Posted in  Gerichtsurteile  on  August 25, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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BVwG Österreich W298 2328672-1/9E — Art. 15 DSGVO gibt kein Recht auf das Dokument, wenn Rechte Dritter überwiegen
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Art. 15 DSGVO gibt kein Recht auf das Dokument, wenn Rechte Dritter überwiegen

Bundesverwaltungsgericht (Österreich) · W298 2328672-1/9E · 30. Juli 2026

Datenschutz / DSGVO

Behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, weil der Inhalt eines internen Aktenvermerks nicht beauskunftet und keine Kopie herausgegeben wurde.

Orientierungssatz

  1. Art. 15 DSGVO vermittelt keinen unbedingten Anspruch auf Herausgabe eines vollständigen Dokuments. Das Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezieht sich auf die personenbezogenen Daten, nicht auf das Dokument als solches, und besteht nur, soweit die Kopie unerlässlich ist, um die wirksame Ausübung der DSGVO-Rechte zu ermöglichen (EuGH C-487/21).
  2. Überwiegen die Rechte und Freiheiten Dritter — insbesondere deren Schutzinteresse an der Vertraulichkeit interner Vorgänge —, darf der Verantwortliche die Auskunft auf die zur Wahrnehmung der Datenschutzrechte erforderlichen Informationen beschränken (Art. 15 Abs. 4 DSGVO; EuGH C-154/21).
  3. Das Auskunftsrecht steht unter keiner Voraussetzung und muss nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden; ein Antrag ist auch dann weder offenkundig unbegründet noch rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele — etwa die Beschaffung von Beweismitteln — verfolgt werden (EuGH C-307/22).
  4. Werden die Angaben zu Zwecken, Kategorien, Empfängern, Speicherdauer, Rechtsgrundlage und Betroffenenrechten erteilt, ist die datenschutzrechtliche Kontrolle durch Aufsichtsbehörde und Gericht ermöglicht; ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO liegt dann nicht vor, auch wenn der Wortlaut des Dokuments zurückgehalten wird.
  5. Liegen die strengen Voraussetzungen für eine Einschränkung des Parteiengehörs vor, weil ein Aktenbestandteil zum Schutz der Grundrechte Dritter von der Akteneinsicht auszunehmen ist, ist eine diesem Zweck zuwiderlaufende Auskunft ebenfalls nicht zu erteilen.

Die Entscheidung im Überblick

Der Fall klärt eine Frage, die in der Beratungspraxis regelmäßig auftaucht: Kann ich über Art. 15 DSGVO an ein internes Dokument kommen, in dem über mich geschrieben wurde?

Eine Betroffene hatte bei einer Verantwortlichen — nach der Sachverhaltsschilderung im Umfeld der Filmakademie Wien — Auskunft verlangt und dabei ausdrücklich wissen wollen, was in einem bestimmten Aktenvermerk steht. Sie brauche den genauen Inhalt, um gegen sie gerichtete Maßnahmen nachvollziehen zu können, und gehe davon aus, dass der Vermerk an Dritte weitergeleitet worden sei. Die Verantwortliche erteilte Auskunft über Speicherdauer, Empfänger, Datenkategorien, Betroffenenrechte, Verantwortliche und Rechtsgrundlage der Verarbeitung — den Inhalt des Aktenvermerks gab sie jedoch nicht heraus. Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde am 27.10.2025 ab, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das am 30.07.2026.

Zum Kopie-Anspruch. Der Senat referiert die Linie des EuGH aus C-487/21 (Urteil vom 04.05.2023): Das Recht auf eine Kopie ist aus Art. 15 DSGVO ableitbar und weit auszulegen, bezieht sich aber „nicht ein Dokument als solches, sondern … auf die personenbezogenen Daten, die darin enthalten sind”. Das Recht auf eine originalgetreue und verständliche Reproduktion umfasst zwar auch Auszüge aus Dokumenten, ganze Dokumente oder Datenbankauszüge — jedoch nur „unter der Voraussetzung, dass die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen”. Und dabei sind die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen; bei einer Kollision ist eine Interessenabwägung durchzuführen (EuGH C-154/21).

Zur Motivlage der Antragstellerin. Bemerkenswert ist, dass der Senat der Betroffenen an diesem Punkt ausdrücklich recht gibt. Das Auskunftsrecht steht „unter keinen Voraussetzungen” und muss insbesondere nicht mit einem Rechtsschutzinteresse begründet werden. Ein Antrag darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil primär Beweismittelbeschaffung beabsichtigt ist. Unter Berufung auf EuGH C-307/22 (26.10.2023) hält der Senat fest, dass die Auskunftspflicht auch dann besteht, wenn der Antrag mit anderen als den in Erwägungsgrund 63 Satz 1 genannten Zwecken begründet wird — schon weil die betroffene Person ihren Antrag gar nicht begründen muss. Ein Auskunftsbegehren ist also nicht rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden; häufig werde eine betroffene Person erst durch die Auskunft in die Lage versetzt, ihre weiteren Rechte geltend zu machen. Der Senat zitiert dazu eine Reihe österreichischer Oberlandesgerichte (OLG Linz, OLG Wien).

Warum die Beschwerde dennoch scheitert. Die Abweisung stützt sich auf zwei ineinandergreifende Erwägungen. Erstens: Die Verantwortliche hat die Auskunft nicht verweigert, sondern nur so weit beschränkt, dass aus der Antwort nicht ersichtlich wird, wer den Vermerk verfasst hat, und dass die Schilderung des Inhalts keinen Rückschluss auf beteiligte Personen zulässt. Damit sei den Anträgen „insoweit nachgekommen, als eine datenschutzrechtliche Kontrolle durch die Datenschutzbehörde und das Bundesverwaltungsgericht ermöglicht wurde”. Zweitens: Die Annahme der Betroffenen, der Vermerk sei an Dritte herausgegeben worden, blieb unbegründet — gerade dazu war ihr ja beauskunftet worden, dass der Vermerk internen Zwecken dient und nicht zur Offenlegung oder Übermittlung vorgesehen ist.

Der prozessuale Hebel. Der Senat verknüpft die materielle Frage mit dem Verfahrensrecht. Nach der Rechtsprechung des VwGH können einzelne Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden, ohne dass darin zwingend eine Verletzung des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG liegt, solange Behörde und Gericht vollumfänglich über alle entscheidungserheblichen Unterlagen verfügen (VwGH Ra 2021/03/0002; EuGH C-450/06, Varec). Genau das lag hier vor: Der Aktenvermerk wurde dem Gericht vorgelegt, den Parteien aber vorenthalten, weil die Beteiligten in eine Reihe von Verfahren verwickelt sind und die Herausgabe den Verfasser und die beteiligten Personen offengelegt hätte. Daraus folgert der Senat: „Weil nämlich verfahrensgegenständlich schon die strengen Voraussetzungen für das Einschränken des Parteiengehörs vorliegen, ist davon auszugehen, dass eine diesem Zweck zuwiderlaufende Auskunft ebenso nicht zu erteilen ist.”

Eine mündliche Verhandlung unterblieb trotz Antrags, weil ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war und der Sachverhalt aus der Aktenlage feststand (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Die Revision wurde nicht zugelassen.


Hintergrund und Einordnung

Die Entscheidung ist deshalb wertvoll, weil sie die beiden Enden des Auskunftsrechts sauber trennt. Auf der Zugangsseite ist sie betroffenenfreundlich: Kein Begründungszwang, kein Rechtsschutzinteresse, kein Rechtsmissbrauch allein wegen fremder Motive — das ist die konsequente Umsetzung von C-307/22 und räumt mit dem in der Praxis beliebten Abwehrargument auf, ein Auskunftsantrag diene „ja nur” der Vorbereitung eines Arbeits- oder Zivilprozesses. Auf der Inhaltsseite ist sie zurückhaltend: Der Anspruch richtet sich auf die personenbezogenen Daten, nicht auf das Papier, in dem sie stehen, und er endet dort, wo die Rechte Dritter überwiegen.

Die praktisch heikelste Konstellation ist genau die hier entschiedene: interne Vermerke über eine Person, verfasst von einer anderen Person. Solche Dokumente enthalten typischerweise personenbezogene Daten von mindestens zwei Betroffenen — der beschriebenen und der beschreibenden. Der Senat löst das nicht über eine Schwärzung, sondern über eine inhaltliche Beschränkung der Auskunft, weil schon die Schilderung des Inhalts Rückschlüsse auf die Beteiligten erlaubt hätte. Das ist ein wichtiger Unterschied: Wo Schwärzen genügt, ist zu schwärzen; wo auch die geschwärzte Fassung den Dritten preisgibt, darf die Auskunft auf die Metaebene beschränkt bleiben.

Für die Praxis bedeutet das ein dreistufiges Vorgehen bei Auskunftsersuchen, die auf ein bestimmtes Dokument zielen. Erstens: Auskunft über die Pflichtangaben nach Art. 15 Abs. 1 — Zwecke, Kategorien, Empfänger, Speicherdauer, Herkunft, Rechte — immer vollständig erteilen; daran scheitern die meisten Verfahren. Zweitens: Prüfen, ob die Herausgabe der Daten aus dem Dokument nötig ist, damit die betroffene Person ihre Rechte wirksam ausüben kann, und ob eine geschwärzte Fassung dafür ausreicht. Drittens: Wenn Rechte Dritter entgegenstehen, die Abwägung dokumentieren und der betroffenen Person mitteilen, warum beschränkt wurde — die pauschale Verweigerung ohne stichhaltige Begründung, die hier ursprünglich gerügt wurde, hätte den Fall anders ausgehen lassen können.

Eigene Einordnung: Die Entscheidung ist eine österreichische und bindet deutsche Verantwortliche nicht. Ihre Argumentation stützt sich jedoch fast vollständig auf EuGH-Rechtsprechung, die auch in Deutschland gilt; die Parallele zur deutschen Linie ist erkennbar — der BGH hat den Auskunftsanspruch inhaltlich weit gefasst, die Grenze bei Rechten Dritter (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) aber ebenfalls anerkannt. Wer in Deutschland mit internen Vermerken, Compliance-Berichten oder Gesprächsnotizen konfrontiert ist, findet hier eine gut begründete Argumentationshilfe — und zugleich die Warnung, dass sie nur trägt, wenn die übrigen Auskunftspflichten sauber erfüllt sind.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.ris.bka.gv.at/Bvwg/


Quellen

  1. BVwG W298 2328672-1/9E, Erkenntnis vom 30.07.2026 (Volltext-PDF) · original · abgerufen 2026-08-25
  2. Fach-Verteiler INFOLAW-L / Prof. Dr. Thomas Hoeren, Mail vom 25.08.2026 · 2026-08-25 · hinweis · abgerufen 2026-08-25

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-08-25


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