Posted in  Gerichtsurteile  on  Dezember 19, 2025 by  Achim Schmidt0 comments
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LG Hamburg 324 O 400/25 — Meldung rechtswidriger Inhalte nicht zwingend über das DSA-Formular
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Meldung rechtswidriger Inhalte nicht zwingend über das DSA-Formular

Landgericht Hamburg · 324 O 400/25 · 19. Dezember 2025

IT-Recht / Plattformregulierung (DSA)

Kostentragung nach Löschung einer unwahren Plattform-Bewertung — Streit, ob die vorherige Meldung per E-Mail (statt über das DSA-Online-Formular) bereits Kenntnis i.S.v. Art. 6 DSA begründet.

Orientierungssatz

Rechtswidrige Inhalte können auch per E-Mail gemeldet werden; das Meldeverfahren nach Art. 16 DSA ist nicht der einzig zulässige Weg, um Provider-Kenntnis zu begründen.


Die Entscheidung im Überblick

Eine Betroffene wandte sich gegen eine unwahre Bewertung auf einer Google-Plattform und meldete diese per E-Mail an die im Impressum genannte Adresse. Google verwies auf sein Online-Meldeformular und bearbeitete die E-Mail-Meldung zunächst nicht. Die Betroffene beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung; Google löschte die Bewertung während des laufenden Verfahrens, sodass nur noch über die Kosten nach § 91a ZPO zu entscheiden war. Das LG Hamburg legte die Kosten dem Plattformbetreiber auf — die Antragstellerin hätte ohne die Erledigung obsiegt (Kanzlei Dr. Bahr).

Der rechtliche Kern: Nach Art. 6 Abs. 1 DSA haftet ein Hostprovider nicht, solange er keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat — handelt aber nach Kenntniserlangung zügig, bleibt er privilegiert. Entscheidend war damit, ob die E-Mail Kenntnis vermittelte. Das Gericht bejahte das: Das Meldeverfahren nach Art. 16 DSA ist nach Wortlaut, Systematik und Zweck nur eine zusätzliche, erleichternde Möglichkeit für den Meldenden, nicht der einzig zulässige Meldeweg. RA Jan Ehlers zitiert die Kammer mit der Formulierung, es handle sich „lediglich um eine zusätzliche Möglichkeit zur Vereinfachung für den Meldenden”. Erwägungsgrund 50 DSA bezweckt eine Erleichterung, Erwägungsgrund 17 stellt klar, dass der DSA nur die Haftungsprivilegierung regelt, nicht die Haftungsbegründung.

Zusätzlich beanstandete das Gericht das konkrete Google-Formular: Zeichenbegrenzung, fehlende Anlagenmöglichkeit und die Weiterleitung personenbezogener Daten an ein Drittforschungsprojekt erschwerten komplexere Sachverhalte und entfalteten eine abschreckende Wirkung — Nutzer stünden vor der Wahl, „die Weitergabe ihrer Daten in Kauf zu nehmen oder auf die Geltendmachung ihrer Rechte … zu verzichten”.


Hintergrund und Einordnung

Die Entscheidung reiht sich in eine Linie ein: Das KG Berlin (Beschl. v. 25.08.2025, Az. 10 W 70/25) hatte bereits bestätigt, dass Nutzer Provider-Kenntnis auch außerhalb des DSA-Meldeverfahrens wirksam vermitteln können, etwa durch hinreichend präzise anwaltliche Schreiben.

Für die Praxis heißt das: Wer gegen rechtsverletzende Bewertungen, Postings oder Einträge vorgeht, ist nicht auf das oft sperrige Plattform-Formular angewiesen. Eine präzise, belegte E-Mail an die Impressums-Adresse genügt, um die Kenntnis und damit die Löschpflicht auszulösen — und schafft zugleich einen sauberen Nachweis für ein späteres Verfügungsverfahren. Plattformen können die Verantwortung nicht auf ihr eigenes Formular abwälzen. Da der Volltext hier nur als Stub vorliegt, sollten die genauen Urteilsgründe vor einer Mandanten-Verwertung am Volltext gegengeprüft werden.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001631258


Quellen

  1. LG Hamburg: Kein Zwang zur Nutzung des DSA-Löschformulars bei Google · Kanzlei Dr. Bahr · 2026-02-02 · kommentar · abgerufen 2026-06-09
  2. LG Hamburg: Kein Zwang zu Meldeformularen auf Online-Plattformen · RA Jan Ehlers · 2026 · kommentar · abgerufen 2026-06-09

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-06-09


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