Posted in  Gerichtsurteile  on  August 19, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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OLG Hamburg 3 W 33/26 — Wer mit Kundenbewertungen wirbt, haftet als Täter
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Wer mit Kundenbewertungen wirbt, haftet als Täter

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg · 3 W 33/26 · 15. Juli 2026

UWG / Wettbewerbsrecht

Unterlassung von elf Werbeangaben, die unkommentierte Zitate namentlich genannter Tierärzte über Heilungserfolge eines Tierarzneimittels wiedergeben

Leitsatz

  1. Wer selbst mit Kundenbewertungen wirbt, haftet für die Aussagen als Täter. Auf die Haftungskategorie des „Sich-Zu-Eigen-Machens“ kommt es insoweit nicht an.
  2. 2. Ein Unternehmer, der unkommentiert Kundenbewertungen in seine Tierarzneimittelwerbung einfließen lässt, suggeriert, dass derartige Heilungserfolge allgemein zu erwarten seien (Anschluss an OLG München, Urteil vom 24.02.2022 – 29 U 7517/20, juris Rn. 153).
  3. 3. Dass die angesprochenen Verkehrskreise Tierärzte sind, ändert daran nichts. Denn Tierärzte sind nicht aufgrund überlegenen Wissens davor gefeit, die einschränkungslose Präsentation anekdotischer Evidenz durch ein Arzneimittelunternehmen dahingehend zu verstehen, dass sich die dort geschilderten Vorteile auch in ihrer Praxis einstellen würden, weil die Aussagen über den Einzelfall hinaus Gültigkeit hätten.
  4. 4. Die Werbung damit, dass ein namentlich genannter Tierarzt ein Arzneimittel uneingeschränkt weiterempfiehlt, wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass das Arzneimittel ohne relevante Einschränkungen empfohlen werden könne, da der Werbende ansonsten entsprechende Einschränkungen mitgeteilt hätte. 5. Bei Art. 119 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/6 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, auch wenn die Vorschrift nicht ausdrücklich als Gebot oder Verbot, sondern im Sinne einer Feststellung formuliert ist.

Die Entscheidung im Überblick

Ein Tierarzneimittelunternehmen bewarb ein Präparat mit Zitaten namentlich genannter Tierärzte — Erfahrungsberichte über Heilungserfolge, unkommentiert in die Werbung eingebaut. Eine Wettbewerberin ging im Eilverfahren gegen elf solcher Angaben vor. Das Landgericht Hamburg lehnte die einstweilige Verfügung zunächst ab; auf die sofortige Beschwerde änderte das OLG Hamburg diesen Beschluss teilweise ab und untersagte die Werbung. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung.

Der erste tragende Punkt betrifft die Haftungsform, und er ist über den Arzneimittelkontext hinaus bedeutsam. Der Senat stellt klar: Wer selbst mit Kundenbewertungen wirbt, haftet für deren Aussagen als Täter. Auf die vielzitierte Frage, ob sich der Werbende die Äußerungen Dritter „zu eigen gemacht” hat, kommt es dann nicht an. Der Senat begründet das dogmatisch sauber: Die Kategorie des Sich-zu-Eigen-Machens betrifft die normative Zurechnung fremder Rechtsverletzungen — also die Frage, ob jemand für einen von einem Dritten verursachten Verstoß verantwortlich ist (unter Verweis auf BGH GRUR 2020, 543 – Kundenbewertungen auf Amazon, und BGH GRUR 2021, 1303 – Die Filsbacher). Hier liegt die Sache anders: Das Unternehmen haftet für sein eigenes werbliches Handeln, weil es die Zitate selbst in die Werbung gestellt hat. Die Zurechnungsfrage stellt sich damit gar nicht.

Der zweite Punkt ist die Irreführung. Nach Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 darf Tierarzneimittelwerbung keine Angaben enthalten, die irreführend sein oder eine fehlerhafte Anwendung zur Folge haben könnten. Maßgeblich ist der Gesamteindruck beim angesprochenen Verkehr — hier Tierärzte. Der Senat beurteilt dieses Verkehrsverständnis aus eigener Sachkunde, weil der Erkenntnisstand des Fachverkehrs vorgetragen war und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Fachleute die deutsche Sprache anders verstehen als andere Akademiker. In der Sache schließt er sich dem OLG München an: Wer Erfahrungsberichte unkommentiert in die Werbung einfließen lässt, suggeriert, dass derartige Heilungserfolge allgemein zu erwarten seien.

Der dritte und praktisch interessanteste Punkt ist die Zurückweisung des Fachkreis-Arguments. Das Unternehmen hatte offenbar darauf gesetzt, dass Tierärzte anekdotische Einzelfallberichte schon richtig einordnen. Der Senat hält dem entgegen, Tierärzte seien „nicht aufgrund überlegenen Wissens davor gefeit”, die einschränkungslose Präsentation anekdotischer Evidenz durch ein Arzneimittelunternehmen als verallgemeinerungsfähige Aussage zu lesen. Ergänzend zieht er das heilmittelwerberechtliche Strengeprinzip heran, das nach seiner Auffassung durch die Tierarzneimittelverordnung nicht gelockert wurde — im Einklang mit den Erwägungsgründen 2 und 5, die ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit vorgeben. Für Überlegenheitsbehauptungen verlangt der Senat unter Verweis auf seine eigene Entscheidung vom 13.04.2026 (3 U 79/25) eine Head-to-Head-Untersuchung.

Schließlich stellt Leitsatz 5 klar, dass Art. 119 Abs. 6 der Verordnung eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ist — und zwar auch dann, wenn die Vorschrift nicht als Gebot oder Verbot, sondern als Feststellung formuliert ist. Damit ist der Weg über den Rechtsbruchtatbestand für Wettbewerber eröffnet.


Hintergrund und Einordnung

Die Entscheidung ist ein Eilbeschluss. Die Prüfung erfolgt im Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit — der Senat formuliert das ausdrücklich so —, und ein Hauptsacheverfahren kann zu anderen Ergebnissen kommen. Die amtlichen Leitsätze und die ausführliche Begründung machen die Entscheidung dennoch zu einer belastbaren Orientierung, zumal sie sich in eine gefestigte Linie einfügt.

Der über die Branche hinausreichende Kern ist Leitsatz 1. In der Praxis wird die Haftung für Kundenbewertungen fast reflexhaft über das „Sich-zu-Eigen-Machen” diskutiert — ein Maßstab, der aus der Plattformhaftung stammt und dort seinen Platz hat, wo jemand fremde Inhalte lediglich zugänglich macht. Der Senat zieht die Grenze klar: Wer Bewertungen aktiv in seine eigene Werbung einbaut, ist nicht Vermittler fremder Äußerungen, sondern Werbender. Damit entfällt jede Diskussion über Distanzierung, Kennzeichnung oder Prüfpflichten — es gilt der volle Maßstab für eigene Werbeaussagen. Das trifft Landingpages mit Testimonials, Bewertungs-Widgets im eigenen Shop, „Das sagen unsere Kunden”-Abschnitte und Social-Media-Beiträge, die Kundenlob wiedergeben.

Der zweite übertragbare Gedanke ist der Umgang mit anekdotischer Evidenz. Die Aussage „Bei mir hat es geholfen” ist als Einzelfallbericht wahr und trotzdem irreführend, wenn sie unkommentiert im Werbekontext steht — weil der Verkehr sie als verallgemeinerbar liest. Das ist keine Besonderheit des Arzneimittelrechts, sondern eine Aussage über Verkehrsverständnis, die im Gesundheits-, Nahrungsergänzungs-, Kosmetik- und Finanzbereich strukturgleich greift. Und der Hinweis, dass Fachkreise davor nicht gefeit sind, entzieht dem verbreiteten Argument „unsere Zielgruppe kann das einordnen” die Grundlage.

Für die Praxis folgen daraus vier Punkte. Erstens: Testimonials und Bewertungen im eigenen Werbeauftritt sind eigene Werbeaussagen und müssen denselben Belegmaßstab erfüllen wie jede andere Behauptung. Zweitens: Wer Erfahrungsberichte zeigt, sollte einordnen — Angabe, dass es sich um Einzelfälle handelt, keine Verallgemeinerung, keine Wirkungsversprechen. Drittens: Eine „uneingeschränkte Empfehlung” wird als Aussage über fehlende relevante Einschränkungen verstanden; bestehen solche, müssen sie mitgeteilt werden. Viertens: Überlegenheitsbehauptungen brauchen einen direkten Vergleichsnachweis, nicht bloß gute Erfahrungswerte. Für den Tierarzneimittelbereich kommt hinzu, dass Art. 119 der Verordnung (EU) 2019/6 über § 3a UWG von Wettbewerbern durchsetzbar ist — Verstöße sind damit abmahn- und verfügungsfähig, unabhängig von behördlicher Aufsicht.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001649247


Quellen

  1. Landesrecht Hamburg — Volltext OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2026, 3 W 33/26 · original · abgerufen 2026-08-19
  2. INFOLAW-Verteiler (Prof. Dr. Thomas Hoeren) — Kurzhinweis mit Leitsätzen · Prof. Dr. Thomas Hoeren · 2026-08-19 · hinweis · abgerufen 2026-08-19

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-08-19


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