Oberlandesgericht Frankfurt am Main · 6 U 25/26 · 5. August 2026
UWG / Wettbewerbsrecht
Der Fall dreht sich um eine der beliebtesten Formulierungen der Werbesprache: „bis zu”. Eine Versandapotheke — nach übereinstimmenden Presseberichten die Shop Apotheke — warb auf ihrer Website und in einem Fernsehspot mit dem Satz „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen”. Tatsächlich hing die Rabatthöhe am Preis des Medikaments und war gestaffelt: bis 59,99 Euro gab es 2,50 Euro, bis 249,99 Euro fünf Euro, bis 999,99 Euro 15 Euro, und die beworbenen 20 Euro erst ab einem Medikamentenpreis von mehr als 1.000 Euro. Diese Staffel stand zwar auf der Website und im Spot — aber eingeblendet auf der letzten Seite beziehungsweise in der letzten Sequenz, im Fußnotenbereich und in verkleinerter Schrift.
Eine Wettbewerberin beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Frankfurt wies den Antrag am 9. Januar 2026 zurück. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts — der Wettbewerbssenat — gab der Berufung statt und untersagte die Werbeaussage.
Der tragende Gedanke ist die Berechenbarkeit. Der Senat stellt nicht darauf ab, dass „bis zu” per se irreführend wäre; er attestiert dem angesprochenen Verbraucher ausdrücklich, die Formulierung „grundsätzlich richtig einzuordnen” zu wissen und eben nicht von einem garantierten Betrag auszugehen. Der Verstoß liegt woanders: Dem Verbraucher fehlen die Informationen, um überhaupt auszurechnen, was der Rabatt in seinem Fall wert ist. „Grundsätzlich müsse der Verbraucher zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein”, heißt es in der Pressemitteilung; „nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen möchte oder nicht.” Und weiter, mit ungewöhnlicher Deutlichkeit: „Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 €, sondern lediglich 2,50 € Rabatt erhält.”
Ein zweiter Gedanke betrifft die Erwartungshaltung. Der Senat argumentiert über das Vorwissen des Verbrauchers: Wer weiß, dass die gesetzliche Zuzahlung je Medikament höchstens zehn Euro beträgt, wird annehmen, den über zehn Euro hinausgehenden Rabatt schlicht durch weitere Bestellungen ausschöpfen zu können. Diese Annahme ist falsch — der Rabatt hängt am Einzelpreis, nicht an der Summe der Bestellungen. Dass „der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 € (allenfalls noch 5 €) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 € erreicht”, sei deshalb „auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher … als unerwartet” anzusehen.
Der dritte Gedanke ist die Platzierung. Die Erläuterung existierte, aber sie „trete gegenüber der gesprochenen Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen.” Damit adressiert der Senat einen Punkt, der im Rundfunk- und Bewegtbild-Marketing systematisch unterschätzt wird: Ein eingeblendeter Text erreicht denjenigen nicht, der den Spot nur hört — im Radio, im Hintergrund, beim Autofahren.
§ 5a UWG regelt die Irreführung durch Unterlassen. Unlauter handelt danach, wer einem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung braucht und deren Fehlen ihn zu einer Entscheidung veranlassen kann, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Vorschrift ist damit das Gegenstück zur aktiven Falschangabe: Nicht was gesagt wird, ist der Anknüpfungspunkt, sondern was fehlt.
Die Entscheidung reiht sich in eine erkennbare Linie ein, die 2026 mehrfach zu beobachten war. Das OLG Koblenz hatte im Juli einer Mobilfunkanbieterin die Klausel untersagt, die bei „unüblichem Verbrauchsverhalten” eine Drosselung erlaubte — mit derselben Begründungsstruktur: Der Kunde konnte bei Vertragsschluss nicht erkennen, woran er ist. Auch der österreichische OGH verlangte im August die unverzügliche Offenlegung von Vermieterdaten durch Buchungsplattformen, weil der Verbraucher seine Rechte sonst nicht durchsetzen kann. Der gemeinsame Nenner: Gerichte akzeptieren zunehmend nicht mehr, dass die entscheidungserhebliche Information zwar irgendwo steht, aber nicht dort, wo die Entscheidung fällt.
Für die Praxis ergibt sich ein prüfbarer Maßstab. Erstens: Wer mit einer Spanne wirbt, muss die Berechnungsgrundlage so bereitstellen, dass der Adressat seinen eigenen Wert ermitteln kann — nicht bloß irgendwo nachlesen kann, dass es eine Staffel gibt. Zweitens: Die Information muss dort stehen, wo die Werbebotschaft wirkt; eine Fußnote am Seitenende oder eine Einblendung in der Schlusssequenz erfüllt das nicht. Drittens, und das ist der praktisch schärfste Punkt: Wenn die realistische Erwartung weit unter dem beworbenen Höchstwert liegt — hier 2,50 statt 20 Euro —, wird die Spanne selbst zum Problem, weil sie ein Bild erzeugt, das der Regelfall nicht einlöst.
Eigene Einordnung: Datenschutzrechtlich ist die Entscheidung ohne unmittelbaren Gehalt. Ihr Wert für die Compliance-Praxis liegt in der Übertragbarkeit des Maßstabs. Dieselbe Frage — kann der Adressat im Zeitpunkt seiner Entscheidung erkennen, worauf er sich einlässt? — entscheidet über die Wirksamkeit von Einwilligungen nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO, über die Tauglichkeit von Transparenzinformationen nach Art. 13 und 14 DSGVO und über die Wirksamkeit von AGB nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wer Cookie-Banner, Einwilligungstexte oder Datenschutzhinweise entwirft, findet in diesem Urteil eine brauchbare Faustregel: Die Information muss dort sein, wo geklickt wird, und sie muss zur Rechenoperation befähigen, die der Adressat anstellen soll.
Einschränkend gilt: Die Entscheidung erging im Eilverfahren. Der Senat konnte nur summarisch prüfen; ein Hauptsacheverfahren mit vollständiger Beweisaufnahme kann zu anderen Feststellungen führen. Weil die Revision im Eilverfahren nicht statthaft ist, ist die Entscheidung gleichwohl nicht anfechtbar.
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/e-rezept-rabatt