Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht gegen erneute rechtswidrige Datenübermittlung
Bundesgerichtshof · VI ZR 144/23 · 21. Juli 2026
Datenschutz / DSGVO
Leitsatz
Ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet, kann nicht grundsätzlich unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden.
Die Entscheidung im Überblick
Der Streit hat eine schlichte technische Grundlage. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop und bindet Funktionen von Drittanbietern so ein, dass die Programmdaten nicht auf ihrem eigenen Server liegen, sondern der Browser des Nutzers beim Seitenaufruf auf Server der Diensteanbieter gelenkt wird — die sogenannte Cloud-Lösung. Dabei erfährt der Dritt-Server zwangsläufig die IP-Adresse des Besuchers. Der Kläger, der 2020 dort bestellt hatte, wollte das für die Zukunft unterbunden wissen: Die Beklagte solle es unterlassen, ihre Seiten so auszuliefern, dass beim Aufruf Daten an die im Antrag benannten Dienste gehen, sofern er nicht zuvor eingewilligt hat.
Das Landgericht Wiesbaden hielt die Klage schon für unzulässig, weil die Formulierung „personenbezogene oder -beziehbare Daten” ein Rechtsbegriff sei, dessen Subsumtion nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden dürfe. Der Kläger stellte daraufhin in der Berufung um auf „jegliche Daten des Klägers”. Das OLG Frankfurt akzeptierte den geänderten Antrag als hinreichend bestimmt, wies die Berufung aber in der Sache zurück — und zwar mit einer grundsätzlichen Begründung: Die DSGVO regele die Folgen von Verstößen gegen die Verarbeitungsregeln vollharmonisiert und abschließend; ein Rückgriff auf nationales Recht sei nur über eine Öffnungsklausel möglich, und eine solche gebe es für den Unterlassungsanspruch nicht. Aus der Verordnung selbst folge kein Individualanspruch auf Unterlassung, wenn der Betroffene nicht zugleich Löschung verlange.
Der BGH bestätigt die Zulässigkeit und kippt die Begründetheitsprüfung. Zur Bestimmtheit hält er fest, dass der zuletzt gestellte Hauptantrag den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt: Untersagt werden soll, die Seiten des Online-Shops so zu gestalten, dass bei ihrem Aufruf durch den Kläger Daten von dessen Rechner ohne seine Einwilligung an die benannten Dienste übermittelt werden; daraus ergebe sich unzweideutig, welches Verhalten verboten werden soll (Rn. 11).
Der tragende Punkt steht in Randnummer 13. Nach dem Berufungsurteil, aber vor der Revisionsentscheidung, hatte der Gerichtshof der Europäischen Union am 4. September 2025 in der Rechtssache C-655/23 entschieden: Die DSGVO sieht zugunsten einer von rechtswidriger Verarbeitung betroffenen Person, die keine Löschung beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vor, mit dem sich präventiv eine künftige Unterlassung erzwingen ließe — sie hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf vorzusehen. Im Gegenteil: Eine Unterlassungsklage beeinträchtige die Ziele der Verordnung nicht, sondern könne deren praktische Wirksamkeit verstärken und das angestrebte hohe Schutzniveau verbessern. Damit ist die Sperrwirkungs-These des OLG Frankfurt erledigt.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der Senat ruft die vorkonstitutionelle, vor Geltung der DSGVO entwickelte Linie in Erinnerung: Bei einer durch rechtswidrige Datenverarbeitung verursachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommen Ansprüche aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht; hat die verletzte Datenschutzvorschrift Schutzgesetzcharakter, zusätzlich Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB. Diese Grundlagen sind auch bei einer nach der DSGVO rechtswidrigen Verarbeitung zu prüfen (Rn. 15).
