Einladungen einer Rechtsanwaltskammer zu Fortbildungen sind Werbung und brauchen eine Einwilligung
Amtsgericht Karlsruhe · 1 C 1332/24 · 21. August 2026
UWG / Wettbewerbsrecht · Datenschutz / DSGVO
Orientierungssatz
- Einladungen einer Rechtsanwaltskammer zu eigenen Fortbildungsveranstaltungen sind auch dann eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 7 UWG, wenn die Kammer damit ihre gesetzliche Aufgabe erfüllt, die berufliche Fortbildung ihrer Mitglieder zu fördern.
- Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts befreit nicht vom Einwilligungserfordernis. Entscheidend ist, ob für die konkrete Maßnahme eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage besteht; die bloße Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe genügt dafür nicht.
- Fehlt eine solche Ermächtigungsgrundlage, sind Informations-E-Mails an die im Mitgliederverzeichnis hinterlegten Geschäftsadressen als Werbung einzuordnen und ohne Einwilligung auch datenschutzrechtlich unzulässig.
- Der bloße Ärger über unerwünschte E-Mails begründet keinen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO; der Betroffene muss einen darüber hinausgehenden konkreten Nachteil darlegen.
Die Entscheidung im Überblick
Der Fall ist alltäglich und deshalb unangenehm für viele Absender: Eine Rechtsanwaltskammer schickt ihren Mitgliedern per E-Mail Hinweise auf eigene Fortbildungsveranstaltungen — an die Adressen, die im Mitgliederverzeichnis ohnehin hinterlegt sind. Einer der Angeschriebenen antwortete auf eine solche Mail und teilte mit, er wünsche keine Werbe-E-Mails. Die Kammer reagierte nicht, die Einladungen kamen weiter. Daraufhin klagte er auf Unterlassung und auf immateriellen Schadensersatz.
Das Amtsgericht Karlsruhe gab der Unterlassungsklage statt. Tragend ist die Einordnung der Veranstaltungshinweise als geschäftliche Handlung im Sinne des § 7 UWG. Damit greift das Einwilligungserfordernis für elektronische Direktwerbung — und eine Einwilligung lag nicht vor, im Gegenteil: Der Kläger hatte ausdrücklich widersprochen.
Die Kammer hatte sich darauf berufen, dass die Förderung der beruflichen Fortbildung zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört und der Versand deshalb kein Wettbewerbsverhalten, sondern Aufgabenerfüllung sei. Das Gericht folgte dem nicht. Es unterscheidet zwischen einer Körperschaft, die auf Grundlage einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage hoheitlich handelt, und einer Körperschaft, die lediglich eine öffentliche Aufgabe erfüllt. Nur der erste Fall ist privilegiert. Für den Versand von Informations-E-Mails an die im Mitgliederverzeichnis hinterlegten Geschäftsadressen fehlt eine solche Grundlage; die Nachrichten sind deshalb, so die von beck-aktuell wiedergegebene Formulierung, „ohne eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage als Werbung einzustufen” und ohne Einwilligung auch datenschutzrechtlich unzulässig.
Den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wies das Gericht dagegen ab. Der Kläger habe über den Ärger hinaus keinen konkreten Nachteil dargelegt; der geltend gemachte Schaden sei zu geringfügig. Das fügt sich in die Linie, die der EuGH seit Österreichische Post und zuletzt in C-526/24 gezogen hat: Der Verstoß allein trägt keinen Anspruch, der Schaden ist eigenständige Anspruchsvoraussetzung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Hintergrund und Einordnung
In der Fachöffentlichkeit ist das Urteil umstritten. LTO gibt die Kritik wieder, die Kammern hätten die gesetzliche Aufgabe, die Fortbildung ihrer Mitglieder zu fördern — Veranstaltungshinweise als Werbung zu behandeln, gehe zu weit. Praktisch schwierig wird die Abgrenzung dort, wo ein Rundschreiben Verwaltungsinformationen und Veranstaltungshinweise mischt: Nach der Logik des Gerichts kippt eine solche Mail insgesamt, sobald ein werblicher Teil darin steckt.
Für die Praxis bedeutet das über den Anwaltsberuf hinaus: Die Argumentation trifft jede Körperschaft des öffentlichen Rechts, die neben ihren Pflichtaufgaben ein Veranstaltungs- oder Seminarangebot betreibt — Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Ärzte-, Apotheker- und Steuerberaterkammern, aber auch Berufsgenossenschaften und kommunale Einrichtungen mit Bildungsangeboten. Wer sich darauf verlassen hat, dass der öffentlich-rechtliche Status den Mitgliederverteiler trägt, hat nach diesem Urteil kein tragfähiges Fundament mehr.
Die naheliegende Konsequenz ist organisatorisch, nicht juristisch: Pflichtkommunikation und Veranstaltungswerbung trennen, für den werblichen Teil eine dokumentierte Einwilligung einholen und Widersprüche technisch so verarbeiten, dass sie den Versand tatsächlich stoppen. Genau daran ist der Fall entstanden — nicht am ersten Rundschreiben, sondern am ignorierten Widerspruch.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- AG Karlsruhe: Anwaltskammer-Werbung nur mit Einwilligung · 2026-09-10 · kommentar · abgerufen 2026-09-17
- AG Karlsruhe: RAK-Schulungseinladungen sind unzulässige Werbung · 2026-09-14 · kommentar · abgerufen 2026-09-17












