Buchungsplattform muss Name und Anschrift privater Unterkunftgeber offenlegen
Oberster Gerichtshof (Österreich) · 4 Ob 28/26k · 20. Mai 2026
UWG / Wettbewerbsrecht · Datenschutz / DSGVO
Orientierungssatz
- Der Betreiber einer Online-Buchungsplattform hat dem Verbraucher bei Vermittlung einer privaten Unterkunft zumindest unverzüglich nach Abschluss der Buchung Namen und ladungsfähige Anschrift des Unterkunftgebers mitzuteilen — von sich aus und ohne dass es einer Anfrage des Kunden bedarf.
- Diese Angaben sind wesentliche Informationen im Sinn des § 2 Abs 4 UWG, weil sie die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche gegen den Unterkunftgeber erst ermöglichen; der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ erfasst auch die Ausübung von Rechten nach Vertragsabschluss.
- Datenschutzrechtliche Grundsätze, insbesondere Zweckbindung (Art 5 Abs 1 lit b DSGVO) und Datenminimierung (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO), stehen der hierfür erforderlichen Offenlegung nicht entgegen; Zweck der Verarbeitung ist die Erfüllung der lauterkeitsrechtlichen Informationspflicht.
Die Entscheidung im Überblick
Wer über eine Buchungsplattform eine private Ferienwohnung oder ein Privatzimmer bucht, schließt den Beherbergungsvertrag nicht mit der Plattform, sondern direkt mit dem Unterkunftgeber. Genau diese Person kannte man bei Booking.com bislang nicht: Nach den Feststellungen des Erstgerichts teilte die Plattform bei privaten Unterkünften weder Identität noch ladungsfähige Anschrift des Vermieters mit — „weder im Inserat noch im Verlauf der Buchung oder in zeitlicher Nähe dazu” (Rn. 4). Der Verein für Konsumenteninformation zog daraufhin mit einer Verbandsklage nach § 14 UWG vor das Handelsgericht Wien und bekam in beiden Instanzen recht. Der OGH hat die dagegen gerichtete Revision am 20. Mai 2026 zurückgewiesen; damit ist die Verpflichtung rechtskräftig.
Tragend ist die Einordnung als wesentliche Information nach § 2 Abs 4 Z 1 UWG. Wesentlich ist eine Information, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht zukommt (Rn. 13). Entscheidend ist dabei, wie weit man den Begriff der geschäftlichen Entscheidung fasst. Das Berufungsgericht hatte ihn weit ausgelegt: Erfasst sei auch die Entscheidung über die Ausübung von Rechten, die dem Verbraucher nach Vertragsabschluss zustehen. Gegen diese Auslegung wandte sich die Revision nicht (Rn. 14) — sie ist damit Grundlage der Entscheidung. Der praktische Kern: Wer Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen oder ein vertraglich eingeräumtes, aber verweigertes Stornorecht durchsetzen will, braucht „jedenfalls dessen Namen und Adresse” (Rn. 16). Dass die Plattform über Unterkunft, Preis und Leistungsumfang informiert und eine Kontaktmöglichkeit zu einer Ansprechperson vor Ort bereitstellt, ändert daran nichts.
Der zweite Streitpunkt war die Frage, ob eine Auskunft auf Anfrage genügt. Booking.com hatte argumentiert, die Daten würden ohnehin herausgegeben, sobald ein Kunde danach frage. Der Senat lässt das nicht gelten und stützt sich auf zwei Feststellungen. Zum einen sehen die seit Dezember 2024 geltenden internen Richtlinien der Plattform eine Bekanntgabe erst „längstens binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Buchungsnummer” vor; tatsächlich erfolgten solche Auskünfte teilweise erst nach mehreren Wochen, was „dem berechtigten Interesse der Kunden an einer reibungslosen Durchsetzung ihrer vertraglichen Ansprüche zuwiderlaufen kann” (Rn. 18). Zum anderen — und das ist die elegantere Wendung — hatte bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Herausgabe „bloß auf Anfrage, aber dafür jedenfalls”, also ohne Prüfung eines konkreten rechtlichen Interesses, einem Missbrauch der Daten gerade nicht wirksam entgegenwirkt (Rn. 19). Wer die Daten ohnehin jedem herausgibt, der fragt, kann sich nicht auf Datenschutz berufen, um die proaktive Mitteilung zu verweigern.
Damit ist der dritte Punkt vorgezeichnet: das Verhältnis zum Datenschutzrecht. Booking.com hatte geltend gemacht, die vom UWG geforderte pauschale Offenlegung verstoße gegen Art 5 und Art 6 DSGVO. Der Senat geht darauf nur knapp ein — nicht, weil die Frage unwichtig wäre, sondern weil die Revision den behaupteten Verstoß nicht schlüssig dartut. Die Plattform gehe selbst davon aus, zur Verarbeitung berechtigt zu sein, soweit sie die Daten bereits heute auf Anfrage bekannt gibt; warum gerade die anfrageunabhängige Mitteilung an der Rechtmäßigkeit nach Art 6 DSGVO scheitern solle, zeige sie nicht auf (Rn. 22). Und der Zweck der Verarbeitung ist benennbar: die Erfüllung der lauterkeitsrechtlichen Informationspflicht. Von diesem Zweck aus ist „auch nicht ersichtlich, warum diese Offenlegung gegen den Grundsatz der ‚Zweckbindung‘ (Art 5 Abs 1 lit b DSGVO) verstoßen sollte, oder warum sie im Sinne des Grundsatzes der ‚Datenminimierung‘ (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO) nicht erforderlich sein sollte” (Rn. 23).
Zur Urteilsveröffentlichung hält der Senat fest, dass das berechtigte Interesse bei der Verbandsklage in der Aufklärung des Rechtsverkehrs als Gesamtheit liegt und nicht auf die unmittelbar betroffenen Vertragspartner beschränkt ist. Auf ein Verschulden kommt es nicht an; dass die Beklagte ihre Leistungen online anbietet, spricht nicht gegen eine Veröffentlichung in einem Printmedium (Rn. 26). Die Veröffentlichungsdauer von 90 Tagen auf der eigenen Website begründet das Berufungsgericht damit, dass die Leistungen der Plattform nicht zum täglichen Gebrauch bestimmt sind — der durchschnittliche Interessent besucht die Seite also in größeren Abständen (Rn. 27).
Hintergrund und Einordnung
Formal ist die Entscheidung ein Zurückweisungsbeschluss: Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO und hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision daher nicht inhaltlich behandelt. Das schwächt ihre dogmatische Reichweite — der Senat betont ausdrücklich, dass die Wesentlichkeit einer Information nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden kann und deshalb „in der Regel keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung” aufwirft (Rn. 13). Praktisch ist der Effekt gleichwohl erheblich: Das Unterlassungsgebot des OLG Wien ist rechtskräftig, und der VKI hat es im Auftrag des Sozialministeriums erstritten.
Wichtig ist die Abgrenzung zur eigenen Vorjudikatur. In der Entscheidung 4 Ob 33/22i hatte derselbe Senat eine Pflicht verneint, Name und Adresse privater Unterkunftgeber schon vor der Buchung bekanntzugeben. Der Unterschied liegt im Sachverhalt: Dort wurden die Daten anlässlich der Buchung mitgeteilt, die Gäste waren also in der Lage, Ansprüche zu verfolgen (Rn. 17). Genau daran fehlte es hier. Eine Vorab-Offenlegungspflicht statuiert der Beschluss also nicht — der VKI stellt das in seiner Aufbereitung ebenfalls klar. Die inhaltliche Linie ist damit: vorher darf anonym bleiben, unmittelbar nachher nicht mehr.
Der für die deutsche Praxis interessanteste Teil ist das Verhältnis von Informationspflicht und Datenschutz. § 2 Abs 4 UWG (Ö) setzt Art 7 der UGP-Richtlinie um, § 5a UWG (D) beruht auf derselben Grundlage — die Argumentationsfigur ist also übertragbar, auch wenn eine österreichische Entscheidung deutsche Gerichte nicht bindet. Und die Figur ist bemerkenswert: Der Datenschutz taugt hier deshalb nicht als Abwehrargument, weil die Plattform die Daten bereits herausgibt, nur eben spät und ohne Interessenprüfung. Für die Praxis bedeutet das: Wer eine gesetzliche Informationspflicht mit Verweis auf die DSGVO abwehren will, muss zunächst erklären, auf welcher Rechtsgrundlage er dieselben Daten heute schon verarbeitet und weitergibt. Eine gesetzliche Pflicht schafft ihrerseits den Zweck, an dem sich Zweckbindung und Datenminimierung messen lassen — sie ist kein Fremdkörper im Datenschutzrecht, sondern definiert dessen Prüfmaßstab mit.
Konsequenz für Plattformbetreiber: Wer Verträge zwischen Dritten vermittelt und dabei zentraler Ansprechpartner der Kunden ist, sollte die Identität des tatsächlichen Vertragspartners nach Vertragsschluss automatisch mitteilen, statt ein Anfrageverfahren vorzuhalten. Ein solches Verfahren erzeugt doppelten Aufwand, verzögert die Rechtsdurchsetzung und schützt — wenn es ohne Interessenprüfung läuft — die betroffenen Vermieter ohnehin nicht. Das gilt über den Reisebereich hinaus für Marktplätze mit privaten Verkäufern, Vermittlungsportale für Dienstleistungen und Sharing-Plattformen. Konsequenz für private Vermieter: Wer über eine Plattform an Verbraucher vermietet, muss damit rechnen, dass Name und ladungsfähige Anschrift nach jeder Buchung automatisch an den Gast gehen — eine Erwartung, die in die eigene Datenschutzinformation gehört.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://verbraucherrecht.at/system/files/2026-08/Sonstige%20Erledigung,%20Beschluss-1.pdf
Quellen
- OGH 4 Ob 28/26k — Volltext (PDF, verbraucherrecht.at) · original · abgerufen 2026-08-20
- verbraucherrecht.at — OGH: Booking muss Name und Anschrift privater Unterkunftgeber nach Buchung offenlegen · Verein für Konsumenteninformation · 2026-08-18 · kommentar · abgerufen 2026-08-20
- OTS-Presseaussendung — VKI-Erfolg: OGH stärkt Konsument:innenrechte bei Booking-Buchungen · Verein für Konsumenteninformation · 2026-08-18 · pressemitteilung · abgerufen 2026-08-20
- INFOLAW-Verteiler (Prof. Dr. Thomas Hoeren) — Kurzhinweis mit Rechtssatz · Prof. Dr. Thomas Hoeren · 2026-08-20 · hinweis · abgerufen 2026-08-20












