Posted in  Gerichtsurteile  on  August 28, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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VG Berlin 42 K 41/25 — Auskunft über Kinderdaten braucht bei getrennt lebenden Eltern das Einvernehmen beider
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Auskunft über Kinderdaten braucht bei getrennt lebenden Eltern das Einvernehmen beider

Verwaltungsgericht Berlin · 42 K 41/25 · 30. Juni 2026

Datenschutz / DSGVO

Anspruch auf erneute Entscheidung der Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde, mit der der Vater die Verweigerung der Auskunft über die Entwicklungsdokumentation seines Sohnes durch eine Kindertagesstätte gerügt hatte.

Orientierungssatz

  1. Betroffene Person im Sinne von Art. 15 DSGVO ist bei Daten eines minderjährigen Kindes das Kind selbst; ein Elternteil kann das Auskunftsrecht nur in wirksamer Stellvertretung geltend machen.
  2. Leben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, erfordert die Vertretung des Kindes in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB das gegenseitige Einvernehmen; die alleinige Vertretungsmacht eines Elternteils genügt nicht.
  3. Die Entwicklungsdokumentation einer Kindertagesstätte ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, weil sie die Bildungs- und Entwicklungsschritte des Kindes festhält und die fachliche Basis für Entscheidungen über die Bildungseinrichtung bildet.
  4. Die Aufsichtsbehörde muss eine Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO in angemessenem Umfang untersuchen. Die Prüfung ist zweistufig: Erst wenn ein Verstoß festgestellt ist, besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtliches Einschreiten nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO.

Die Entscheidung im Überblick

Der Fall verbindet zwei Fragen, die in der Beratungspraxis selten zusammen gedacht werden: Wem gehört das Auskunftsrecht, wenn die Daten ein Kind betreffen — und wie weit muss eine Aufsichtsbehörde einer Beschwerde nachgehen?

Der Sachverhalt. Ein Vater, der gemeinsam mit der Kindesmutter das Sorgerecht hat und von ihr getrennt lebt, verlangte 2023 von der Kindertagesstätte seines Sohnes Auskunft nach Art. 15 DSGVO — konkret die Übersendung der Entwicklungsdokumentationen. Die Kita-Leitung lehnte ab: Dafür sei die Zustimmung der Mutter nötig, und die fehle. Der Vater beschwerte sich bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese teilte ihm nach Einholung einer Stellungnahme des Trägers mit, ein Verstoß gegen die DSGVO sei nicht zweifelsfrei feststellbar; ob dem Vater das Sorgerecht in Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung zustehe, sei eine familienrechtliche Frage und familiengerichtlich zu klären. Dagegen klagte er.

Wer ist betroffene Person? Die Antwort ist eindeutig und wird in der Praxis dennoch oft anders gehandhabt: betroffene Person ist der minderjährige Sohn, denn seine personenbezogenen Daten — die ihn betreffenden Entwicklungsdokumentationen — sind Gegenstand des Auskunftsersuchens. Der Vater hat kein eigenes Auskunftsrecht, sondern kann nur das Recht seines Sohnes in Stellvertretung ausüben. Daraus folgt der entscheidende Zwischenschritt: Wenn nicht die betroffene Person selbst, sondern jemand anders die Rechte aus Art. 15 DSGVO geltend macht, muss eine rechtswirksame Vertretungsmacht vorliegen.

Warum ein Elternteil hier nicht allein vertreten darf. Das Gericht stützt sich auf § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Leben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Unter den Begriff der „Angelegenheit” fallen dabei die grundlegenden Entscheidungen über das „Ob” einer Erziehungsfrage; Bildungsangelegenheiten im weitesten Sinn — neben dem schulischen Leben auch Betreuung und frühkindliche Bildung im Kindergarten sowie die Berufsausbildung — können erhebliche Bedeutung haben.

Die Entwicklungsdokumentation ordnet das Gericht genau dort ein: Sie sei „ein wesentlicher Baustein bei der Bildungsentwicklung” des Kindes, halte dessen Bildungs- und Entwicklungsschritte fest und bilde „die fachliche Basis für die von den Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen über das ‚Ob’ der Bildung des Kindes”. Insbesondere die Auswahl der Bildungseinrichtung könne auf Basis dieser Feststellungen getroffen werden. Damit fehlte dem Vater die Alleinvertretungsmacht, und die Kita durfte die Auskunft verweigern.

Der zweite, allgemeiner bedeutsame Teil. Das Gericht arbeitet den Prüfungsmaßstab für Beschwerdeentscheidungen der Aufsichtsbehörden sauber heraus. Rechtsgrundlage der Abschlussnachricht ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 DSGVO: Die Behörde muss sich mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand „in angemessenem Umfang” untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb angemessener Frist über Fortgang und Ergebnis unterrichten. Wie weit die Prüfpflicht reicht, hängt vom Einzelfall ab — zu berücksichtigen sind die Schwere des Eingriffs ebenso wie „die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde”; das Gericht verweist dazu auf Erwägungsgrund 141 Satz 2 DSGVO.

Daraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung, gestützt auf die EuGH-Rechtsprechung (C-621/22, C-768/21, C-26/22): Zunächst ist zu fragen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang geprüft hat, ob ein Verstoß vorliegt. Nur wenn ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtliches Einschreiten nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO. Die Entscheidung der Behörde unterliegt dabei vollständiger inhaltlicher gerichtlicher Überprüfung; nur beim Ermessen der Abhilfebefugnisse beschränkt sich die Kontrolle auf die Einhaltung der Ermessensgrenzen. Hier war die erste Stufe erfüllt und die zweite gar nicht erreicht — die Behörde hatte hinreichend ermittelt und zu Recht keinen Verstoß festgestellt.


Hintergrund und Einordnung

Die Entscheidung ist deshalb wertvoll, weil sie eine Konstellation klärt, die im Alltag von Kitas, Schulen, Arztpraxen und Jugendhilfeträgern regelmäßig vorkommt und dort meist bauchgesteuert entschieden wird: Ein getrennt lebender Elternteil verlangt Unterlagen über das Kind, der andere ist dagegen. Die verbreitete Reaktion ist entweder die pauschale Herausgabe („er hat ja Sorgerecht”) oder die pauschale Verweigerung („wir wollen uns da nicht einmischen”). Beide sind falsch. Richtig ist die Zwischenfrage: Handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB oder um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, in der der betreuende Elternteil nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB allein entscheiden darf?

Das Gericht zieht die Linie bei der Entwicklungsdokumentation eindeutig zugunsten der erheblichen Bedeutung — mit einer Begründung, die verallgemeinerbar ist: Nicht der Umfang des Dokuments entscheidet, sondern seine Funktion als Grundlage für Weichenstellungen in der Bildungsbiografie. Nach dieser Logik dürften Schulzeugnisse, Förderpläne, Gutachten zum sonderpädagogischen Förderbedarf und ärztliche Entwicklungsberichte ebenfalls in diese Kategorie fallen, während eine Anwesenheitsliste oder der Speiseplan es nicht tun.

Bemerkenswert ist zudem, wie die Aufsichtsbehörde die Grenze ihrer Zuständigkeit gezogen hat — und dass das Gericht ihr darin folgt. Die Frage, wem in einer konkreten Familienkonstellation welche Vertretungsmacht zusteht, ist eine familienrechtliche; sie ist gegebenenfalls familiengerichtlich zu klären, etwa über eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB. Eine Datenschutzaufsicht ist nicht das Forum, in dem Sorgerechtskonflikte ausgetragen werden. Für Verantwortliche folgt daraus eine gewisse Entlastung: Wer die Auskunft mit dem Hinweis auf das fehlende Einvernehmen zurückstellt, riskiert kein Aufsichtsverfahren — vorausgesetzt, die Einordnung als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung trägt.

Für die Praxis bedeutet das ein dreistufiges Vorgehen bei Auskunftsersuchen zu Kinderdaten. Erstens: Wessen Daten sind betroffen? Bei Unterlagen über das Kind ist das Kind die betroffene Person, nicht der Elternteil — das ändert die Rechtsgrundlage der Prüfung und sollte auch so kommuniziert werden. Zweitens: Liegt eine wirksame Vertretungsmacht vor? Zu klären sind der Sorgerechtsstatus, ob die Eltern getrennt leben und ob das Kind bereits einsichtsfähig ist und sein Recht selbst ausüben kann — bei älteren Jugendlichen verschiebt sich die Antwort. Drittens: Erhebliche Bedeutung oder Alltagsangelegenheit? Nur bei erheblicher Bedeutung ist das Einvernehmen beider Eltern nötig. Dokumentiert werden sollte jede dieser drei Prüfungen, weil sie im Beschwerdefall die Rechtfertigung der Ablehnung trägt.

Eigene Einordnung: Der zweite Teil der Entscheidung — die zweistufige Prüfung von Aufsichtsbeschwerden — hat über den Familienkontext hinaus Gewicht. Er stellt klar, dass ein Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis hat, sondern zunächst nur auf eine angemessene Untersuchung; ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen entsteht erst nach festgestelltem Verstoß. Wer Aufsichtsbeschwerden als Druckmittel einsetzt, sollte das einkalkulieren. Umgekehrt gilt: Die Untersuchungspflicht selbst ist gerichtlich voll überprüfbar — eine Behörde, die eine Beschwerde ohne erkennbare Ermittlung abschließt, ist angreifbar. Als erstinstanzliche Einzelrichterentscheidung ist das Urteil nicht rechtskräftig gefestigt; die tragenden Rechtssätze stützen sich jedoch auf gefestigte EuGH-Rechtsprechung und den klaren Wortlaut des § 1687 BGB.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001649089


Quellen

  1. VG Berlin, Urteil vom 30.06.2026 — 42 K 41/25 (Volltext, Berliner Rechtsprechungsdatenbank) · original · abgerufen 2026-08-28
  2. Fach-Verteiler INFOLAW-L / Prof. Dr. Thomas Hoeren, Mail vom 28.08.2026 · 2026-08-28 · hinweis · abgerufen 2026-08-28

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-08-28


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