wiederholt; er muss rechtzeitig vor der Verhandlung die Ursache ermitteln und beseitigen. Genau das fehlte hier. Der Vortrag, mit „anderen Systemen” habe es in der Vergangenheit nie Probleme gegeben, half nicht — die Störung war ja gerade schon beim ersten Termin mit demselben System aufgetreten. Angaben zu Browser, Betriebssystem und Hardware sowie zu den nach der ersten Störung ergriffenen Maßnahmen fehlten. Auch der Hinweis, eine Kanzleibeschäftigte habe eine Testschaltung erbeten, die das Amtsgericht mangels technischer Möglichkeit abgelehnt habe, entlastete nicht: Aus der Absage durfte der Bevollmächtigte nicht schließen, er sei damit von eigener Fehlersuche befreit.
Die praktische Bedeutung der Entscheidung reicht über das Prozessrecht hinaus, weil sie eine Frage beantwortet, die sich überall dort stellt, wo Verfahren in fremder Verantwortung über eigene Technik laufen: Wer trägt das Ausfallrisiko der Leitung? Der Senat verteilt es entlang der Verfügungsgewalt. Das Gericht stellt das System, der Beteiligte den Zugang — und weil er über Endgerät, Anschluss und Peripherie allein bestimmt, trägt er insoweit auch das Risiko. Das ist konsequent, verschiebt aber die Anforderungen an die Kanzleiorganisation spürbar: Nach einer aufgetretenen Störung genügt es nicht, es beim nächsten Termin wieder zu versuchen. Erforderlich sind eine Fehleranalyse, gegebenenfalls die Einschaltung des IT-Dienstleisters, eine dokumentierte Prüfung der vom Gericht genannten Systemanforderungen — und, falls das eigene Netz die Ursache war, ein belastbarer Ausweichweg.
Ebenso wichtig ist die Beweisebene. Der Senat verlangt keine Sachkunde, aber Substanz: welches Endgerät, welcher Browser, welches Betriebssystem, welche Bandbreite, welche Maßnahmen nach der ersten Störung, warum andere Systeme funktionierten und dieses nicht. Wer im Störungsfall nichts protokolliert, kann das später nicht nachliefern. Für die Praxis folgt daraus eine schlichte Konsequenz, die zum Zeitpunkt der Störung umzusetzen ist und nicht Wochen später: Bildschirmfotos der Fehlermeldung, Zeitstempel, Verbindungstest, Notiz zum Gerät und zur Verbindung, gegebenenfalls sofortige telefonische Anzeige bei der Geschäftsstelle.
Die Entscheidung trifft einen Zeitpunkt, an dem die Videoverhandlung in der Zivilgerichtsbarkeit von der Ausnahme zum Regelbetrieb wird. Dass ausgerechnet ein Fall über eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro die Leitsätze dazu liefert, unterstreicht die Alltäglichkeit des Problems. Für die weitere Entwicklung ist der begleitende Kontext aufschlussreich: Dieselbe Arbeitsgruppe der Oberlandesgerichtspräsidien, die sich mit der Digitalisierung der Justiz befasst, hat im April 2026 ein Grundlagenpapier zum Einsatz von KI und algorithmischen Systemen in der Justiz vorgelegt — die technische Ausstattung der Gerichte und die Anforderungen an die Beteiligten entwickeln sich parallel weiter.
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar: