Verwarnung und Bußgeld nebeneinander: kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot
Verwaltungsgericht Hannover · 10 A 5144/23 · 7. August 2026
Datenschutz / DSGVO
Orientierungssatz
Das Verbot der Doppelbestrafung steht der Kombination aus datenschutzrechtlicher Verwarnung und Geldbuße nicht entgegen. Beide Maßnahmen verfolgen unterschiedliche rechtliche Zwecke; die Verwarnung dient der verbindlichen Feststellung eines Datenschutzverstoßes, die Geldbuße der Sanktionierung.
Die Entscheidung im Überblick
Eine Datenschutzaufsichtsbehörde hatte gegen einen Lebensmittelbetrieb wegen umfangreicher Videoüberwachung zwei Maßnahmen zugleich ergriffen: eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO und eine Geldbuße. Der Betrieb hielt das für eine unzulässige doppelte Sanktionierung desselben Verstoßes und klagte.
Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage in diesem Punkt ab. Das Verbot der Doppelbestrafung steht der Kombination nicht entgegen, weil Verwarnung und Geldbuße unterschiedliche rechtliche Zwecke verfolgen. Die Verwarnung dient nach Auffassung der Kammer der verbindlichen Feststellung, dass ein Datenschutzverstoß vorliegt — sie ist damit ein feststellender Verwaltungsakt und keine Sanktion im Sinne des Doppelbestrafungsverbots. Die Geldbuße ahndet den Verstoß.
Die Kammer knüpft damit an ihre eigene frühere Rechtsprechung an. Dort hatte sie die Verwarnung als „kleine Schwester der Geldbuße” bezeichnet: eine Abhilfemaßnahme für Fälle, in denen die Schwelle zur Geldbuße noch nicht erreicht ist oder in denen sie aus Verhältnismäßigkeitsgründen „anstelle einer Geldbuße” tritt — so auch Erwägungsgrund 148 Satz 2 der Verordnung. Zugleich hatte die Kammer betont, dass Art. 58 Abs. 2 DSGVO kein abgestuftes System vorgibt, nach dem zwingend zuerst zu verwarnen wäre.
Hintergrund und Einordnung
Die praktische Bedeutung liegt in der Bescheidpraxis der Aufsichtsbehörden. Verwarnung und Bußgeld werden dort häufig in einem Vorgang kombiniert, ohne dass das bislang obergerichtlich abgesichert gewesen wäre; die Einordnung der Verwarnung als feststellender Verwaltungsakt neben der sanktionierenden Geldbuße gibt dieser Praxis eine Begründung. Für Verantwortliche bedeutet das, dass sich der Einwand der Doppelbestrafung gegen einen kombinierten Bescheid nach dieser Entscheidung nicht trägt — angreifbar bleiben die beiden Maßnahmen jeweils für sich, etwa in der Verhältnismäßigkeit oder der Bußgeldbemessung.
Relevant ist die Unterscheidung auch für die Rechtswegfrage. Gegen die Verwarnung als Verwaltungsakt ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, gegen den Bußgeldbescheid der Einspruch zum Amtsgericht. Wer beides zusammen erhält, muss zwei getrennte Rechtsbehelfe führen und zwei Fristen wahren — eine Fehlerquelle, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird.
Für Videoüberwachung im Einzelhandel ist der zugrunde liegende Sachverhalt typisch: Die 10. Kammer des VG Hannover hat in den vergangenen Jahren wiederholt über Kamerasysteme entschieden — Tankstellen, Wettbüros, Gaststätten, Weihnachtsmärkte, öffentliche Plätze — und dabei eine eher restriktive Linie vertreten. Ohne Volltext lässt sich nicht beurteilen, welche Anforderungen die Kammer hier konkret an die Rechtfertigung der Überwachung gestellt hat; das ist die Lücke, die diese Aufbereitung offenlässt.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- Stiftung Datenschutz — DatenschutzWoche vom 7. September 2026 (Kurzreferat) · 2026-09-07 · referat · abgerufen 2026-09-16












