Störerhaftung für Googles KI-Übersicht (AI Overviews)
Landgericht München I · 26 O 869/26 · 28. Mai 2026
IT-Recht
Orientierungssatz
Formuliert eine KI-gestützte Suchübersicht aus den Treffern eine eigenständige, affirmative Antwort, ist dies ein dem Suchmaschinenbetreiber zurechenbarer eigener Inhalt. Für rechtsverletzende Aussagen darin haftet der Betreiber als unmittelbarer Störer; das Suchmaschinen-Haftungsprivileg und das Notice-and-take-down-Regime greifen nicht. Unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen verletzen dessen Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Die Entscheidung im Überblick
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 entschieden, dass Google für unwahre Tatsachenbehauptungen in seinen KI-generierten Suchzusammenfassungen („Übersicht mit KI” / AI Overviews) als unmittelbarer Störer haftet. Geklagt hatten ein Münchner Verlagshaus und seine Tochter, deren Namen die KI bei Suchanfragen fälschlich mit „Betrugsmasche”, Abo-Fallen und unseriösen Geschäftspraktiken verknüpfte — Vorwürfe, die nachweislich unzutreffend waren und die selbst Googles eigene Quellen nicht hergaben.
Der Kern der Begründung ist die Abgrenzung zwischen klassischem Suchtreffer und KI-Übersicht: Während ein Suchergebnis nur auf fremde Inhalte verweist, erzeugt die KI durch eigenständige Gewichtung, Verknüpfung und Formulierung einen eigenen, dem Betreiber zurechenbaren Inhalt. Damit entfällt das für Suchmaschinen geltende Haftungsprivileg; auf ein bloßes Notice-and-take-down-Regime oder die Privilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA kann sich Google nicht berufen, weil die beanstandete Aussage erst durch die KI selbst aufgestellt und verbreitet wird. Das Gericht bejahte eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, gab dem Unterlassungsantrag überwiegend statt und drohte ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR je Zuwiderhandlung an; Google trägt rund 80 % der Kosten.
Hintergrund und Einordnung
Die Entscheidung ist eine der ersten, die einem Suchmaschinenbetreiber die volle Verantwortung für eigenständig generierte KI-Antworten zuweist. Ein zentrales Argument des Gerichts: Die KI-Übersicht ist für die Internetnutzung nicht zwingend erforderlich, sondern ein Zusatzangebot — wer ein solches anbietet, muss für dessen Fehler einstehen. Sie ist allerdings eine einstweilige Verfügung eines einzelnen Landgerichts, nicht rechtskräftig und keine höchstrichterliche Linie; Google kann Berufung einlegen. Sie fügt sich in eine entstehende Rechtsprechung ein (LG Frankfurt a.M., Az. 2-06 O 271/25; LG Hamburg zur Chatbot-Haftung, Herbst 2025).
Praktisch relevant ist die Entscheidung für jedes Unternehmen, dessen Name in einer KI-Antwort mit fremden Vorwürfen vermengt wird: Erstmals zeigt ein Gericht, dass der Klageweg funktioniert. Für die Schulungspraxis verbindet der Fall KI-Governance, Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht — und macht deutlich, dass die Auslagerung von Aussagen an ein KI-System nicht von der Verantwortung für deren Wahrheitsgehalt entlastet.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- beck-aktuell — KI-generierte Suchübersicht: Google haftet · kommentar · abgerufen 2026-06-16
- LTO — LG München I: Google muss für KI-Gerüchte gerade stehen · kommentar · abgerufen 2026-06-16
- WBS.LEGAL — Google haftet für falsche Antworten in der KI-Suche · kommentar · abgerufen 2026-06-16
- LG München I, Urteil v. 28.05.2026 – 26 O 869/26 (geschwärzte Abschrift, PDF) · original · abgerufen 2026-06-16
- dejure.org — LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26 · original · abgerufen 2026-06-16












