Kommerzielle Urteilsdatenbank ist kein Journalismus
Gerichtshof der Europäischen Union (Fünfte Kammer) · C-199/24 · 9. Juli 2026
Datenschutz / Medienprivileg / Betroffenenrechte
Leitsätze
- Art. 85 Abs. 1 DSGVO ermächtigt die Mitgliedstaaten nicht, über Art. 85 Abs. 2 hinaus Ausnahmen von der DSGVO für Verarbeitungen vorzusehen, die weder journalistischen noch wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienen.
- Betroffenen dürfen bei einer entgeltlichen Online-Veröffentlichung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen die Rechtsbehelfe nach Art. 77–79 und 82 DSGVO nicht dadurch entzogen werden, dass sie allein auf Verleumdungsverfahren verwiesen werden.
- Die entgeltliche Bereitstellung von Strafurteilen im Internet erfolgt nur dann zu journalistischen Zwecken, wenn sie der Verbreitung von Informationen/Meinungen/Ideen dient, journalistischen Berufs- und Ethikregeln unterliegt, auf redaktioneller Bearbeitung/Linie beruht und die Tatsachen überprüft worden sind.
Die Entscheidung im Überblick
Der EuGH hat auf Vorlage eines schwedischen Gerichts entschieden, dass eine kommerzielle Online-Datenbank, die gegen Entgelt den Zugriff auf schwedische Strafurteile samt personenbezogener Daten der Verurteilten ermöglicht („Lexbase“), sich nicht ohne Weiteres auf das datenschutzrechtliche Medienprivileg berufen kann. Kläger ND war 2011 strafrechtlich verurteilt worden; sein Urteil blieb bis Februar 2024 in Lexbase abrufbar, und die Betreiberin lehnte eine sofortige Löschung ab. Schweden hatte sein verfassungsrechtliches Presseprivileg so ausgestaltet, dass bei Vorliegen eines Veröffentlichungszertifikats die DSGVO vollständig verdrängt wird und Betroffenen nur Verleumdungsklagen bleiben.
Der Gerichtshof zieht drei Linien: Erstens ermächtigt Art. 85 Abs. 1 DSGVO die Mitgliedstaaten nur zu einem allgemeinen Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit — die Befugnis, Ausnahmen von einzelnen DSGVO-Kapiteln zu schaffen, folgt ausschließlich aus Art. 85 Abs. 2 und gilt nur für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke. Zweitens sind die Betroffenenrechtsbehelfe der Art. 77–79 und 82 DSGVO in Art. 85 Abs. 2 gar nicht genannt und daher unentziehbar; ein Mitgliedstaat darf Betroffene nicht auf Verleumdungsverfahren beschränken. Drittens liegt ein „journalistischer Zweck“ nur bei kumulativer Erfüllung dreier Merkmale vor.
Die drei aus der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK abgeleiteten Journalismus-Kriterien: (1) redaktionelle Überarbeitung/Anpassung oder zumindest eine redaktionelle Linie, (2) Überprüfung der Tatsachenbehauptungen auf Zuverlässigkeit, (3) Unterliegen der berufsständischen und ethischen Regeln des Journalismus. Das bloße entgeltliche Weiterreichen von Strafurteilen ohne redaktionelle Bearbeitung erfüllt diese Kriterien offensichtlich nicht — die abschließende Würdigung obliegt dem vorlegenden Gericht.
Hintergrund und Einordnung
Das Urteil schärft die Grenze zwischen presserechtlich privilegierter Datennutzung und kommerziellem Datenbankbetrieb. Anbieter von Online-Datenbanken mit Strafurteilen, Insolvenz- oder Registerdaten können sich nur dann auf das Medienprivileg berufen, wenn sie die drei Journalismus-Kriterien kumulativ erfüllen. Der EuGH bestätigt zwar die weite Journalismus-Definition aus Satakunnan Markkinapörssi (C-73/07) — weder Entgeltlichkeit noch der Bezug zu Strafdaten schließt journalistische Zwecke a priori aus —, verlangt aber eine tatsächliche redaktionelle Leistung. Schweden und andere Staaten mit sehr weiten Medienprivilegien (etwa Finnland) müssen ihre Umsetzungsgesetze anpassen.
Für Deutschland bestätigt das Urteil den bestehenden Ansatz: Das BDSG und die Landespressegesetze kennen kein vollständiges DSGVO-Opt-out, sondern nur eng zweckgebundene Medienprivilegien. Der praktisch unmittelbar relevante Hebel ist die Unentziehbarkeit der Art.-77–79- und 82-Rechtsbehelfe: Betroffene können sich ab sofort direkt darauf berufen; nationale Gerichte müssen entgegenstehendes Recht unangewendet lassen. Das Urteil reiht sich in die EuGH-Linie ein, die mitgliedstaatliche Spielräume bei der DSGVO-Umsetzung eng begrenzt.
Originalentscheidung
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62024CJ0199
Quellen
- EuGH, Urteil vom 09.07.2026 – C-199/24 (Volltext DE, EUR-Lex) · original · abgerufen 2026-07-15
- Schlussanträge GA Szpunar vom 04.09.2025 (C-199/24) · amtlich
- INFOLAW-Verteiler (Prof. Dr. Thomas Hoeren) — Kurzhinweis · 2026-07-15 · Fundstellen-Hinweis












