Kein Markenschutz für die abstrakte Farbe Orange: 49,6 Prozent Zuordnungsgrad reichen für die Verkehrsdurchsetzung nicht
Bundesgerichtshof · I ZB 58/25 · 17. September 2026
Markenrecht
Orientierungssatz
- Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, weil Verbraucher aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die betriebliche Herkunft schließen. Für Einzelhandelsdienstleistungen im Bau- und Heimwerkerbereich ist der Verkehr nicht daran gewöhnt, Farben als Kennzeichnungsmittel zu verstehen.
- Bei Waren des Massenkonsums, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann, zählt die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr; der Zuordnungsgrad ist an ihr zu messen.
- Ein demoskopischer Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent im Anmeldezeitpunkt reicht für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG nicht aus; auch die Gesamtschau mit Dauer und Umfang der Markennutzung ändert daran nichts.
- Legt die Gegenseite ein demoskopisches Gutachten mit deutlich geringerem Zuordnungsgrad vor, dessen methodische Mängel sich nicht feststellen lassen, bestehen Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung, die zulasten der Markeninhaberin gehen. Das Bundespatentgericht muss kein gerichtliches Gutachten von Amts wegen einholen.
Die Entscheidung im Überblick
Eine Baumarktkette hatte 2010 die abstrakte Farbe Orange als Marke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln eintragen lassen. Wettbewerber betrieben die Löschung; das Bundespatentgericht gab ihnen recht, der BGH bestätigt das.
Der Ausgangspunkt ist der bekannte: Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, weil Verbraucher aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließen. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine originäre Unterscheidungskraft begründen könnten, sieht der Senat nicht — der Verkehr sei im Baumarkt-Einzelhandel nicht daran gewöhnt, Farben als Kennzeichnungsmittel zu verstehen.
Damit stand und fiel die Marke mit der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG. Und hier wird die Entscheidung für die Praxis interessant, weil sie zwei Stellschrauben zeigt, an denen solche Verfahren regelmäßig scheitern.
Die erste ist der maßgebliche Verkehrskreis. Bei Einzelhandelsdienstleistungen für Bau- und Heimwerkerartikel zählt nach Auffassung des Senats die Gesamtbevölkerung dazu — es handele sich um Waren des Massenkonsums, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann. Wer den Bezugskreis auf „Heimwerker” oder „Baumarktkunden” verengen möchte, um den Zuordnungsgrad zu heben, kommt damit nicht durch.
Die zweite ist die Beweiswürdigung konkurrierender Gutachten. Für den Anmeldezeitpunkt 2010 lag ein demoskopisches Gutachten aus 2012 mit 45,6 Prozent Zuordnungsgrad vor — zu wenig, auch in der Gesamtschau mit Dauer und Umfang der Markennutzung. Für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 legte die Markeninhaberin ein Gutachten aus 2020 mit 49,6 Prozent vor; die Antragstellerinnen hielten ein Gegengutachten aus 2021 mit 30 Prozent dagegen. Das Bundespatentgericht hielt es für ausgeschlossen, dass die Differenz auf methodische Mängel des Gegengutachtens zurückgeht — und der BGH beanstandet das nicht. Die verbleibenden Zweifel gehen zulasten der Markeninhaberin. Ein gerichtliches Gutachten von Amts wegen musste das Bundespatentgericht nicht einholen.
Hintergrund und Einordnung
Die praktische Botschaft ist die Beweislastverteilung. Wer eine Farbmarke gegen einen Löschungsantrag verteidigt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Verkehrsdurchsetzung — und zwar für zwei Zeitpunkte: den der Anmeldung und den der letzten Tatsachenverhandlung. Ein Gegengutachten mit deutlich niedrigerem Wert muss der Markeninhaber nicht widerlegen können, es genügt, dass er die eigene Behauptung nicht zur erforderlichen Sicherheit belegt. Das ist eine strukturell ungünstige Lage: Demoskopie ist teuer, die Ergebnisse streuen, und schon eine plausible Gegenzahl kippt das Verfahren.
Für die Markenstrategie folgt daraus, dass die abstrakte Farbe als alleiniges Schutzrecht weiterhin ein schlechter Anker ist. Belastbarer sind Wort-Bild-Marken mit Farbbestandteil, Positionsmarken oder — außerhalb des Markenrechts — der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG gegen Nachahmungen, der keine Eintragung voraussetzt.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- BGH — Pressemitteilung Nr. 170/2026 vom 17.09.2026 · 2026-09-17 · pressemitteilung · abgerufen 2026-09-18
- INFOLAW-L, Prof. Dr. Thomas Hoeren — Hinweis auf die Entscheidung · 2026-09-18 · hinweis · abgerufen 2026-09-18