Offen lässt der Senat ausdrücklich die Frage, die die Beklagte aufgeworfen hatte: ob einer Verurteilung nach nationalem Recht entgegenstehen kann, dass für sie angesichts der von der DSGVO eingeräumten Rechte kein Bedürfnis besteht. Auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen lasse sich nämlich schon nicht annehmen, dass der Kläger sein Ziel — die Verhinderung künftiger rechtswidriger Übermittlungen — über eines der Verordnungsrechte, insbesondere das Löschungsrecht aus Art. 17 DSGVO, erreichen könne (Rn. 16). Das Urteil wurde aufgehoben, die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Hintergrund und Einordnung
Die Entscheidung schließt eine Lücke, die seit Jahren offen war. Ob neben dem Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht besteht, war zwischen den Instanzgerichten umstritten; das OLG Frankfurt stand für die strenge Sperrwirkungs-Linie. Nachdem der Gerichtshof im September 2025 klargestellt hat, dass das Unionsrecht einen nationalen Unterlassungsrechtsbehelf nicht verdrängt, sondern begrüßt, war diese Linie nicht mehr zu halten. Der BGH zieht die Konsequenz — ohne den Anspruch bereits zuzusprechen.
Genau darin liegt die Grenze der Entscheidung. Der Senat sagt, dass ein Unterlassungsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Er sagt nicht, dass er besteht. Ob die Einbindung der konkreten Dienste rechtswidrig war, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt und ob das Rechtsschutzbedürfnis angesichts der DSGVO-Rechte entfällt, muss das OLG Frankfurt nun klären. Wer die Entscheidung als „BGH bejaht Unterlassungsanspruch bei Google Fonts” zusammenfasst, verkürzt sie unzulässig.
Praktisch bedeutsam ist sie trotzdem, und zwar sofort. Für Website-Betreiber, die Drittdienste ohne wirksame Einwilligung einbinden, kommt neben dem Schadensersatz eine zweite Anspruchsart in Betracht, die anders wirkt: Ein Unterlassungstitel ist auf Dauer angelegt, mit Ordnungsmittelandrohung bewehrt und lässt sich nicht durch Zahlung erledigen. Die Abmahnpraxis, die in diesem Bereich ohnehin aktiv ist, dürfte diesen Hebel aufgreifen. Für die Verteidigung verschiebt sich das Gewicht damit auf zwei Punkte, die der BGH offengelassen hat: das Rechtsschutzbedürfnis und die Wiederholungsgefahr — letztere ist bei einer inzwischen umgestellten Einbindung durchaus angreifbar.
Für die Praxis der Einwilligungsverwaltung ändert das Urteil nichts an der Rechtslage, wohl aber am Risiko. Wer Drittdienste per Cloud-Lösung einbindet — Schriftarten, Kartendienste, Tag-Manager, Videoeinbettungen —, sollte prüfen, ob die Verbindung erst nach Einwilligung aufgebaut wird oder schon beim Seitenaufruf. Das ist technisch seit Jahren lösbar, durch lokale Auslieferung oder durch Consent-gesteuertes Nachladen. Der Unterschied ist jetzt teurer geworden.
Zu beachten ist schließlich, dass der VI. Zivilsenat in einem Parallelverfahren weitere Fragen zum unionsrechtlichen Unterlassungsanspruch und zum immateriellen Schaden beim Gerichtshof anhängig gemacht hat. Die dogmatische Gesamtlage ist damit noch nicht abschließend geklärt; das hier besprochene Urteil betrifft ausschließlich die nationale Anspruchsgrundlage.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- BGH, Urteil vom 21.07.2026, VI ZR 144/23 (Volltext, PDF) · original · abgerufen 2026-09-15
- Stiftung Datenschutz — DatenschutzWoche vom 14. September 2026 · 2026-09-14 · hinweis · abgerufen 2026-09-15
- Kanzlei Dr. Bahr — OLG Frankfurt a.M.: Kein Unterlassungsanspruch gegen Online-Shop bei Datenübermittlung an Google Tag Manager und Google Fonts · kommentar · abgerufen 2026-09-15












