Daily-Briefing Datenschutz & IT-Sicherheit
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Worauf Sie heute achten sollten
- Wenn Sie ein Android-Handy haben: Version 17 bringt einen Schalter, der eine ganze Betrugsmasche unbrauchbar macht. Kriminelle fahren mit einem Gerät im Kofferraum durch Wohngebiete, das einen Funkmast vortäuscht und alle Handys im Umkreis auf das alte 2G-Netz zwingt. Dort fehlt die gegenseitige Authentifizierung — der falsche Mast kann die Verschlüsselung abschalten und Phishing-SMS direkt aufs Gerät schicken, an allen Filtern des Mobilfunkanbieters vorbei. Android 17 erlaubt es den Netzbetreibern nun, 2G standardmäßig und ohne Zutun der Nutzer abzuschalten. Zwei weitere Neuerungen betreffen Ihre Privatsphäre: Apps dürfen Ihr Heimnetz nicht mehr ohne Erlaubnis durchsuchen — bisher konnten sie ungefragt Fernseher, Kameras und Lautsprecher auflisten und daraus ein Haushaltsprofil bauen —, und die Namen der Webseiten, die Sie aufrufen, werden künftig verschlüsselt übertragen statt im Klartext.
- Wenn Ihr Kind eine Schule mit IServ besucht: Es gab einen Sicherheitsvorfall bei einem Dienstleister. Bei der Virality GmbH, die als Auftragsverarbeiterin mehrere IServ-Module betreibt, war ein Authentifizierungsdienst falsch konfiguriert. Über diese Lücke kam am 3. August jemand unbefugt auf die gemeinsam genutzte Cloud-Infrastruktur; betroffen sind unter anderem die Module Abwesenheiten, Klassenbuch, Stundenplan und Vertretungsplan. IServ erfuhr am 10. August davon, schaltete die Infrastruktur noch am selben Tag ab und stellte sie am 11. August wieder her. Nach Auswertung der Protokolle gibt es keine Hinweise auf einen Zugriff auf Benutzerdaten; vermutet wird, dass es den Angreifern um Rechenleistung ging. Die Schulträger wurden informiert — wenn Sie nichts gehört haben, fragen Sie in der Schule nach.
- Wenn Sie getrennt leben und Unterlagen über Ihr Kind anfordern wollen: Ein Gericht hat die Regel klargestellt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Entwicklungsdokumentation einer Kita nur mit dem Einverständnis beider sorgeberechtigter Eltern herausgegeben werden muss. Der Grund ist rechtlich fein, aber praktisch wichtig: Das Auskunftsrecht steht dem Kind zu, nicht Ihnen — Sie üben es nur als gesetzlicher Vertreter aus. Und bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, wozu das Gericht die Bildungsentwicklung ausdrücklich zählt, dürfen getrennt lebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht nur gemeinsam entscheiden. Wer sich nicht einigt, muss zum Familiengericht; die Datenschutzaufsicht ist dafür nicht zuständig.
- Wenn Sie eine Steuererstattung erwarten: Am Montag läuft die Frist der Betrüger ab — und dann kommt die zweite Welle. Die seit dem 21. August kursierende ELSTER-Fälschung behauptet, eine Freigabe sei nur bis zum 31. August gültig. Verlangt werden Kartendaten; das Finanzamt erstattet aber ausschließlich auf ein Bankkonto. Erfahrungsgemäß schicken dieselben Absender nach Fristablauf eine Nachfassrunde mit „letzter Gelegenheit“ oder einer angeblich verlängerten Frist. Parallel läuft die Bankenserie weiter — zuletzt Sparkasse, davor Apple, Easybank und Postbank.
- Wenn Sie in Berlin auf einen Verwaltungsvorgang warten: Der Angriff war länger unbemerkt, als bisher bekannt war. Der Cyberangriff auf zwei Senatsverwaltungen wurde am 14. August entdeckt, begann aber nach dem jetzigen Ermittlungsstand mindestens eine Woche früher. Zwischen dem 7. und dem 12. August sind Daten abgeflossen. Welche das genau sind, ist weiter offen; dass auch personenbezogene Daten darunter sein könnten, hatte der Senat am Mittwoch eingeräumt. Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft ermitteln.
Aktuelle Phishing- und Betrugswellen
Die Masche, gegen die sich Android 17 richtet, verdient eine eigene Erklärung, weil sie sich mit den üblichen Ratschlägen nicht abwehren lässt. Sogenannte SMS-Blaster sind tragbare Geräte, die einen Mobilfunkmast vortäuschen — im Handel für ungefähr 5.000 bis 10.000 US-Dollar, klein genug für einen Kofferraum, mit einer Reichweite von mehreren hundert bis rund zweitausend Metern. Der Trick beruht auf einer Asymmetrie im Mobilfunk: Ihr Handy muss sich beim Mast ausweisen, der Mast sich aber nicht bei Ihrem Handy. Das Gerät zwingt alle Telefone in der Umgebung von 4G oder 5G auf das alte 2G-Netz herunter, wo die gegenseitige Authentifizierung fehlt und die Verschlüsselung abgeschaltet werden kann. Von dort schickt es Phishing-SMS direkt an die Geräte — nicht über das Netz des Mobilfunkanbieters, sondern daran vorbei. Für die Täter bedeutet das eine Zustellrate von hundert Prozent, Nachrichten, die kein Spamfilter je zu sehen bekommt, und beliebig anpassbare Inhalte. Erkennen können Sie es an nichts, was in der Nachricht selbst steht. Die einzige wirksame Gegenmaßnahme ist, 2G auf dem Gerät abzuschalten — das geht bei Android seit Version 12 in den Netzwerkeinstellungen und wird ab Version 17 auf Wunsch der Netzbetreiber zum Standard.
Die ELSTER-Welle geht ins Finale. Seit dem 21. August behauptet eine Mail mit dem Betreff „Ihr Steuerbescheid 2025 – Erstattung bestätigt“, eine Freigabe sei nur bis zum 31. August gültig; bestätigt werden sollen dabei die Kartendaten des hinterlegten Kontos. Das inhaltliche Erkennungsmerkmal ist unverändert und hat nichts mit Rechtschreibung oder Anrede zu tun: Das Finanzamt erstattet ausschließlich auf ein Bankkonto, niemals auf eine Karte. Für die kommende Woche gilt: Eine abgelaufene Frist stoppt eine Kampagne nicht. Dieselben Absender verschicken den Text häufig unverändert weiter oder setzen eine neue Frist — rechnen Sie ab Montag mit einer Nachfassrunde.
Bei den Bankenmaschen wechselt die Marke im Tagesrhythmus, das Muster nicht. Zuletzt warnte die Verbraucherzentrale vor einer Sparkassen-Fälschung mit dem Betreff „Update dringend erforderlich!“ zur angeblichen Erneuerung von S-pushTAN, davor vor einer Apple-Mail zu einer fehlgeschlagenen Abo-Zahlung, einer Easybank-Nachricht mit 48-Stunden-Frist und einer Postbank-Aufforderung mit 24 Stunden. Auffällig ist, dass keine dieser Mails von Geld handelt, sondern von einer technischen Notwendigkeit — das macht sie unverdächtiger als klassische Lockangebote. Die Gegenregel bleibt einfach: Sicherheitsverfahren und Apps aktualisieren Sie über den App Store Ihres Geräts oder über die selbst eingetippte Adresse Ihrer Bank, nie über einen Link aus einer Nachricht.
Was war los?
Google hat für Android 17 ein Sicherheitspaket angekündigt, das ungewöhnlich viele Baustellen auf einmal angeht. Die auffälligste Änderung ist die Möglichkeit für Netzbetreiber, 2G-Verbindungen als Voreinstellung abzuschalten — ohne dass Nutzerinnen und Nutzer etwas tun müssen. Damit verliert eine Angriffstechnik ihre Grundlage, die in den vergangenen Jahren stark zugenommen hat: das erzwungene Herunterstufen auf 2G, um Phishing-SMS an allen Netzfiltern vorbei zuzustellen. Hinzu kommt Unterstützung für Encrypted Client Hello, ein Verfahren, das den Namen der aufgerufenen Webseite beim Verbindungsaufbau verschlüsselt — bislang ging der im Klartext über die Leitung, obwohl der Inhalt der Verbindung längst verschlüsselt war. Damit Sitzungen zu Servern ohne ECH-Unterstützung nicht auffallen, sendet Android in diesen Fällen zufällig erzeugte Attrappen, sodass alle Verbindungsanfragen gleich aussehen. Drittens müssen Apps künftig um Erlaubnis fragen, bevor sie das lokale Netz durchsuchen dürfen — bisher konnten sie ungefragt ermitteln, welche Fernseher, Kameras und Lautsprecher im Haushalt stehen. Und Certificate Transparency wird verpflichtend: Zertifikate von Apps und Webseiten müssen in öffentlichen Verzeichnissen eingetragen sein, was gefälschte Zertifikate zum Mitlesen von Datenverkehr erschwert.
Bei einem Dienstleister der Schulplattform IServ hat eine Fehlkonfiguration unbefugten Zugriff auf Cloud-Dienste ermöglicht. Betroffen ist die Virality GmbH, die als Auftragsverarbeiterin mehrere IServ-Module auf gemeinsamer Infrastruktur betreibt — Abwesenheiten, Ganztag, Klassenbuch, Listen, Pinnwände, Stundenplanung sowie Stunden- und Vertretungsplan. Ursache war laut Darstellung die Fehlkonfiguration eines Authentifizierungsdienstes. Der erste unbefugte Zugriff fand am 3. August statt, IServ wurde am 10. August informiert, schaltete die Infrastruktur noch am selben Tag ab und nahm sie am 11. August wieder in Betrieb. Nach Auswertung der Protokolle sieht IServ keine Hinweise auf einen unberechtigten Zugriff auf Benutzerdaten oder deren Abfluss; theoretisch möglich sei das gewesen, nach der Analyse aber unwahrscheinlich. Vermutet wird, dass es den Angreifern um Rechenressourcen ging, möglicherweise für Kryptowährungsschürfung. Die Schulträger wurden informiert.
Zum Cyberangriff auf das Berliner Landesnetz gibt es einen neuen Ermittlungsstand, und er verschiebt das Bild. Der Angriff wurde am 14. August entdeckt, begann nach Angaben einer Senatssprecherin aber „mindestens eine Woche vor der Entdeckung des Vorgangs“. Konkret hat sich inzwischen gezeigt, dass vom 7. bis zum 12. August Daten abgeflossen sind. Betroffen sind die Senatsverwaltungen für Mobilität und Verkehr sowie für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, die bis zum vergangenen Sonntag vom Landesnetz getrennt waren. Umfang der entwendeten Daten und Motivation der Angreifer sind weiterhin unklar; Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft ermitteln, die Forensik läuft.
Was sich rechtlich geändert hat
Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Frage entschieden, die in Kitas, Schulen und Arztpraxen ständig auftaucht und dort meist nach Gefühl beantwortet wird: Darf ein getrennt lebender Elternteil allein Unterlagen über das gemeinsame Kind anfordern? Die Antwort lautet für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nein. Der rechtliche Weg dorthin ist aufschlussreich. Betroffene Person im Sinne der DSGVO ist das Kind, nicht der Elternteil — dieser übt das Auskunftsrecht lediglich als gesetzlicher Vertreter aus, und dafür braucht er wirksame Vertretungsmacht. Bei gemeinsamer Sorge und dauerhaftem Getrenntleben verlangt § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB in wichtigen Angelegenheiten das Einvernehmen beider Eltern. Die Entwicklungsdokumentation einer Kita ordnet das Gericht ausdrücklich dort ein: Sie halte die Bildungs- und Entwicklungsschritte des Kindes fest und bilde die Grundlage für Entscheidungen etwa über die künftige Bildungseinrichtung. Wer sich nicht einigt, muss das familiengerichtlich klären lassen; die Datenschutzaufsicht ist kein Forum für Sorgerechtskonflikte. Für Einrichtungen bedeutet das eine klare Prüfreihenfolge — wessen Daten, welche Vertretungsmacht, erhebliche Bedeutung oder Alltagsangelegenheit. Die vollständige Aufbereitung steht in der Urteilsbibliothek unter ur-688.
Bemerkenswert ist ein zweiter Teil der Entscheidung, der weit über Familienkonstellationen hinausreicht. Das Gericht arbeitet heraus, wie weit eine Aufsichtsbehörde einer Beschwerde nachgehen muss. Sie hat den Gegenstand „in angemessenem Umfang“ zu untersuchen — wie weit das reicht, richtet sich nach der Schwere des Eingriffs und nach den Ressourcen der Behörde. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist zu fragen, ob angemessen untersucht wurde; erst wenn ein Verstoß festgestellt ist, besteht ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über aufsichtliches Einschreiten. Wer eine Beschwerde bei der Aufsicht einlegt, hat also Anspruch auf eine ordentliche Prüfung, nicht auf ein bestimmtes Ergebnis.
IT-Detailansicht für Fachpublikum
Der folgende Teil richtet sich an Administratorinnen, Sicherheitsverantwortliche, Datenschutzbeauftragte und Juristinnen. Er enthält die Management Summary des Tages, die Top-Risiken mit konkreten Maßnahmen, die sechs Fachkapitel Datenschutz, Datensicherheit, IT-Sicherheit, Urteile, Bußgelder und Cyber-Sicherheit, einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen bei den großen Sprachmodellen sowie Ausblick, Methodik und das vollständige Quellenverzeichnis.
Top-Themen der Woche
1. Cyberangriff auf das Berliner Landesnetz — Angriff lief mindestens eine Woche unentdeckt
Der am 14. August entdeckte Angriff auf zwei Senatsverwaltungen hat eine längere Vorgeschichte als bislang angenommen.
Letzte Entwicklung: Nach dem aktuellen Ermittlungsstand begann der Einbruch mindestens eine Woche vor der Entdeckung; zwischen dem 7. und dem 12. August sind Daten abgeflossen. Das ist die zweite Korrektur binnen zweier Tage — am Mittwoch hatte der Senat bereits eingeräumt, dass personenbezogene Daten nicht auszuschließen sind. Umfang und Motivation bleiben offen, Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft ermitteln.
2. Backup- und Wiederherstellungsinfrastruktur als eigenständiges Angriffsziel
Innerhalb von drei Tagen sind zwei zentrale Produkte der Datensicherung mit gravierenden Lücken aufgefallen: Dell PowerProtect Cyber Recovery mit rund 550 Schwachstellen in Drittkomponenten, davon drei mit CVSS 10, und Veeam ONE mit einer unauthentifizierten Lücke im Bereich CVSS 9,3.
Letzte Entwicklung: Bei Veeam ONE lässt sich über CVE-2026-65641 der Net-NTLM-Hash des Dienstkontos erzwingen. Beide Fälle betreffen Systeme, die im Ernstfall die letzte Verteidigungslinie bilden sollen — und die in vielen Umgebungen mit privilegierten Domänenkonten laufen. Als Muster ist das neu genug, um es getrennt zu beobachten.
3. Uber: 824,99 Millionen Euro für vollautomatisierte Fahrersperren
Das zweithöchste DSGVO-Bußgeld aller Zeiten, verhängt von der niederländischen Aufsicht wegen Verstößen gegen Art. 22 sowie die Informationspflichten der Art. 13 und 14 DSGVO.
Letzte Entwicklung: Keine neuen Erkenntnisse seit dem 27. August. Die französische CNIL, bei der die auslösende Beschwerde einging, führt den Fall inzwischen ebenfalls in ihrer Sanktionsübersicht — ein sichtbares Beispiel dafür, wie der One-Stop-Shop-Mechanismus ein Verfahren zwischen zwei Mitgliedstaaten verteilt.
Management Summary
Technisch steht der Tag unter dem Vorzeichen zweier bereits laufender Angriffswellen und einer, die absehbar ist. Aktiv angegriffen wird die Druckmanagement-Software PaperCut NG/MF; der Hersteller hat Notfall-Updates für die Versionen 25 und 26 unter Linux, macOS und Windows veröffentlicht, Version 24 folgt. Weder CVE-Kennung noch CVSS-Wert liegen bislang vor, wohl aber Erkennungsmerkmale: Log-Einträge mit ERROR No suitable driver found for jdbc:no:x und ERROR DatabaseUtils - Database error looking up cardID: VALUES CAST sowie gelöschte Protokolle. Der Hersteller weist ausdrücklich darauf hin, dass ein System auch ohne diese Merkmale kompromittiert sein kann. Absehbar ist die zweite Welle: Für die Exchange-Lücke CVE-2026-62911 — von Microsoft trotz eines CVSS-Werts von 8,0 als kritisch eingestuft — hat der Melder Proof-of-Concept-Code veröffentlicht. Es handelt sich um eine Replay-Attacke, mit der authentifizierte Angreifer die Authentifizierung umgehen und im Erfolgsfall sämtliche Postfächer übernehmen können; der Code stammt aus der Kette, mit der Orange Tsai bei Pwn2Own Berlin Exchange-Systeme vollständig übernahm. Für Deutschland ist das besonders unangenehm, weil das BSI zuletzt über 30.000 veraltete Exchange-Server im Netz zählte und die Korrektur bei den meisten On-Premises-Installationen nicht über Windows Update kommt. Dazu zwei Lücken in Produkten mit weitreichenden Rechten: Veeam ONE (CVE-2026-65641, CVSS 9,3) lässt sich ohne Authentifizierung zu einer SMB-Anmeldung gegen ein vom Angreifer kontrolliertes System bewegen, wodurch der Net-NTLM-Hash des Dienstkontos abfließt; TeamViewer (CVE-2026-16444) erlaubt einem authentifizierten Sitzungspartner über Pfad-Traversal in Dateinamen das Schreiben außerhalb der vorgesehenen Verzeichnisse. Gegenläufig dazu die Ankündigung aus Mountain View: Android 17 bringt Encrypted Client Hello, eine Berechtigungspflicht für den Zugriff auf das lokale Netz, verpflichtende Certificate Transparency und die Möglichkeit für Netzbetreiber, 2G als Voreinstellung abzuschalten.
