Verwaltungsgericht Berlin · 42 K 50/25 · 5. August 2026
Datenschutz / DSGVO
Die Klägerin hatte Auskunft über die zu ihr gespeicherten Daten und deren Verarbeitung verlangt. Die zuständige Stelle übermittelte daraufhin verschiedene Übersichten und verwies für die weiteren Angaben — Zwecke, Empfänger, Speicherdauer, Herkunft — auf ihre allgemeinen Datenschutzhinweise. Das Gericht hielt das für unzureichend, hob beide Auskunftsbescheide auf und verpflichtete den Beklagten zur vollständigen Auskunft nach Maßgabe des Art. 15 DSGVO.
Der erste Streitpunkt betrifft die Reichweite. Nach Auffassung der Kammer erfasst der Anspruch nicht nur die klassischen Stammdaten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum. Auch interne Aktenvermerke, Bearbeitungsvermerke, interne Kommunikation und sonstige Notizen können personenbezogene Daten enthalten und sind dann Gegenstand der Auskunft. Die naheliegende Verteidigung, die betroffene Person kenne die Unterlagen ohnehin — etwa weil sie sie selbst verfasst hat —, greift nicht: Der Anspruch entfällt dadurch nicht automatisch. Zugleich zieht das Gericht die Grenze bei der Akte als Ganzem. Einen Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Akte gibt es nicht; enthalten einzelne Dokumente jedoch in erheblichem Umfang personenbezogene Daten, kann Art. 15 Abs. 3 DSGVO dazu führen, dass sie oder Auszüge daraus als Datenkopie bereitzustellen sind.
Der zweite und praktisch folgenreichste Punkt betrifft die Zusatzinformationen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Ein Verweis auf die allgemeinen Datenschutzhinweise nach Art. 13 oder 14 DSGVO genügt grundsätzlich nicht. Die Auskunft muss sich auf die konkrete Verarbeitung der Daten der jeweils betroffenen Person beziehen — stehen konkrete Empfänger fest, sind diese zu nennen; existieren konkrete Datenquellen, gilt dasselbe. Damit wird eine in der Praxis weit verbreitete Abkürzung ausgeschlossen: die Standardantwort aus Datenauszug plus Link auf die Datenschutzerklärung.
Der dritte Punkt betrifft den Einwand des Aufwands. Ein hoher Bearbeitungsaufwand macht einen Auskunftsantrag nach Auffassung des Gerichts nicht ohne Weiteres exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO. Die Menge der zu sichtenden Unterlagen ist also kein Argument gegen die Auskunft, sondern eine Folge der eigenen Datenhaltung.
Die Entscheidung ergänzt zwei andere Linien, die sich derzeit herausbilden. Zur Reichweite auf interne Dokumente hatte das österreichische Bundesverwaltungsgericht in W298 2328672-1/9E eine Gegengrenze markiert: Überwiegen die Rechte Dritter, darf der Verantwortliche den Inhalt eines internen Aktenvermerks zurückhalten. Beide Entscheidungen widersprechen sich nicht — die Berliner Kammer sagt, dass interne Vermerke grundsätzlich erfasst sind, die Wiener Kammer, dass die Schranke des Art. 15 Abs. 4 DSGVO im Einzelfall greift. Wer eine Auskunft erteilt, muss also beides tun: die internen Unterlagen einbeziehen und die Drittinteressen prüfen, statt eine der beiden Fragen mit der jeweils anderen zu erledigen.
Zum Aufwand-Einwand fügt sich das Urteil in eine erkennbare Richtung ein. Auch der EuGH hat in anderem Zusammenhang festgehalten, dass praktische Schwierigkeiten eine Beschränkung von Betroffenenrechten nicht rechtfertigen. Für Verantwortliche bedeutet das, dass sich der Aufwand nur durch Vorbereitung senken lässt, nicht durch Berufung darauf.
Die praktische Konsequenz ist ein Umbau der Standardantwort. Wer Auskunftsanträge bislang mit einem generierten Datenauszug und einem Verweis auf die Datenschutzerklärung beantwortet, produziert nach dieser Entscheidung unvollständige Auskünfte — und damit genau den Anknüpfungspunkt, den die Gegenseite für den nächsten Schritt braucht. Nötig ist eine fallbezogene Zusammenstellung: welche Empfänger im konkreten Fall Daten erhalten haben, aus welchen Quellen die Daten stammen, welche internen Vorgänge personenbezogene Angaben enthalten. Das ist eine eigene Schlussfolgerung; das Gericht formuliert keine Prozessvorgaben.
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar: