Posted in  Allgemein  on  Oktober 30, 2023 by  Achim Schmidt0 comments
  • Home
  • /
  • Droht eine neue Abmahnwelle?

Auf vielen Websites gibt es den Trend, mit dem Hinweis "Bekannt durch ..." zu werben und dann Medien aufführen, in denen über das werbende Unternehmen berichtet haben. Hierzu gibt es ein interessantes Urteil des OLG Hamburg (vom21.9.2023 - 15 U 108/22). Hier die Zusammenfassung:

OLG Hamburg:
Bekanntheit und § 5a UWG


Das Gericht hatte zwei Fragen zu beurteilen:

Medienpräsenz 

Muss ein Unternehmen, das damit wirbt, aus bestimmten Medien "bekannt" zu sein, jeweils eine konkrete Fundstelle angeben?

Zur ersten Frage entschied das OLG Hamburg:

Ja, die Fundstellenangabe ist hier eine wesentliche Information für den Verbraucher nach § 5a Abs. 1 UWG. Der Verbraucher versteht die Aussage "Bekannt aus Medien X, Y, Z" so, dass in diesen Medien redaktionell über das Unternehmen berichtet wurde. Ohne Fundstelle kann der Verbraucher aber nicht nachvollziehen, ob die Berichterstattung positiv, neutral oder nur am Rande erfolgte und wie aktuell sie ist. Diese Information hat erhebliches Gewicht für seine Entscheidung.

Begründung

Der Mehraufwand, die Fundstellen anzugeben, ist für das Unternehmen zumutbar. Ohne Fundstelle wird dem Verbraucher also eine wesentliche Information vorenthalten, die er für eine informierte Entscheidung benötigt. Das stellt einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG dar.

Sternebewertung

Muss ein Unternehmen, das mit einer durchschnittlichen Sternebewertung seiner Kunden wirbt, die Einzelbewertungen nach Sterneklassen aufschlüsseln?

Zur zweiten Frage entschied das Gericht:

Nein, eine Aufschlüsselung der Einzelbewertungen nach Sternen ist neben der Angabe einer Durchschnittsbewertung keine wesentliche zusätzliche Information.

Begründung

Dem Verbraucher ist klar, dass sich eine Durchschnittszahl in der Regel aus unterschiedlichen Einzelbewertungen zusammensetzt. Er benötigt keine Aufschlüsselung, um die Aussagekraft der Durchschnittszahl einordnen zu können - zumal wenn wie hier zusätzlich die Gesamtzahl und der Zeitraum der Bewertungen angegeben wird. Eine Aufschlüsselung wäre zwar nützlich für den Überblick, enthält aber keine wesentlichen neuen Informationen mit erheblichem Gewicht für die Kaufentscheidung.

Fazit: 

Das Urteil konkretisiert die Vorschriften zur Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 1 UWG für zwei praktisch relevante Werbeaussagen.
Unternehmen müssen bei der Werbung mit ihrer Bekanntheit in Medien die Fundstellen dazu angeben. Nur so können Verbraucher einschätzen, worauf die Bekanntheit beruht und wie relevant die Aussage ist. Unternehmen können sich hier nicht auf pauschale Verweise beschränken.
Bei der Werbung mit Durchschnittsbewertungen müssen die Einzelbewertungen aber nicht zusätzlich nach Sternen aufgeschlüsselt werden. Eine aussagekräftige Durchschnittszahl zusammen mit Angaben zur Anzahl und zum Zeitraum der Bewertungen genügt. Einer Detailaufschlüsselung bedarf es nicht.

Das Urteil gibt damit Unternehmen mehr Klarheit, welche Informationen sie bei solchen Werbeaussagen mitliefern müssen. Den Verbrauchern garantiert es die nötigen Informationen für eine fundierte Entscheidung, ohne die Werbetreibenden unangemessen zu belasten.

meine Einschätzung

Websites können per Crawler automatisiert durchsucht werden; damit kann schnell festgestellt werden, ob die Bilder im Bereich ”Bekannt durch / aus” auch wirklich verlinkt sind und wohin die Links führen. Seitenbetreiber tun also gut daran, dieses Urteil zu berherzigen und nur Referenzen anzugeben, die sie auch belegen können.


Die Infos auf unserem Blog stellen grundsätzlich keine Rechtsberatung dar,
sondern dienen lediglich der Information.

Schulungen zu Datenschutz & Cyber-Sicherheit Firmen-Flatrate

>