Datenschutzrechtlich dominieren zwei deutsche Sachverhalte und eine Gerichtsentscheidung. Bei der Virality GmbH, Auftragsverarbeiterin mehrerer IServ-Module, ermöglichte die Fehlkonfiguration eines Authentifizierungsdienstes ab dem 3. August unbefugten Zugriff auf gemeinsam genutzte Cloud-Infrastruktur; IServ erfuhr am 10. August davon, schaltete ab und stellte am 11. August wieder her. Nach Protokollauswertung gibt es keine Hinweise auf Zugriff auf Benutzerdaten, vermutet wird Missbrauch von Rechenressourcen. In Berlin verschiebt sich der Zeitrahmen des Angriffs auf das Landesnetz erneut: Der Einbruch begann mindestens eine Woche vor der Entdeckung am 14. August, Daten flossen zwischen dem 7. und dem 12. August ab. Das VG Berlin schließlich klärt eine im Alltag häufige Konstellation: Betroffene Person nach Art. 15 DSGVO ist bei Kinderdaten das Kind; ein getrennt lebender Elternteil kann das Auskunftsrecht nur mit dem Einvernehmen des anderen ausüben, wenn es um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung geht — die Entwicklungsdokumentation einer Kita ist eine solche. Zugleich präzisiert das Gericht den Prüfungsmaßstab für Beschwerden bei der Aufsicht: angemessene Untersuchung als erste Stufe, Ermessen über Abhilfemaßnahmen erst nach festgestelltem Verstoß. Eine neue Bußgeldentscheidung liegt im Berichtszeitraum nicht vor.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- PaperCut NG/MF wird aktiv angegriffen; Notfall-Updates für Version 25 und 26 verfügbar, Version 24 folgt. Kompromittierung auch ohne die genannten Log-Merkmale möglich.
- Exchange CVE-2026-62911: Proof-of-Concept veröffentlicht, Angriffe wahrscheinlich; Fix aus dem Exchange-Security-Release vom 11. August, nicht über Windows Update.
- Veeam ONE CVE-2026-65641 (CVSS 9,3): unauthentifizierte SMB-Coercion, Net-NTLM-Hash des Dienstkontos; Fix in 13.1.0.7233 und 13.0.2.7159.
- TeamViewer CVE-2026-16444: Pfad-Traversal über Dateiübertragung und virtuelle Zwischenablage, Fix in 15.81.5.
- Android 17: ECH, Berechtigungspflicht für lokale Netzwerkzugriffe, verpflichtende Certificate Transparency, 2G-Abschaltung durch Netzbetreiber als Voreinstellung.
- IServ/Virality: Fehlkonfiguration eines Authentifizierungsdienstes, erster Zugriff am 3. August, Abschaltung am 10. August, keine Hinweise auf Datenabfluss.
- Berlin: Einbruch mindestens eine Woche vor der Entdeckung, Datenabfluss vom 7. bis 12. August.
- VG Berlin 42 K 41/25: Auskunft über Kinderdaten braucht bei getrennt lebenden Eltern das Einvernehmen beider; Aufsichtsbeschwerde wird zweistufig geprüft.
- SMS-Blaster: IMSI-Catcher für 5.000 bis 10.000 US-Dollar erzwingen 2G-Downgrade und liefern Phishing-SMS mit hundertprozentiger Zustellrate an allen Netzfiltern vorbei.
- Backup-Infrastruktur zum zweiten Mal in drei Tagen betroffen — nach Dell PowerProtect Cyber Recovery nun Veeam ONE.
Top-Risiken – Handlungsempfehlungen für heute
- PaperCut sofort aktualisieren und auf Kompromittierung prüfen – Notfall-Update für Version 25 beziehungsweise 26 einspielen. Anschließend die Protokolle des Anwendungsservers auf die beiden genannten Fehlermeldungen durchsuchen und prüfen, ob Protokolldateien fehlen — gelöschte Logs sind hier selbst ein Indikator. Weil der Hersteller eine Kompromittierung auch ohne diese Merkmale für möglich hält, gehört bei aus dem Internet erreichbaren Instanzen zusätzlich der Zugriff per Firewall auf bekannte Geräte beschränkt.
- Exchange-Patchstand verifizieren, nicht annehmen – Für die meisten On-Premises-Installationen wird der Fix nicht über Windows Update ausgeliefert. Prüfen Sie den Security-Update-Build der Exchange-Server explizit gegen das Release vom 11. August — betroffen sind Subscription Edition, 2019 und 2016. Exchange-Online-Kunden müssen nur verbliebene lokale Server und Management-Workstations nachziehen. Angesichts des öffentlichen PoC ist das kein Wochenendthema.
- Veeam ONE korrekt nachziehen – Wer wegen der kurz zuvor gepatchten RCE-Lücke bereits auf Build 13.1.0.7034 aktualisiert hat, ist von CVE-2026-65641 weiterhin betroffen. Nötig sind 13.1.0.7233 oder 13.0.2.7159. Prüfen Sie im selben Zug, unter welchem Konto der Dienst läuft — ein privilegiertes Domänenkonto macht aus dem abgefangenen Hash einen Weg in die Backup-Infrastruktur.
- NTLM-Relay-Schutz härten – Die Veeam-Lücke ist ein Anlass, die Grundlagen zu prüfen, weil dieselbe Technik bei jeder vergleichbaren Coercion-Lücke greift: SMB-Signing erzwingen, Extended Protection for Authentication aktivieren, ausgehende SMB-Verbindungen aus Serversegmenten ins Internet unterbinden und Dienstkonten ohne Notwendigkeit aus privilegierten Gruppen entfernen.
- TeamViewer aktualisieren und Dateiübertragung einschränken – Auf 15.81.5 oder neuer heben. Ergänzend die Sitzungsprotokolle prüfen, die Dateiübertragung dort einschränken, wo sie nicht gebraucht wird, Mehr-Faktor-Authentifizierung erzwingen und Endpunkte auf unerwartete Dateien in Autostart-, Anwendungs- und Systempfaden überwachen.
- 2G auf Firmengeräten abschalten – Unabhängig von Android 17 lässt sich 2G seit Android 12 auf Modem-Ebene deaktivieren. Für Diensthandys gehört das in die Geräteverwaltung — auch dann, wenn im eigenen Land kaum noch 2G aktiv ist, denn die Geräte akzeptieren 2G-Verbindungen weiterhin, und genau das nutzen die Angreifer. Ergänzend: SMS taugt angesichts von SIM-Swapping, IMSI-Catchern und SMS-Blastern nicht mehr als zweiter Faktor; Passkeys oder Authenticator-Apps sind vorzuziehen.
- Auftragsverarbeiter mit gemeinsamer Infrastruktur prüfen – Der IServ-Fall zeigt die typische Schwachstelle mandantenübergreifend genutzter Plattformen: Ein falsch konfigurierter Authentifizierungsdienst betrifft alle Mandanten gleichzeitig. Klären Sie für Ihre Auftragsverarbeiter, ob Mandanten technisch getrennt sind, wie schnell Sie über Vorfälle informiert werden und ob der Vertrag eine Meldefrist enthält, die zu Ihrer eigenen 72-Stunden-Pflicht passt. Zwischen erstem Zugriff und Kenntnis lagen hier sieben Tage.
1. Datenschutz
Der Tag verbindet drei Sichten auf dieselbe Frage: wer über Daten verfügt, die man selbst nicht kontrolliert — bei einem Dienstleister, im eigenen Endgerät und in einer angegriffenen Verwaltung.
1.1 IServ-Schwester Virality: Fehlkonfiguration öffnete gemeinsam genutzte Schul-Cloud
Zusammenfassung: Bei der Virality GmbH, die als Auftragsverarbeiterin für die Schulplattform IServ mehrere Module betreibt, ermöglichte die Fehlkonfiguration eines Authentifizierungsdienstes unautorisierten Zugriff auf Serverdienste. Betroffen sind die auf gemeinsamer Cloud-Infrastruktur betriebenen Module Abwesenheiten, Ganztag, Klassenbuch, Listen, Pinnwände, Stundenplanung sowie Stunden- und Vertretungsplan. Der erste unbefugte Zugriff erfolgte am 3. August 2026; IServ wurde am 10. August informiert, schaltete die Infrastruktur noch am selben Tag ab und stellte sie am 11. August wieder her. Nach Auswertung der Protokolle sieht IServ „keine Hinweise auf einen unberechtigten Zugriff auf oder einen Abfluss von Benutzerdaten“ — theoretisch sei das möglich gewesen, nach der Analyse aber unwahrscheinlich. Vermutet wird ein Missbrauch der Rechenressourcen, möglicherweise für Kryptowährungsschürfung. Die Schulträger wurden informiert.
Hintergrund & Einordnung: Der Fall ist weniger wegen des vermuteten Motivs interessant als wegen der Struktur. Schulplattformen verarbeiten Daten von Minderjährigen — Anwesenheiten, Klassenbucheinträge, Förderhinweise —, und sie tun das über eine Kette: Schulträger als Verantwortlicher, IServ als Auftragsverarbeiter, Virality als Unterauftragsverarbeiter, alles auf gemeinsam genutzter Infrastruktur. Genau diese Bündelung macht eine einzelne Fehlkonfiguration mandantenübergreifend wirksam. Bemerkenswert ist außerdem die Zeitachse: Zwischen dem ersten Zugriff am 3. August und der Kenntnis des Auftragsverarbeiters am 10. August lag eine Woche. Die 72-Stunden-Frist des Art. 33 DSGVO läuft für den Verantwortlichen ab dessen Kenntnis — die Kette funktioniert also nur, wenn die Meldung nach unten schnell durchläuft. Die Formulierung „keine Hinweise auf“ ist dabei sauber gewählt und unterscheidet sich wohltuend von der Berliner „es sind keine Daten abgeflossen“-Entwarnung, die diese Woche zweimal korrigiert werden musste.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Für Schulträger und Verantwortliche in vergleichbaren Konstellationen ergeben sich vier konkrete Prüfpunkte. Erstens der Vertrag: Enthält die Auftragsverarbeitungsvereinbarung eine Meldefrist gegenüber dem Verantwortlichen, die es erlaubt, die eigene 72-Stunden-Frist einzuhalten — üblich und sinnvoll sind 24 Stunden ab Kenntnis. Zweitens die Kette: Sind alle Unterauftragsverarbeiter benannt und genehmigt, und wissen Sie, welche Module bei wem laufen? Drittens die Mandantentrennung: Lassen Sie sich beschreiben, ob Mandanten technisch getrennt sind oder ob eine gemeinsame Authentifizierungsschicht alle gleichzeitig betrifft. Viertens die eigene Dokumentation: Auch wenn kein Datenabfluss festgestellt wird, gehört der Vorfall in die interne Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO — dokumentiert werden Sachverhalt, Auswirkungen und ergriffene Abhilfemaßnahmen, unabhängig davon, ob gemeldet wurde.
1.2 Android 17: verschlüsselte Servernamen, Berechtigungspflicht fürs Heimnetz, verpflichtende Certificate Transparency
Zusammenfassung: Google hat für Android 17 ein Bündel von Änderungen an der Netzwerksicherheit angekündigt. Erstens unterstützt das System Encrypted Client Hello, entwickelt gemeinsam mit Googles Inkubator Jigsaw. ECH verschlüsselt den Servernamen beim Verbindungsaufbau; für Seiten ohne ECH-Unterstützung sendet das System „gefälschte, zufällig erzeugte ECH-Erweiterungen“, sodass alle Verbindungsanfragen gleich aussehen und sich ECH-Nutzung nicht am Verkehrsmuster erkennen lässt. Entwickler moderner Netzwerkbibliotheken sollen auf OkHttp 5.5.0 aktualisieren und ECH aktivieren. Zweitens führt Android eine Local Network Protection ein: Apps müssen künftig um Erlaubnis fragen, bevor sie das lokale Netz durchsuchen oder sich mit Geräten im Haushalt verbinden dürfen — bislang konnten sie ungefragt Fernseher, Kameras und ähnliche Geräte identifizieren und daraus Haushaltsprofile ableiten. Drittens wird Certificate Transparency verpflichtend: Zertifikate von Apps und Webseiten müssen in öffentlichen Logs registriert sein. Viertens können Netzbetreiber 2G-Konnektivität über eine „Zero-Click-Lösung“ als Voreinstellung deaktivieren.
Hintergrund & Einordnung: Die vier Punkte adressieren vier verschiedene Beobachterpositionen, und das macht das Paket bemerkenswert. ECH schließt eine Lücke, die trotz durchgängiger Transportverschlüsselung offen blieb: Wer den Datenverkehr sieht, konnte am unverschlüsselten Servernamen ablesen, welche Seiten aufgerufen werden — für Netzbetreiber, Netzwerkbetreiber und staatliche Stellen gleichermaßen. Die Dummy-Erweiterungen sind dabei der wichtigere Teil der Konstruktion, weil Verschlüsselung, die nur eine Minderheit nutzt, selbst zum Erkennungsmerkmal wird. Die Local Network Protection adressiert einen Datenabfluss, der bislang kaum wahrgenommen wurde: Die Liste der Geräte im Haushalt ist ein aussagekräftiges Profil — Anzahl der Bewohner, technische Ausstattung, Konsumverhalten —, und sie war bisher ohne Berechtigung abrufbar. Die verpflichtende Certificate Transparency erschwert das Mitlesen über gefälschte Zertifikate. Die 2G-Abschaltung schließlich ist die Gegenmaßnahme zu einer Angriffstechnik, die in Kapitel 6 dieses Briefings gesondert behandelt wird. Die deutschen Netzbetreiber O2, Vodafone und Telekom planen die vollständige 2G-Abschaltung bis 2028.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Für Entwickler ist der Handlungsauftrag konkret: Netzwerkbibliotheken aktualisieren, OkHttp auf 5.5.0 heben und ECH aktivieren; wer auf lokale Netzwerkzugriffe angewiesen ist, muss die neue Berechtigung sauber begründen oder besser auf die vorhandenen Systemdialoge umstellen, mit denen Nutzer gezielt ein Gerät auswählen. Für Administratoren ergibt sich eine unbequeme Nebenwirkung, die man besser vorher bedenkt: ECH entzieht netzbasierten Filter- und Protokollierungslösungen die Information, auf die sie sich stützen. Wer heute anhand des Servernamens im Verbindungsaufbau filtert oder protokolliert, sollte prüfen, ob und wie das künftig noch funktioniert — und ob die Antwort darauf eine Aufbrechung der Verschlüsselung sein soll, was datenschutzrechtlich eigene Fragen aufwirft. Für Datenschutzbeauftragte lohnt der Blick auf die Local Network Protection als Argument in App-Freigabeprozessen: Eine App, die ohne erkennbaren Zweck Zugriff auf das lokale Netz verlangt, ist damit erstmals sichtbar und begründungspflichtig.
1.3 Berlin: Angriff begann mindestens eine Woche vor der Entdeckung, Datenabfluss vom 7. bis 12. August
Zusammenfassung: Der Cyberangriff auf zwei Berliner Senatsverwaltungen wurde am 14. August 2026 entdeckt, begann nach dem aktuellen Ermittlungsstand jedoch „mindestens eine Woche vor der Entdeckung des Vorgangs“, wie eine Senatssprecherin mitteilte. Inzwischen habe sich gezeigt, dass vom 7. bis zum 12. August Daten abgeflossen seien; das genaue Anfangsdatum des Einbruchs ist weiterhin unklar. Betroffen sind die Senatsverwaltungen für Mobilität und Verkehr sowie für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, die bis zum vergangenen Sonntag vom Landesnetz getrennt waren. Umfang der entwendeten Daten und Motivation der Angreifer sind unbestimmt. Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft ermitteln, die forensische Analyse zur Bestimmung des genauen Eindringzeitpunkts läuft.
