Oberlandesgericht Stuttgart · 5 U 271/24 · 31. Juli 2026
Datenschutz / DSGVO
Der Kläger nahm zwischen dem 9. August 2022 und dem 2. Januar 2023 über die deutschsprachige Domain eines maltesischen Anbieters vor allem an Online-Sportwetten und in geringem Umfang an Automatenspielen teil. Anfang 2023 forderte er anwaltlich 15.210,39 Euro sowie Auskunft über seine Einzahlungs- und Spielhistorie. Der Anbieter übermittelte daraufhin mehrere PDF-Dokumente, darunter einen Auszug aus dem Spielerkonto. Der Kläger beanstandete, dieser Auszug sei nicht maschinenlesbar und genüge weder Art. 15 noch Art. 20 DSGVO — ohne strukturierte Auswertbarkeit lasse sich die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen nicht beziffern.
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. PDF sei ein gängiges elektronisches Format im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DSGVO; im Übrigen genüge eine Software, um Bild-PDF in editierbare Dokumente umzuwandeln, notfalls Ausdrucken und Einscannen. Zudem sei der unbezifferte Leistungsantrag unzulässig, weil der Kläger sein Spielerkonto einsehen und schon vorgerichtlich beziffert habe.
Das OLG hebt das auf und gibt der Berufung auf der Auskunftsstufe statt. Dabei folgt es dem Landgericht im Ausgangspunkt: Aus Art. 15 DSGVO ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf ein bestimmtes, maschinenlesbares Format. Das Auskunftsrecht soll die Information für die betroffene Person verständlich und zugänglich machen; dafür kann eine PDF-Datei ausreichen. Die Wende kommt über Art. 20 DSGVO. Dort verlangt die Verordnung ausdrücklich ein „strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format” — und dessen Voraussetzungen hält der Senat für erfüllt.
Der Anbieter hatte dagegen zwei Argumente vorgebracht. Erstens diene Art. 20 DSGVO nicht der Information über die Verarbeitung, sondern der Erleichterung des Anbieterwechsels; das Ziel des Klägers — Bezifferung eines Zahlungsanspruchs — sei allein über Art. 15 zu erreichen. Zweitens seien Spiel- und Zahlungshistorie keine vom Kläger „bereitgestellten” Daten, weil sie vom Anbieter selbst generiert würden. Der Senat folgt dem nicht. Für die Zurechnung spricht, dass der Ausgang des Spiels unmittelbar den Vertragszweck betrifft und dem Spieler ohnehin bekanntgegeben werden muss — die Bekanntgabe ist unerlässliche Voraussetzung der Vertragsabwicklung. Der Senat setzt sich dabei mit der Kommentarliteratur auseinander und weist auf abweichende Auffassungen ausdrücklich hin.
Bemerkenswert ist der Tenor: Verurteilt wird zur Auskunft „in maschinenlesbarer Form” — die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, die Leistungsstufe folgt nach der Bezifferung. Die Revision hat der Senat zugelassen; die Frage, ob selbst generierte Transaktionsdaten unter Art. 20 DSGVO fallen, ist damit auf dem Weg zum BGH.
Die Entscheidung ist das technische Gegenstück zum Beschluss des OLG Köln vom 30.07.2026 (19 U 153/25), der am selben Ende der Glücksspiel-Rückforderungswelle ansetzt. Köln klärt, dass der Auskunftsanspruch die erste Stufe einer solchen Klage tragen kann und dass der Zweck der Auskunft unerheblich ist. Stuttgart klärt, wie die Auskunft aussehen muss, damit sie diesen Zweck überhaupt erfüllen kann. Beide Entscheidungen stammen aus derselben Woche und ergänzen sich zu einer belastbaren Linie: Der Anspruch besteht, und er lässt sich nicht durch ein unbrauchbares Ausgabeformat entwerten.
Praktisch bedeutsam ist die Trennung der Anspruchsgrundlagen. Wer als Verantwortlicher eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO als PDF erteilt, handelt danach korrekt — solange kein Antrag nach Art. 20 DSGVO daneben steht. Für Antragsteller folgt daraus, dass beide Rechte ausdrücklich geltend zu machen sind; wer nur Art. 15 nennt, bekommt möglicherweise ein Bild-PDF und muss sich damit begnügen. Für Verantwortliche mit umfangreichen Transaktionsdaten — Zahlungsdienstleister, Versicherer, Plattformen, Telekommunikationsanbieter — lohnt der Blick auf die eigene Exportfunktion: Wenn Art. 20 greift, ist ein strukturierter Export geschuldet, und CSV oder JSON aus dem Bestandssystem ist dafür günstiger als eine nachträgliche Aufbereitung im Einzelfall. Das ist eine eigene Schlussfolgerung, keine Aussage des Senats.
Offen bleibt die Kernfrage, die zur Revisionszulassung führte: Sind Daten, die im Zuge der Vertragsdurchführung beim Anbieter entstehen — Spielergebnisse, Buchungen, Messwerte —, von der betroffenen Person „bereitgestellt”? Der Senat bejaht das mit einem funktionalen Argument. Fällt der BGH anders aus, verliert die maschinenlesbare Auskunft in dieser Fallgruppe ihre Grundlage; die Art.-15-Linie bliebe davon unberührt.
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://karimi.legal/erfolge/oberlandesgericht-stuttgart-5-u-271-24-2026