Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Auch ein exzessiver Auskunftsantrag ist zu bescheiden

Verwaltungsgericht Osnabrück · 7 A 170/24 · 19. August 2026

Datenschutz / DSGVO

Feststellung, dass der mit Schreiben vom 21.08.2024 gestellte Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO nicht fristgerecht beschieden wurde; zugrunde liegt die Frage, wie mit einem möglicherweise exzessiven Antrag zu verfahren ist.

Leitsatz

Auch ein i.S.d. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO exzessiver Auskunftsantrag ist grundsätzlich zu bescheiden. Das gilt jedenfalls bei einem erstmaligen Nichttätigwerden des Verantwortlichen i.S.d. Art. 12 Abs. 4 DS-GVO.


Die Entscheidung im Überblick

Der Kläger hatte innerhalb kurzer Zeit wiederholt Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt. Die beklagte Stelle reagierte auf den Antrag vom 21. August 2024 nicht innerhalb der Monatsfrist. Im Prozess berief sie sich darauf, das erneute Ersuchen sei exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO gewesen — eine Vorschrift, die dem Verantwortlichen bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen erlaubt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen oder das Tätigwerden zu verweigern.

Das Gericht hält es ausdrücklich für möglich, dass diese Voraussetzungen vorlagen — entscheiden muss es die Frage aber nicht. Denn die Rechtsfolge des Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist nicht das Schweigen. Wer sich auf die Vorschrift beruft, wird nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO verpflichtet, die betroffene Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über zwei Punkte zu unterrichten: über die Gründe des Nichttätigwerdens und über die Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Genau diese Unterrichtung war unterblieben.

Der amtliche Leitsatz fasst das in einem Satz: „Auch ein i.S.d. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO exzessiver Auskunftsantrag ist grundsätzlich zu bescheiden. Das gilt jedenfalls bei einem erstmaligen Nichttätigwerden des Verantwortlichen i.S.d. Art. 12 Abs. 4 DS-GVO.” Der Tenor stellt fest, dass der Antrag nicht fristgerecht beschieden wurde; die Kosten trägt der Beklagte.

Die Einschränkung „jedenfalls bei einem erstmaligen Nichttätigwerden” ist bemerkenswert, weil sie eine Frage offenlässt: Ob bei einer Serie gleichförmiger Anträge irgendwann auch die Unterrichtungspflicht entfällt, entscheidet das Gericht nicht. Für den Regelfall ist die Antwort aber eindeutig.


Hintergrund und Einordnung

Die Entscheidung schließt eine Lücke, die in der Beratungspraxis regelmäßig zu Fehlern führt. Art. 12 Abs. 5 DSGVO wird häufig als Ermächtigung gelesen, einen lästigen Antrag einfach liegen zu lassen — schließlich darf man das Tätigwerden „verweigern”. Übersehen wird, dass die Verweigerung selbst eine Handlung ist, die begründet und fristgerecht mitgeteilt werden muss. Wer schweigt, verletzt Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO unabhängig davon, ob er in der Sache recht gehabt hätte.

Praktisch wiegt das schwer, weil daran der nächste Schritt hängt: Eine nicht beschiedene Anfrage ist der leichteste denkbare Anknüpfungspunkt für eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und für Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO — man muss nur den Kalender vorlegen. Die Verbindung zur betrieblichen Seite zeigt der Beitrag, über den dieses Urteil bekannt wurde, und die Bamberger Entscheidung 42 O 126/24: Wer den Auskunftsprozess dokumentiert abarbeitet, entzieht dem nachgelagerten Anspruch die Grundlage — und dazu gehört eben auch die dokumentierte Ablehnung.

Für die Umsetzung folgt daraus ein konkreter Baustein: Der Auskunftsprozess braucht einen definierten Ablehnungspfad. Er muss dieselbe Fristenüberwachung durchlaufen wie die positive Auskunft und ein Textbaustein-Ergebnis liefern, das Gründe und Rechtsbehelfshinweis enthält. Das ist eine eigene Schlussfolgerung; das Gericht formuliert keine Prozessanforderungen.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c4b4741b-d114-4eaf-a37b-96a797f8087a


Quellen

  1. NI-VORIS — Volltext VG Osnabrück 7 A 170/24 · original · abgerufen 2026-09-10
  2. Dr. Datenschutz — Drei neue Urteile zum Auskunftsanspruch · kommentar · abgerufen 2026-09-10