Hintergrund & Einordnung: Das ist die zweite Korrektur innerhalb von zwei Tagen. Zunächst hieß es, es seien nur frei verfügbare Geodaten abgeflossen; am Mittwoch räumte der Senat ein, personenbezogene Daten seien nicht auszuschließen; nun steht fest, dass über sechs Tage hinweg Daten abflossen und der Zugriff länger bestand als angenommen. Diese Abfolge ist typisch und lehrreich zugleich. Frühe Aussagen zum Umfang eines Vorfalls stützen sich auf eine Forensik, die gerade erst begonnen hat; sie halten der weiteren Auswertung fast nie stand. Die eigentliche Erkenntnis liegt aber in der Verweildauer: Eine Woche unentdeckter Zugriff auf ein Landesnetz mit rund 600 Standorten bedeutet, dass die Erkennung nicht am Einbruch ansetzte, sondern erst an dessen Folgen. Für die datenschutzrechtliche Bewertung verschiebt sich mit dem bestätigten Abflusszeitraum auch die Bemessungsgrundlage: Sechs Tage Exfiltration erlauben deutlich größere Datenmengen als ein punktueller Zugriff.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Für die eigene Vorfallskommunikation lässt sich aus der Berliner Abfolge eine belastbare Regel ableiten: Berichten Sie über den Stand der Untersuchung, nicht über deren vermutetes Ergebnis. Formulierungen wie „nach dem derzeitigen Stand der Auswertung liegen keine Hinweise auf X vor; die Untersuchung dauert an“ halten jeder Korrektur stand, „es sind keine sensiblen Daten abgeflossen“ tut das nicht. Technisch lohnt der Blick auf die Erkennungslücke: Prüfen Sie, wie lange Ihre Protokolle vorgehalten werden — wer nur 30 Tage speichert, kann eine Verweildauer von mehreren Wochen forensisch gar nicht mehr rekonstruieren — und ob ausgehende Datenmengen überwacht werden. Eine über Tage laufende Exfiltration hinterlässt in der Regel ein auffälliges Volumenmuster, wenn jemand darauf schaut. Und für Betroffene in Berlin gilt weiterhin: Rechnen Sie mit Nachrichten, die sich auf den Vorfall beziehen und zur „Bestätigung Ihrer Daten“ auffordern.
2. Datensicherheit
Beide Meldungen betreffen Software mit weitreichenden Rechten im Netz — einmal die Sicherungsinfrastruktur, einmal die Fernwartung. In beiden Fällen ist nicht die Anwendung selbst das Ziel, sondern das, was über sie erreichbar wird.
2.1 Veeam ONE: unauthentifizierte SMB-Coercion legt den Hash des Dienstkontos offen
Zusammenfassung: Veeam hat eine kritische Schwachstelle in Veeam ONE geschlossen. CVE-2026-65641 erreicht einen CVSS-4.0-Wert von 9,3 und erlaubt einem nicht authentifizierten Angreifer mit Netzwerkzugriff, eine SMB-Authentifizierung durch das Konto zu erzwingen, unter dem der betroffene Dienst läuft. Der Server verbindet sich dabei mit einem vom Angreifer kontrollierten System, das den Net-NTLM-Anmelde-Hash des Veeam-ONE-Dienstkontos mitschneidet. Betroffen sind Veeam ONE 13.1.0.7034 und alle früheren Version-13-Builds; die 12er-Reihe ist nach Herstellerangaben nicht betroffen. Behoben ist das Problem in Veeam ONE 13.1 Patch 0 (Build 13.1.0.7233) sowie Veeam ONE 13.0.2 Patch 1 (Build 13.0.2.7159). Dokumentiert ist die Lücke im Knowledge-Base-Artikel KB4905 vom 25. August 2026; gemeldet wurde sie über HackerOne.
Hintergrund & Einordnung: Der Angriff selbst verschafft noch keinen Zugang — der abgefangene Hash muss erst verwertet werden. Genau da liegt aber die Gefahr: Er lässt sich offline gegen Passwortlisten prüfen oder unmittelbar an einen anderen Dienst weiterreichen (Relay), um dort mit den Rechten des Dienstkontos zu handeln. Wie schwer das wiegt, hängt vollständig davon ab, unter welchem Konto Veeam ONE läuft. In vielen Umgebungen ist das ein privilegiertes Domänenkonto oder ein Konto mit Zugriff auf die Backup-Infrastruktur — dann führt der Weg vom Netzwerkzugriff ohne jede Anmeldung direkt in die Sicherungsumgebung. Wichtig ist ein Detail, das leicht untergeht: Diese Lücke ist von der kurz zuvor gepatchten CVE-2026-64633 (Remote Code Execution, CVSS 10,0, behoben in Build 13.1.0.7034) zu unterscheiden. Wer wegen jener Lücke auf 13.1.0.7034 aktualisiert hat und die Sache für erledigt hielt, ist von CVE-2026-65641 weiterhin betroffen. Im Zusammenhang mit den rund 550 Schwachstellen, die Dell zwei Tage zuvor in PowerProtect Cyber Recovery geschlossen hat, ergibt sich ein Muster, das eigene Aufmerksamkeit verdient — die Systeme, die den Ernstfall abfedern sollen, sind selbst exponiert.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Auf Build 13.1.0.7233 oder 13.0.2.7159 aktualisieren, nicht nur auf 13.1.0.7034. Anschließend die Kontenfrage klären: Unter welchem Konto läuft der Dienst, welche Gruppenmitgliedschaften hat es, und braucht es die wirklich? Ein Dienstkonto ohne Domänenadministrator-Rechte macht aus einem abgefangenen Hash ein deutlich kleineres Problem. Unabhängig vom konkreten Produkt lohnt es, den Relay-Schutz zu härten, weil dieselbe Technik bei jeder vergleichbaren Coercion-Lücke greift: SMB-Signing erzwingen, Extended Protection for Authentication aktivieren, ausgehende SMB-Verbindungen aus Serversegmenten ins Internet unterbinden und die Verwaltungsoberflächen der Backup-Systeme aus dem allgemeinen Client-Netz herausnehmen. Wer prüfen will, ob bereits etwas passiert ist, sucht in den Netzwerkprotokollen nach ausgehenden SMB-Verbindungen des Veeam-ONE-Servers zu unbekannten Zielen.
2.2 TeamViewer: Pfad-Traversal in der Dateiübertragung erlaubt Schreiben außerhalb der Zielverzeichnisse
Zusammenfassung: TeamViewer hat die als hoch eingestufte Schwachstelle CVE-2026-16444 geschlossen. Sie erlaubt einem authentifizierten Teilnehmer einer Fernwartungssitzung, Dateien an nicht vorgesehene Orte zu schreiben und dort potenziell Code mit Benutzerrechten auszuführen. Ursache ist eine unzureichende Prüfung von Dateipfaden in den Desktop-Clients: Dateinamen eines entfernten Peers werden vor dem Anlegen der Datei nicht ausreichend bereinigt, sodass sich Path-Traversal-Sequenzen über die Dateiübertragung oder die virtuelle Datei-Zwischenablage einschleusen lassen. Betroffen sind TeamViewer Remote, TeamViewer Tensor und TeamViewer ONE mit verwundbaren Desktop-Client-Komponenten. Alle Clients, Hosts und QuickSupport-Installationen sollten auf Version 15.81.5 oder neuer aktualisiert werden. Dokumentiert ist die Lücke im Security Bulletin TV-2026-1008 vom 26. August 2026; gemeldet wurde sie über das Bug-Bounty-Programm. Hinweise auf eine Ausnutzung in freier Wildbahn liegen dem Hersteller nicht vor.
Hintergrund & Einordnung: Die Voraussetzung — ein authentifizierter Sitzungsteilnehmer — klingt nach einer starken Einschränkung und ist es in der klassischen Nutzung auch. Sie ist es nicht in der Konstellation, in der Fernwartungssoftware am häufigsten missbraucht wird: beim Support-Betrug. Dort ruft ein angeblicher Techniker an, bringt das Opfer dazu, eine Sitzung zuzulassen, und ist damit legitimer Sitzungsteilnehmer. Bislang war der Angreifer in dieser Rolle auf das beschränkt, was der Nutzer sieht — er konnte den Bildschirm bedienen, aber nichts unbemerkt platzieren. Mit einer Pfad-Traversal-Lücke in der Dateiübertragung ändert sich das: Eine Datei kann außerhalb des sichtbaren Zielordners landen, etwa in einem Autostart-Pfad, und dort Persistenz herstellen. Die vom Hersteller genannten Folgen — Persistenz, Datenzerstörung, rechteabhängige Codeausführung — beschreiben genau diesen Übergang von der beobachtbaren zur unbeobachtbaren Handlung. TeamViewer hatte im Februar bereits eine Lücke geschlossen, über die sich die Bestätigungsabfrage „Zugriff nach Bestätigung“ umgehen ließ (CVE-2026-23572).
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Auf 15.81.5 oder neuer aktualisieren — und zwar auch die QuickSupport-Module, die häufig als unveränderliche Downloads auf Support-Seiten liegen und beim Update vergessen werden. Danach vier Maßnahmen, die der Hersteller selbst empfiehlt und die über den konkreten Fall hinaus tragen: Sitzungsprotokolle auf ungewöhnliche Dateiübertragungen prüfen; die Dateiübertragung dort deaktivieren, wo sie für den Anwendungsfall nicht gebraucht wird — bei reinem Bildschirm-Support ist das meist der Fall; Mehr-Faktor-Authentifizierung für alle Konten erzwingen; und Endpunkte auf unerwartete Dateien in Autostart-, Anwendungs- und Systempfaden überwachen. Für Organisationen, die Fernwartung nach außen anbieten, kommt ein fünfter Punkt hinzu: Klären Sie in der Anwenderkommunikation, dass Ihre Support-Mitarbeitenden niemals unaufgefordert anrufen — das ist gegen Support-Betrug wirksamer als jede technische Maßnahme.
3. IT-Sicherheit
Zwei Fälle mit unterschiedlichem Reifegrad: eine Lücke, die bereits ausgenutzt wird und deren Kennung noch nicht einmal vergeben ist, und eine, bei der der Angriffscode seit Kurzem öffentlich vorliegt.
3.1 PaperCut NG/MF wird aktiv angegriffen — Notfall-Update ohne CVE-Kennung
Zusammenfassung: Eine kritische Sicherheitslücke in der Druckmanagement-Software PaperCut NG/MF wird aktiv ausgenutzt; der Hersteller hat ein Notfall-Sicherheitsupdate veröffentlicht. Gepatcht sind die Versionen 25 und 26 für Linux, macOS und Windows, Updates für Version 24 sollen folgen. Bislang nicht öffentlich sind die CVE-Kennung, der CVSS-Wert, die genaue Art der Schwachstelle und die Fähigkeiten, die Angreifer nach erfolgreicher Ausnutzung erlangen. Der Hersteller nennt jedoch Erkennungsmerkmale: Log-Einträge mit ERROR No suitable driver found for jdbc:no:x sowie ERROR DatabaseUtils - Database error looking up cardID: VALUES CAST deuten auf eine Kompromittierung hin, ebenso fehlende Protokolldateien. Ausdrücklich warnt PaperCut, dass ein System auch dann kompromittiert sein kann, wenn keines dieser Merkmale vorliegt.
Hintergrund & Einordnung: Die Fehlermeldungen sind aufschlussreicher als die spärlichen offiziellen Angaben. Ein „no suitable driver found for jdbc:no:x“ deutet auf einen Versuch hin, eine JDBC-Verbindungszeichenfolge zu manipulieren; die zweite Meldung mit VALUES CAST im Zusammenhang mit einer Kartennummern-Abfrage weist in Richtung einer Einschleusung über ein Datenbankfeld. Zusammengenommen ergibt das ein Bild, das zu den historischen Angriffen auf diese Software passt. PaperCut war bereits 2023 Ziel einer breiten Ausnutzungswelle, an der auch Ransomware-Gruppen beteiligt waren — der Grund liegt in der Rolle der Software: Ein Druckserver steht typischerweise mitten im internen Netz, kennt Nutzerkonten aus dem Verzeichnisdienst, hat Datenbankzugriff und wird selten als kritisches System behandelt. Dass in diesem Fall die Kennung noch fehlt, ist keine Entwarnung, sondern das Gegenteil: Der Hersteller hat gepatcht, bevor der übliche Veröffentlichungsprozess durchlaufen war.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Das Notfall-Update sofort einspielen — bei Version 24 fehlt es noch, dort greifen bis dahin nur die kompensierenden Maßnahmen. Aus dem Internet erreichbare Instanzen gehören per Firewall auf bekannte Geräte beschränkt; ein Druckmanagement-Server hat in aller Regel keinen Grund, öffentlich erreichbar zu sein. Zur Erkennung: Durchsuchen Sie die Protokolle des Anwendungsservers nach den beiden genannten Zeichenketten und prüfen Sie zugleich, ob Protokolldateien fehlen oder Lücken aufweisen — gelöschte Logs sind hier selbst ein Indikator und werden bei der Suche nach den Fehlermeldungen leicht übersehen. Beobachten Sie außerdem den Prozess pc-app.exe auf ungewöhnliches Verhalten. Weil der Hersteller eine Kompromittierung auch ohne diese Merkmale für möglich hält, ist bei exponierten Instanzen eine gründlichere Prüfung angebracht: neu angelegte Konten, geänderte Skript- oder Anbindungskonfigurationen, ausgehende Verbindungen zu unbekannten Zielen.
3.2 Exchange CVE-2026-62911: Proof-of-Concept veröffentlicht, Angriffe wahrscheinlich
Zusammenfassung: Für die Exchange-Schwachstelle CVE-2026-62911 hat der Melder Proof-of-Concept-Code veröffentlicht. Microsoft beschreibt die Lücke als Rechteausweitung und stuft sie abweichend von der CVSS-Klassifizierung (8,0) selbst als kritisch ein. Es handelt sich um eine Replay-Attacke, mit der autorisierte Angreifer ihre Rechte über das Netz ausweiten und die Authentifizierung umgehen können; ein erfolgreicher Angreifer könnte die Postfächer aller Exchange-Nutzer übernehmen, E-Mails lesen und senden sowie Anhänge herunterladen. Der auf GitHub von Hiep Van Nguyen veröffentlichte PoC demonstriert den Missbrauch; der Fehler war Teil einer Kette aus drei Schwachstellen, mit der Orange Tsai von Devcore bei der Pwn2Own-Veranstaltung in Berlin Exchange-Systeme vollständig übernahm. Die Korrekturen stammen aus dem Exchange-Security-Release vom 11. August und betreffen Exchange Server Subscription Edition, Exchange Server 2019 und Exchange Server 2016.
Hintergrund & Einordnung: Die Zero Day Initiative hatte bereits vorab gewarnt, Microsofts Bewertungen zur Ausnutzbarkeit und zur Reife des Exploit-Codes seien in diesem Fall zu ignorieren — man habe funktionierende Exploits übergeben, die Bedrohung sei real. Mit der Veröffentlichung des PoC ist die letzte Hürde gefallen: Kriminelle Gruppen adaptieren solchen Code erfahrungsgemäß binnen Tagen in ihre Werkzeuge. Für Deutschland ist die Lage besonders ungünstig. Das BSI zählte zuletzt im Oktober über 30.000 veraltete Exchange-Server, die aus dem Internet erreichbar sind — Systeme also, die selbst reguläre Sicherheitsupdates nicht mehr erhalten. Hinzu kommt ein Verteilungsproblem: Für die meisten On-Premises-Installationen wird der Fix nicht über Windows Update ausgeliefert. Administratoren benötigen das passende Exchange-Security-Update-Paket und müssen den resultierenden Build anschließend überprüfen. Wer sich auf die automatische Aktualisierung verlässt, hält ein ungepatchtes System für gepatcht.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Verifizieren Sie den Security-Update-Build jedes Exchange-Servers explizit gegen das Release vom 11. August; die bloße Annahme, Windows Update habe das erledigt, trägt hier nicht. Exchange-Online-Kunden sind serverseitig geschützt, müssen aber verbliebene lokale Exchange-Server sowie Arbeitsplätze mit installierten Management-Tools nachziehen — die werden regelmäßig übersehen. Wo ein Server nicht zeitnah aktualisiert werden kann, gehört der Zugriff aus dem Internet eingeschränkt, etwa über einen vorgeschalteten Reverse-Proxy mit Authentifizierung oder eine Beschränkung auf VPN. Angesichts des öffentlichen PoC ist zusätzlich eine rückblickende Prüfung angezeigt: Suchen Sie in den Protokollen nach ungewöhnlichen Authentifizierungsmustern und nach Postfachzugriffen durch Konten, die dafür keinen Anlass haben. Und wer noch Exchange-Server betreibt, deren Version keine Updates mehr erhält, sollte den Migrations- oder Abschaltplan aus der Schublade holen — die 30.000er-Zahl des BSI beschreibt genau diese Systeme.
4. Urteile
Eine Entscheidung, die zwei in der Praxis häufig verwechselte Ebenen sauber trennt: das Auskunftsrecht des Kindes und die Vertretungsbefugnis der Eltern — und die nebenbei den Prüfungsmaßstab für Aufsichtsbeschwerden präzisiert.
4.1 VG Berlin: Auskunft über Kinderdaten braucht bei getrennt lebenden Eltern das Einvernehmen beider
Sachverhalt: Ein Vater, der gemeinsam mit der Kindesmutter das Sorgerecht hat und von ihr getrennt lebt, verlangte 2023 von der Kindertagesstätte seines Sohnes Auskunft nach Art. 15 DSGVO — konkret die Übersendung der den Sohn betreffenden Entwicklungsdokumentationen. Die Kita-Leitung lehnte ab, weil die Zustimmung der Mutter fehle. Der Vater beschwerte sich am 4. Oktober 2023 bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese teilte ihm nach Einholung einer Stellungnahme des Trägers am 2. Januar 2025 mit, ein Verstoß gegen die DSGVO sei nicht zweifelsfrei feststellbar; ob dem Vater das Sorgerecht in Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung zustehe, sei eine familienrechtliche Frage und familiengerichtlich zu klären. Dagegen erhob er Klage mit dem Ziel, die Behörde zur erneuten Entscheidung über seine Beschwerde zu verpflichten.
Entscheidung: Die 42. Kammer wies die Klage am 30. Juni 2026 durch den Berichterstatter als Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung ab. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
Begründungs-Kernpunkte: Erstens ist betroffene Person im Sinne der DSGVO der minderjährige Sohn, denn dessen personenbezogene Daten sind Gegenstand des Auskunftsersuchens. Macht nicht die betroffene Person selbst, sondern jemand anders die Rechte aus Art. 15 DSGVO geltend, muss eine rechtswirksame Vertretungsmacht vorliegen. Zweitens durfte der Vater seinen Sohn hier nicht allein vertreten: Nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer Sorge in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung das gegenseitige Einvernehmen erforderlich. Unter den Begriff der „Angelegenheit“ fallen die grundlegenden Entscheidungen über das „Ob“ einer Erziehungsfrage; Bildungsangelegenheiten im weitesten Sinn — neben dem schulischen Leben auch Betreuung und frühkindliche Bildung im Kindergarten — können erhebliche Bedeutung haben. Drittens ordnet das Gericht die Entwicklungsdokumentation ausdrücklich dort ein: Sie sei „ein wesentlicher Baustein bei der Bildungsentwicklung“, halte die Bildungs- und Entwicklungsschritte fest und bilde „die fachliche Basis für die von den Eltern […] einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen über das ‚Ob‘ der Bildung des Kindes“; insbesondere die Auswahl der Bildungseinrichtung könne darauf gestützt werden. Viertens präzisiert das Gericht den Maßstab für aufsichtsbehördliche Beschwerdeentscheidungen: Nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 DSGVO muss die Behörde sich mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand „in angemessenem Umfang“ untersuchen und über Fortgang und Ergebnis unterrichten. Wie weit die Prüfpflicht reicht, hängt vom Einzelfall ab und berücksichtigt neben der Schwere des Eingriffs auch „die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde“ (Erwägungsgrund 141 Satz 2 DSGVO). Daraus folgt unter Berufung auf die EuGH-Rechtsprechung (C-621/22, C-768/21, C-26/22) eine zweistufige Prüfung: erst die Frage der angemessenen Untersuchung, dann — nur bei festgestelltem Verstoß — ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO.
Praxisfolgen: Für Kitas, Schulen, Jugendhilfeträger und Arztpraxen ergibt sich eine klare Prüfreihenfolge, die dokumentiert werden sollte. Erstens: Wessen Daten sind betroffen? Bei Unterlagen über das Kind ist das Kind die betroffene Person — das ändert die Rechtsgrundlage und sollte gegenüber dem anfragenden Elternteil auch so kommuniziert werden. Zweitens: Liegt wirksame Vertretungsmacht vor? Zu klären sind Sorgerechtsstatus, Getrenntleben und die Frage, ob das Kind bereits einsichtsfähig ist und sein Recht selbst ausüben kann — bei älteren Jugendlichen verschiebt sich die Antwort erheblich. Drittens: erhebliche Bedeutung oder Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB? Nur im ersten Fall ist das Einvernehmen beider Eltern nötig. Die Abgrenzung folgt nach der Logik des Urteils nicht dem Umfang des Dokuments, sondern seiner Funktion: Unterlagen, die als Grundlage für Weichenstellungen in der Bildungsbiografie dienen — Zeugnisse, Förderpläne, Gutachten zum Förderbedarf, Entwicklungsberichte —, dürften ebenfalls erhebliche Bedeutung haben, eine Anwesenheitsliste eher nicht. Wer sich als Einrichtung an diese Reihenfolge hält, ist im Beschwerdefall belastbar aufgestellt; die Datenschutzaufsicht klärt keine Sorgerechtskonflikte, dafür ist das Familiengericht zuständig, gegebenenfalls über eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB. Der zweite Teil der Entscheidung wirkt über den Familienkontext hinaus: Wer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einlegt, hat Anspruch auf eine angemessene Untersuchung, nicht auf ein bestimmtes Ergebnis — umgekehrt ist die Untersuchungspflicht selbst gerichtlich voll überprüfbar. Vollständige Aufbereitung: ur-688.
5. Bußgelder
Im heutigen Berichtszeitraum liegt keine neue Bußgeldentscheidung mit belastbarer behördlicher Primärquelle vor. Die jüngste einschlägige Sanktion — 824,99 Millionen Euro der niederländischen Autoriteit Persoonsgegevens gegen Uber wegen vollautomatisierter Fahrersperren — wurde in der gestrigen Ausgabe ausführlich behandelt und läuft hier nur noch als Verlaufshinweis unter den Top-Themen mit.
Ein Detail ist dennoch neu und für das Verständnis des Verfahrensrechts nützlich: Die französische CNIL führt den Fall inzwischen ebenfalls in ihrer Sanktionsübersicht, obwohl die Entscheidung von der niederländischen Behörde getroffen wurde. Das ist kein Widerspruch, sondern die sichtbare Folge des One-Stop-Shop-Mechanismus nach Art. 56 DSGVO. Die Beschwerde von 171 französischen Fahrern ging über die Ligue des droits de l’Homme bei der CNIL ein; federführend zuständig wurde die niederländische Aufsicht, weil sich Ubers Hauptniederlassung in Amsterdam befindet. Die CNIL blieb als betroffene Aufsichtsbehörde am Verfahren beteiligt und dokumentiert das Ergebnis entsprechend. Für die Praxis heißt das zweierlei: Eine Beschwerde am Ort der Betroffenen kann ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat auslösen, und wer die Sanktionsübersichten mehrerer Behörden auswertet, sollte damit rechnen, dieselbe Entscheidung mehrfach zu finden — mit unterschiedlichen Veröffentlichungsdaten.
Auf schwach belegte Meldungen aus Bußgeld-Trackern wird auch heute verzichtet; belastbare Neuentscheidungen werden aufgenommen, sobald eine behördliche Primärquelle vorliegt.
6. Cyber-Sicherheit
Die Angriffstechnik, gegen die sich die heutige Android-Ankündigung richtet, verdient eine eigene Betrachtung — weil sie sich mit den üblichen Nutzer-Empfehlungen nicht abwehren lässt und in Deutschland bereits vorkommt.
6.1 SMS-Blaster: erzwungenes 2G-Downgrade liefert Phishing an allen Netzfiltern vorbei
Zusammenfassung: Sogenannte SMS-Blaster sind kostengünstige IMSI-Catcher — Geräte, die eine Mobilfunk-Basisstation vortäuschen. Die Anschaffungskosten liegen nach Angaben der Anti-Abuse-Arbeitsgruppe M3AAWG bei etwa 5.000 bis 10.000 US-Dollar. Das Gerät nutzt die Schwachstelle des „stillen Herunterstufens auf 2G“: Versuchen Telefone, sich mit einem 5G- oder LTE-Netz zu verbinden, erzwingen die Angreifer einen Wechsel auf 2G, wo „das Fehlen einer gegenseitigen Authentifizierung dazu missbraucht werden kann, die Verschlüsselung zwischen Telefon und der falschen Basisstation abzuschalten“. Über diese Verbindung werden Phishing-SMS direkt an die Geräte in Reichweite gesendet — vollständig am Netz des Mobilfunkanbieters vorbei. Für die Täter bedeutet das eine erheblich höhere Rendite, eine Zustellrate von hundert Prozent, für Netzbetreiber nicht erkennbare Nachrichten und beliebig anpassbare, authentisch wirkende Inhalte. Erstmals dokumentiert wurden die Geräte 2022 in Festlandchina; seither hat sich ihr Einsatz nach Darstellung der Arbeitsgruppe weltweit stark ausgebreitet.
Hintergrund & Einordnung: Die technische Ursache ist eine Asymmetrie im Mobilfunkprotokoll: Das Endgerät muss sich gegenüber dem Netz ausweisen, das Netz sich aber nicht gegenüber dem Endgerät. In 4G und 5G ist das durch gegenseitige Authentifizierung behoben — in 2G nicht, und moderne Geräte akzeptieren 2G weiterhin, auch dort, wo praktisch kein 2G-Netz mehr betrieben wird. Genau das macht das Downgrade möglich. Die Konsequenz für die Abwehr ist unbequem: Sämtliche Ratschläge, die auf Merkmalen der Nachricht beruhen — Absender prüfen, Rechtschreibung beachten, Link genau ansehen —, greifen hier nur begrenzt, weil die Zustellung selbst unauffällig ist und die Filter der Netzbetreiber gar nicht erst zum Zug kommen. Als praktisch verwertbares Erkennungsmerkmal nennt M3AAWG die Zustellumstände: Jede SMS mit einer URL, die über eine 2G-Verbindung zugestellt wurde, sei wahrscheinlicher Betrug; in Kombination mit einer unverschlüsselten Verbindung sei es sicher Betrug. Für Endnutzer ist das nicht unmittelbar prüfbar, für Betriebssystemhersteller und Netzbetreiber schon — Android 17 setzt genau hier an, indem es Netzbetreibern erlaubt, 2G als Voreinstellung abzuschalten. In Deutschland planen O2, Vodafone und Telekom die vollständige 2G-Abschaltung bis 2028.
