Fahrzeug-Identifikationsnummer: Datenweitergabe bei Rückruf-Verweigerung ist zulässig
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht · 6 LA 206/24 · 10. Juni 2026
Datenschutzrecht / behördliche Datenübermittlung / Straßenverkehrsrecht
Leitsatz
Die Übermittlung der Fahrzeug-Identifikationsnummer eines Halters durch das Kraftfahrt-Bundesamt an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde wegen Nichtteilnahme an einer verbindlichen Rückrufaktion für ein Software-Update ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn sie der Prüfung dient, ob das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig im Sinne von § 5 FZV ist. Die FIN ist ein personenbezogenes Datum; ihre behördeninterne Übermittlung kann auf Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO i.V.m. §§ 3, 25 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 3 BDSG gestützt werden. Für die Rechtmäßigkeit genügt, dass die empfangende Zulassungsbehörde für Maßnahmen nach § 5 FZV zuständig ist und Anlass zur Prüfung besteht; die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden KBA-Anordnung gegenüber dem Hersteller muss nicht inzident vollständig geklärt werden.
Hinweis zur Quellenlage
Diese Aufbereitung beruht auf dem Leitsatz, wie ihn der INFOLAW-Verteiler von Prof. Dr. Thomas Hoeren (ITM Universität Münster) am 23.07.2026 verbreitet hat. Der Volltext ist über die Rechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein (gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de) verfügbar, wird hier aber nicht reproduziert.
Die Entscheidung im Überblick
Das OVG Schleswig bestätigt, dass die Übermittlung der Fahrzeug-Identifikationsnummer eines Halters durch das Kraftfahrt-Bundesamt an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde datenschutzrechtlich zulässig ist, wenn ein Fahrzeug nicht an einer verbindlichen Rückrufaktion — hier einem sicherheitsrelevanten Software-Update — teilgenommen hat. Die FIN ist ein personenbezogenes Datum; die behördeninterne Übermittlung findet ihre Rechtsgrundlage in der Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe (Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO) in Verbindung mit den Öffnungsklauseln des BDSG (§§ 3, 25 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 3) und § 5 FZV.
Für die Rechtmäßigkeit genügt, dass die empfangende Zulassungsbehörde für Maßnahmen nach § 5 FZV zuständig ist und Anlass zur Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit besteht; die Rechtmäßigkeit der dem Rückruf zugrunde liegenden KBA-Anordnung gegenüber dem Hersteller ist im Übermittlungsverfahren nicht vollständig inzident zu prüfen.
Hintergrund und Einordnung
Die Entscheidung ist praktisch bedeutsam für die datenschutzkonforme Zusammenarbeit von Behörden bei sicherheitsrelevanten Rückrufen — insbesondere im Kontext software-definierter Fahrzeuge, bei denen verbindliche Over-the-Air-Updates zunehmen. Sie bestätigt, dass die zweckgebundene, gesetzlich abgestützte Weitergabe von Fahrzeug- und Halterdaten zwischen KBA und Zulassungsbehörden kein unzulässiger Eingriff ist, wenn sie der Durchsetzung der Vorschriftsmäßigkeit dient.
Zugleich begrenzt das Gericht die Prüfungstiefe: Die betroffene Person kann die Datenübermittlung nicht dadurch blockieren, dass sie die zugrunde liegende Rückrufanordnung gegenüber dem Hersteller in Frage stellt. Für die Verwaltungspraxis schafft das Rechtssicherheit bei der Durchsetzung von Rückrufpflichten; für Halter bedeutet es, dass die Nichtteilnahme an verbindlichen Rückrufen datenschutzrechtlich abgesicherte Folgemaßnahmen bis zur Betriebsuntersagung nach § 5 FZV auslösen kann.
Originalquelle
Beschluss-Volltext (Rechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein):
Quellen
- OVG Schleswig, Beschluss vom 10.06.2026 – 6 LA 206/24 (Volltext, juris SH) · original · abgerufen 2026-07-23
- INFOLAW-Verteiler (Prof. Dr. Thomas Hoeren) — Leitsatz-Hinweis · 2026-07-23 · Fundstellen-Hinweis












