Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG Anspruch auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer. Dem Auskunftsanspruch stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Die Weitergabe der Daten an den Betriebsrat ist nach § 26 Abs. 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG zulässig.
In der in der letzten Woche veröffentlichten Entscheidungsbegründung finden sich auch wichtige ergänzende Hinweise zur Einordnung der Entscheidung des EuGH vom 30.03.2023 in der Rechtssache C-34/21 und des Vorlagebeschluss des 8. Senats vom 8 AZR 209/21 (A) vom 22.09.2022. Dies betrifft bspw. auch die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des 1. Senats zu § 26 Abs.1 S. 1 BDSG.
Volltext: https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2023/10/1-ABR-14-22.pdf
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