Gerichtshof der Europäischen Union · C-669/24 · 10. September 2026
Telekommunikationsrecht
Der Streit, der dem Urteil zugrunde liegt, ist alltäglich: Ein Telekommunikationsanbieter erhöht laufend die Preise bestehender Verträge und beruft sich dafür auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Klausel für unwirksam, Vodafone hielt ihr entgegen, ein solches Änderungsrecht folge unmittelbar aus dem Gesetz — aus § 57 TKG, mit dem der deutsche Gesetzgeber Art. 105 des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation umgesetzt hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte die Frage dem Gerichtshof vor: Gibt Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 den Anbietern ein einseitiges Änderungsrecht, oder setzt er ein solches Recht lediglich voraus?
Die Antwort der Siebten Kammer ist eindeutig und fällt gegen den Anbieter aus. Die Vorschrift verleiht kein Änderungsrecht. Sie regelt allein, welche Folge eine vom Anbieter vorgeschlagene Änderung für den Endnutzer hat — nämlich das Recht, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen —, und benennt die Ausnahmen von diesem Recht. Über die Rechtsgrundlage der Änderung selbst und über die Voraussetzungen ihrer Ausübung sagt sie nichts (Rn. 23).
Der Gerichtshof stützt das auf drei Schritte. Erstens der Wortlaut, gelesen im Licht des 275. Erwägungsgrundes: Dort ist vom Kündigungsrecht des Endnutzers die Rede, nicht von einer Befugnis des Anbieters. Zweitens der Kontext. Art. 105 steht im Titel III der Richtlinie, der mit „Endnutzerrechte” überschrieben ist; die Vorschrift regelt die Fallgestaltungen und Voraussetzungen der Kündigung durch den Endnutzer, „nicht die Rechte der Anbieter und verleiht ihnen erst recht kein einseitiges Änderungsrecht” (Rn. 25). Dazu passt, dass die Vollharmonisierung nach Art. 101 der Richtlinie nur soweit reicht, wie Art. 105 den Schutz der Endnutzer betrifft — nicht den der Anbieter (Rn. 26). Drittens der Zweck: Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie nennt den Schutz der Endnutzer als Ziel. Verstünde man die Norm als Rechtsgrundlage für einseitige Änderungen, könnte deren Ausübung den allgemeinen verbraucherschützenden Anforderungen des Unions- und des nationalen Rechts entzogen werden — ein Ergebnis, das dem Ziel der Richtlinie und ihrem 276. Erwägungsgrund zuwiderliefe (Rn. 34).
Damit verschiebt das Urteil den Prüfungsmaßstab. Wo sich ein Anbieter eine einseitige Änderungsbefugnis vorbehält, fällt die Frage ihrer Zulässigkeit nicht unter die Richtlinie 2018/1972, sondern unter die Klauselrichtlinie 93/13/EWG (Rn. 29). Deren Anhang nennt unter Nr. 1 Buchst. j ausdrücklich Klauseln als potenziell missbräuchlich, die dem Unternehmer erlauben, Vertragsklauseln „einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund” zu ändern; Nr. 2 Buchst. b lässt einen solchen Vorbehalt bei unbefristeten Verträgen unter Bedingungen zu. Der Gerichtshof erinnert daran, dass eine Änderungsklausel einem berechtigten Interesse des Anbieters entsprechen kann, dann aber den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen muss — mit ausdrücklichem Verweis auf die Linie aus RWE Vertrieb (Rn. 31). Ergänzend stellt Art. 8 der Klauselrichtlinie klar, dass die Mitgliedstaaten strengere Schutzvorschriften beibehalten oder erlassen dürfen.
Die Fachpresse ordnet das Ergebnis als Stärkung der Endnutzerposition ein. LTO berichtet, die Richtlinie regele „lediglich das Sonderkündigungsrecht der Kunden nach einer Vertragsänderung” und enthalte „keine Rechtsgrundlage für einseitige Änderungen”; dem Bericht zufolge waren von der Preiserhöhung des Jahres 2023 rund zehn Millionen Kundinnen und Kunden betroffen, und etwa 2,5 Millionen dieser Altverträge werden weiter genutzt. Diese Zahlen stammen aus der Berichterstattung, nicht aus dem Urteil.
Die praktische Bedeutung liegt weniger im Tenor als in der Verschiebung der Argumentationslast. Wer sich auf eine gesetzliche Änderungsbefugnis beruft, konnte bisher darauf verweisen, das Telekommunikationsrecht sehe Vertragsänderungen samt Sonderkündigungsrecht ausdrücklich vor — die Klausel sei damit gesetzlich vorgezeichnet. Dieser Weg ist verschlossen. § 57 TKG kann, soweit er Art. 105 der Richtlinie umsetzt, kein Änderungsrecht begründen, weil die Richtlinie selbst keines begründet. Der Anbieter muss die Befugnis also anderweitig herleiten — und diese Herleitung durchläuft die volle Klauselkontrolle.
Bemerkenswert ist auch die dogmatische Sauberkeit des Arguments zur Vollharmonisierung. Der Gerichtshof trennt die harmonisierte Schutzschicht für Endnutzer von den nicht harmonisierten Anbieterrechten. Für die Praxis heißt das: Ein Anbieter kann sich nicht auf den Vollharmonisierungseinwand berufen, um strengere nationale Maßstäbe an seiner Änderungsklausel abzuwehren. Diese Maßstäbe stehen außerhalb der harmonisierten Zone.
Für die Praxis bedeutet das dreierlei. Erstens sollten Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ihre Änderungsklauseln daraufhin prüfen, ob sie einen triftigen, im Vertrag benannten Änderungsgrund enthalten und ob die Änderung für den Kunden vorhersehbar und nachvollziehbar bleibt; der pauschale Verweis auf gestiegene Kosten dürfte dafür nicht genügen. Zweitens bleibt das Sonderkündigungsrecht unberührt und muss weiterhin gewährt werden — es entsteht aber erst, wenn eine wirksame Änderungsbefugnis überhaupt besteht. Drittens ist der Fall damit nicht zu Ende: Das Ausgangsverfahren geht an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück, das nun über die Wirksamkeit der konkreten Klausel entscheidet. Erst dort fällt die Antwort auf die Frage, die Verbraucher tatsächlich interessiert — ob die Preiserhöhung von 2023 Bestand hat.
Eine Anmerkung zur Reichweite: Das Urteil betrifft ausdrücklich nicht die nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste, also Messenger- und VoIP-Dienste ohne Rufnummernbezug. Für diese gilt Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 von vornherein nicht.
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62024CJ0669