Praxisfolgen / Handlungsempfehlung: Für Organisationen sind drei Maßnahmen konkret umsetzbar. Erstens: 2G auf verwalteten Mobilgeräten deaktivieren. Bei Android geht das seit Version 12 auf Modem-Ebene und lässt sich über die Geräteverwaltung ausrollen; das ist die einzige Maßnahme, die den Angriffsweg tatsächlich schließt. Zweitens: SMS als zweiten Faktor ablösen. Zwischen SIM-Swapping, IMSI-Catchern und SMS-Blastern ist der Kanal nicht mehr vertrauenswürdig; Passkeys oder Authenticator-Apps sind die Alternative, und die Umstellung lässt sich mit dem Argument dieser Angriffstechnik gut begründen. Drittens: Die Erwartungshaltung in Awareness-Schulungen korrigieren. Der verbreitete Satz „Prüfen Sie den Absender“ ist bei einer SMS, die von einer gefälschten Basisstation kommt, wertlos — die vermittelte Regel muss lauten, dass Links in SMS grundsätzlich nicht angeklickt werden und dass jede Aufforderung über den selbst gewählten Weg gegengeprüft wird. Für die Bewertung von Zahlen aus diesem Feld ist Vorsicht angebracht: Zu Schadenssummen und Kampagnenzahlen kursieren Angaben aus Aggregator-Quellen, die sich nicht durchgängig auf eine Primärquelle zurückführen lassen; belastbar sind die technische Beschreibung und die Preisspanne der Geräte aus der M3AAWG-Darstellung.
KI & große Sprachmodelle
Weiterhin kein neuer Modellstart bei den großen Anbietern seit Mitte August. Der aus Sicherheitssicht relevanteste Punkt bleibt die Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz vom Vortag: KI wirke als „Booster für die Bedrohungslage“, und das Amt habe einen Vorfall registriert, bei dem eine gesamte Angriffskampagne aus China KI-generiert war. Für das heutige Briefing hat das einen konkreten Anknüpfungspunkt — die Geschwindigkeit, mit der aus einem veröffentlichten Proof-of-Concept ein einsatzfähiges Angriffswerkzeug wird. Bei der Exchange-Lücke CVE-2026-62911 liegt der PoC seit wenigen Tagen öffentlich vor; die Adaption in kriminelle Werkzeugkästen verläuft erfahrungsgemäß in Tagen, und maschinengestützte Analyse verkürzt diese Spanne weiter.
- OpenAI: Jüngste Veröffentlichung bleibt GPT-5.6-Cyber vom 10. August.
- Anthropic: Aktuelles Spitzenmodell bleibt Claude Opus 5 vom 24. Juli mit einem Kontextfenster von einer Million Token.
- Google: Gemini 3.7 Flash vom 13. August. Aus dem Umfeld des Konzerns kommt zudem die heutige Android-17-Ankündigung; die ECH-Implementierung entstand mit dem Inkubator Jigsaw.
- Meta: Muse Glimmer vom 10. August.
- DeepSeek: DeepSeek-V4-Pro-0813 vom 13. August.
- Alibaba/Qwen: Qwen3.8-27B vom 14. August.
- xAI: Grok 4.6 vom 12. August.
- Z.ai: GLM-5.3 vom 14. August.
- Mistral: keine Veröffentlichung im Berichtszeitraum.
Versionsangaben aus Tracker-Diensten sind nicht in allen Fällen durch eine Herstellermitteilung bestätigt und entsprechend zurückhaltend zu verwenden.
Ausblick / Termine
- 31.08.2026: Die in der ELSTER-Phishingwelle genannte angebliche Freigabefrist läuft ab; mit einer Nachfassrunde derselben Absender ist zu rechnen.
- 04.09.2026: Ablauf der Widerspruchsfrist für ByteDance gegen die brasilianische ANPD-Sanktion.
- 11.09.2026: Die Meldepflichten des Cyber Resilience Act greifen — aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle sind binnen 24 Stunden zu melden.
- 29.10.2026: Ablauf der Umsetzungsfrist des italienischen Garante zu Zählpixeln in E-Mails.
- 02.12.2026: Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung KI-generierter Inhalte nach Art. 50 KI-VO.
- Ende 2026: Angestrebter Abschluss der Verhandlungen über die „Enhanced Border Security Partnership“ zwischen EU und USA.
- 11.12.2027: Vollständige Anwendbarkeit des Cyber Resilience Act.
- 2028: Geplante vollständige Abschaltung der 2G-Netze durch O2, Vodafone und Telekom in Deutschland.
- Offen: Verfügbarkeit des PaperCut-Updates für Version 24; Revisionsverfahren vor dem BGH zur Durchsetzbarkeit von DSA-Pflichten über das Unterlassungsklagengesetz.
Methodik
Stichtag dieses Briefings ist Freitag, der 28. August 2026; berücksichtigt wurden Meldungen der vorangegangenen 24 bis 72 Stunden, bei Gerichtsentscheidungen ein längeres Fenster ab Verfügbarkeit der schriftlichen Gründe. Bevorzugt ausgewertet werden behördliche und primäre Quellen — Aufsichtsbehörden, Hersteller-Sicherheitshinweise, Gerichtsentscheidungen mit Aktenzeichen — ergänzt um etablierte Fachmedien. Der Volltext des Urteils des VG Berlin ließ sich über den vorgesehenen automatischen Weg nicht abrufen, weil die Berliner Rechtsprechungsdatenbank ein leeres JavaScript-Gerüst ausliefert; der Text wurde über den Browser-Fallback ausgelesen. Bei der PaperCut-Lücke liegen CVE-Kennung und CVSS-Wert noch nicht vor; das ist im Kapitel entsprechend gekennzeichnet, statt eine Kennung zu vermuten. Zum Thema SMS-Blaster kursieren Schadens- und Kampagnenzahlen aus Aggregator-Quellen ohne belegbare Primärquelle — übernommen wurden nur die technische Beschreibung und die Preisangabe aus der Darstellung der Anti-Abuse-Arbeitsgruppe M3AAWG. Eine neue Bußgeldentscheidung mit behördlicher Primärquelle lag im Berichtszeitraum nicht vor. Jeder Link im Quellenverzeichnis führt auf den konkreten Artikel, das konkrete Advisory oder die konkrete Entscheidung. Englischsprachige Quellen wurden übersetzt, der Originallink bleibt erhalten. Dieses Briefing ersetzt keine Rechts- oder Sicherheitsberatung im Einzelfall.
Quellenverzeichnis
- heise online — 2G-Abschaltung und ECH-Support: Android 17 erhöht die Netzwerksicherheit (28.08.2026)
- heise online — Jetzt patchen! Angreifer attackieren PaperCut NG/MF (28.08.2026)
- heise online — TeamViewer stopft Codeschmuggel-Leck (28.08.2026)
- TeamViewer — Security Bulletin TV-2026-1008
- heise online — Berlin: Cyberangriff auf Verwaltung begann lange vor der Entdeckung (27.08.2026)
- heise online — Fehlkonfiguration bei IServ-Schwester ermöglichte Zugriff auf Cloud-Dienste (27.08.2026)
- heise online — Veeam ONE: Angreifer können Servicekonten übernehmen (27.08.2026)
- Veeam — Knowledge-Base-Artikel KB4905 (25.08.2026)
- heise online — Angriffe erwartbar: Proof-of-Concept für Exchange-Lücke veröffentlicht (27.08.2026)
- Microsoft Exchange Team — Released: August 2026 Exchange Server Security Updates
- M3AAWG — SMS Blasters Are on the Rise: What the Anti-Abuse Community Needs to Know
- Verbraucherzentrale — Phishing-Radar: Aktuelle Warnungen (Stand 28.08.2026)
- VG Berlin, Urteil vom 30.06.2026 — 42 K 41/25 (Volltext, Berliner Rechtsprechungsdatenbank)
- Cyber Security Academy — Aufbereitung VG Berlin 42 K 41/25 (ur-688)
- CNIL — Übersicht der verhängten Sanktionen













