Posted in  Gerichtsurteile  on  August 18, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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OLG Köln 6 W 8/26 — Aufkauf einer verwechslungsfähigen Konkurrenzdomain als gezielte Behinderung
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Aufkauf einer verwechslungsfähigen Konkurrenzdomain als gezielte Behinderung

Oberlandesgericht Köln · 6 W 8/26 · 22. Juli 2026

UWG / Wettbewerbsrecht

Kostentragung nach Erledigung einer negativen Feststellungsklage gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Erwerbs und Weiterleitung der Domain media-kanzlei.de

Leitsatz

  1. Stützt sich ein Unternehmer, der gegen den Erwerb einer Domain durch einen Wettbewerber vorgeht, einen einheitlichen Unterlassungsanspruch sowohl auf Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) als auch auf Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG), liegt nur ein Streitgegenstand vor.
  2. 2. Es kann eine unlautere Behinderung darstellen, wenn eine mit einer Unternehmensbezeichnung verwechslungsfähige Domain allein mit dem Ziel erworben wird, diese dem Unternehmer zum Kauf anzubieten.

Die Entscheidung im Überblick

Zwei Kanzleien streiten, und der Streit ist zuvor schon öffentlich ausgetragen worden — unter anderem über einen Post auf einer Social-Media-Plattform, in dem ein Anwalt der einen Seite über die andere spottete. Im Februar 2025 erwarb die größere Kanzlei (im Verfahren die Klägerin) von einem Dritten mehrere Domains, darunter media-kanzlei.de, die seit 2009 existiert, sowie presse-kanzlei.de und wettbewerbs-kanzlei.de. Wer die Domain aufrief, landete per Weiterleitung auf der Website der Klägerin. Die kleinere Kanzlei — der Beklagte — führt eine damit verwechslungsfähige Unternehmensbezeichnung und nutzt seit Langem die .com-Variante.

Der weitere Ablauf ist für die Bewertung entscheidend. Ende Mai 2025 bat der Beklagte in einer Nachricht sachlich darum, die Weiterleitung abzustellen: Er nehme das „als unterhaltsamen Coup wahr”, wenn es ihn nicht selbst „Mandate und Geld kosten würde”. Die Antwort eines Partners der Klägerin lautete, sollte die Nachricht „als Kaufanfrage in Bezug auf eine der genannten Domains zu verstehen sein”, sei man gerne bereit, das mit den Partnern zu besprechen. Es folgten eine Abmahnung des Beklagten (Gegenstandswert 30.000 Euro, geltend gemachte vorgerichtliche Kosten 1.590,91 Euro), eine negative Feststellungsklage der Klägerin vor dem LG Köln, eine parallele Klage des Beklagten vor dem LG Frankfurt und schließlich die übereinstimmende Erledigungserklärung. Das Landgericht legte die Kosten nach § 91a ZPO der Klägerin auf, weil ihre negative Feststellungsklage unbegründet gewesen sei — der Unterlassungsanspruch des Beklagten habe bestanden. Das OLG Köln hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Inhaltlich bestätigt der Senat den Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG. Er knüpft an die Linie des BGH an: Eine gezielte Behinderung setzt eine Beeinträchtigung voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene hinausgeht, und sie kann auch jenseits des kennzeichenrechtlichen Schutzes in der Registrierung und Nutzung einer Domain liegen, wenn damit unangemessen Kunden eines Mitbewerbers abgefangen werden (BGH GRUR 2014, 393 — wetteronline.de, Rn. 28, 34 ff.). Das für sich genommen zulässige Interesse, Kunden auf die eigene Website zu leiten, tritt in der Interessenabwägung zurück, wenn sich der Handelnde unangemessen zwischen Mitbewerber und dessen Kunden drängt, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass man nicht auf der gesuchten Seite gelandet ist.

Tragend ist die Gesamtwürdigung der Indizien, und die fällt hier eindeutig aus. Der Senat nennt drei: die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien schon vor der Domain-Übernahme, die der Klägerin bekannte etablierte Nutzung der .com-Domain durch den Beklagten — und vor allem das Verkaufsangebot, das auf die sachliche Bitte hin abgegeben wurde. Den Einwand der Klägerin, darin liege nur eine rechtliche Einordnung des Begehrens, lässt der Senat nicht gelten: Die Anfrage des Beklagten habe zu einem Verkaufsangebot keinen Anlass gegeben, und das Angebot widerspreche der eigenen Darstellung, der Erwerb sei „Teil einer sachlich nachvollziehbaren Domainstrategie” gewesen. Zusätzlich belegt sah der Senat die tatsächliche Fehlzuordnung: Vorgelegte Nachrichten zeigten, dass Mandanten des Beklagten die Domain in nicht unerheblichem Umfang irrig ihm zuordneten. Dass automatisierte Fehlermeldungen an die Absender zurückgingen, entlastet nicht — sie belegen gerade, dass der Verkehr falsch zugeordnet hat.

Auch der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 8c UWG scheitert. Die Abmahnung war in der Sache berechtigt; der Gegenstandswert von 30.000 Euro ist angesichts der Bedeutung anwaltlicher Sichtbarkeit im Internet nicht erkennbar übersetzt (§ 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG), und allein aus der geforderten Erstattung vorgerichtlicher Kosten lässt sich keine im Vordergrund stehende Einnahmenerzielungsabsicht herleiten (§ 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG).


Hintergrund und Einordnung

Zur Einordnung gehört die Verfahrensart: Es handelt sich um eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigung. Das Gericht prüft dabei die Erfolgsaussichten summarisch nach billigem Ermessen — es ist keine vollständige Hauptsacheentscheidung mit Beweisaufnahme. Die amtlichen Leitsätze sind gleichwohl aussagekräftig, weil der Senat die materielle Rechtslage ausführlich würdigt, und die Entscheidung ist rechtskräftig. Für die Praxis heißt das: belastbare Orientierung, aber keine abschließende Klärung des Streits zwischen den Parteien — die Leistungsklage lief parallel beim LG Frankfurt.

Der zweite Leitsatz ist der praktisch wichtigere und schärfer, als er zunächst klingt. Er verlangt gerade keine Kennzeichenrechtsverletzung: Wer keine eingetragene Marke hat, ist über § 4 Nr. 4 UWG trotzdem geschützt, wenn ein Wettbewerber die passende Domain wegkauft und weiterleitet. Der Senat greift dafür die Linie aus afilias.de und ahd.de auf, wonach in die Abwägung einfließen kann, ob die Domain ohne ernsthaften eigenen Benutzungswillen registriert wurde, um sie dem Namensinhaber gegen ein „Lösegeld” zu verkaufen. Neu ist die Übertragung auf den Zweiterwerb einer bereits existierenden Domain vom Dritten — nicht die Erstregistrierung, sondern der gezielte Aufkauf.

Bemerkenswert ist außerdem, wie folgenreich eine einzelne beiläufige Nachricht wurde. Das Verkaufsangebot war ersichtlich nicht als Erpressung gemeint, sondern als Replik in einem laufenden Schlagabtausch. Der Senat behandelt es dennoch als das zentrale Indiz für die Behinderungsabsicht — und zwar gerade deshalb, weil es der eigenen Sachverhaltsdarstellung widerspricht. Wer eine Domainstrategie behauptet, kann nicht gleichzeitig verkaufsbereit sein.

Für die Praxis folgen daraus drei Punkte. Erstens: Vor dem Erwerb einer Domain prüfen, ob sie einer fremden Unternehmensbezeichnung ähnelt und ob diese im Markt etabliert ist — die Kenntnis der Gegenseite wird dem Erwerber zugerechnet. Zweitens: Wer eine solche Domain hält und weiterleitet, sollte auf der Zielseite deutlich machen, dass der Nutzer nicht beim gesuchten Anbieter gelandet ist; das Fehlen dieses Hinweises ist ein tragender Abwägungsfaktor. Drittens: In der Korrespondenz mit Mitbewerbern über Domains sollte jedes Verkaufsangebot unterbleiben, solange die eigene Berechtigung nicht geklärt ist. Für Betroffene auf der anderen Seite gilt umgekehrt: Fehlgeleitete Kundenanfragen sind das entscheidende Beweismaterial und sollten dokumentiert werden, statt nur ärgerlich zur Kenntnis genommen zu werden. Der erste Leitsatz ist prozessual relevant — wer sich auf Behinderung und Irreführung stützt, muss nicht getrennt vortragen, das Namensrecht wäre dagegen ein eigener Streitgegenstand.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_W_8_26_Beschluss_20260722.html


Quellen

  1. NRWE — Volltext OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2026, 6 W 8/26 · original · abgerufen 2026-08-18
  2. beck-aktuell — OLG Köln sieht unlauteren Wettbewerb: Anwaltsfehde eskaliert über Kanzlei-Domain · 2026-08-13 · kommentar · abgerufen 2026-08-18
  3. medien-internet-und-recht.de — MIR 2026, Dok. 056 (Volltext mit Kurzkommentierung) · kommentar · abgerufen 2026-08-18

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-08-18


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