Art. 15 DSGVO trägt die Auskunftsstufe einer Stufenklage gegen Online-Glücksspielanbieter
Oberlandesgericht Köln · 19 U 153/25 · 30. Juli 2026
Datenschutz / DSGVO
Orientierungssatz
- Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist ein nach § 254 ZPO tauglicher Informationsanspruch und kann die erste Stufe einer Stufenklage bilden, wenn die Auskunft allein der Bezifferung des Leistungsanspruchs dient und nicht der Klärung des Anspruchsgrundes.
- Spiel-, Wett- und Zahlungsvorgänge sind personenbezogene Daten: Sie beziehen sich auf die identifizierbare Person des Spielers und lassen Rückschlüsse auf Vertragsbeziehungen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu.
- Das Auskunftsrecht ist zweckunabhängig. Es ist nicht daran geknüpft, dass die betroffene Person mit den erhaltenen Angaben in bestimmter Weise verfährt; auch verfahrensfremde Zwecke schließen es nicht aus.
- Das wirtschaftliche Interesse des Verantwortlichen an der Abwehr von Zahlungsansprüchen zählt nicht zu den Rechten und Freiheiten anderer Personen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO und rechtfertigt daher keine Beschränkung der Auskunft.
- Verbraucher im Sinne von Art. 18 EuGVVO ist auch, wer einen Vertrag über Online-Sportwetten, Online-Poker oder andere Online-Glücksspiele mit dem Ziel schließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften.
Die Entscheidung im Überblick
Der Fall gehört zu einer Sorte, die deutsche Zivilgerichte seit Jahren beschäftigt: Ein Spieler fordert von Anbietern von Online-Glücksspiel und Sportwetten die Beträge zurück, die er dort verloren hat, gestützt auf die Nichtigkeit der Verträge und § 812 BGB. Das praktische Problem liegt nicht im Anspruchsgrund, sondern in der Bezifferung — der Spieler weiß nach Jahren nicht mehr, wie viel er eingezahlt und wie viel er zurückerhalten hat. Diese Angaben liegen ausschließlich beim Anbieter. Der übliche Weg ist deshalb die Stufenklage nach § 254 ZPO: erst Auskunft, dann Zahlung in der sich daraus ergebenden Höhe.
Umstritten war, ob Art. 15 DSGVO als Auskunftsgrundlage für diese erste Stufe taugt. Die Anbieter argumentieren regelmäßig, das Datenschutzrecht diene dem Schutz der Persönlichkeit und nicht der Vorbereitung von Zahlungsklagen; wer es zu diesem Zweck einsetze, missbrauche es. Der Senat weist das zurück. Der Auskunftsanspruch nach der DSGVO sei ein nach § 254 ZPO zulässiger Informationsanspruch, und die begehrte Auskunft diene hier gerade der Bezifferung: „Mit der Auskunft beabsichtigt der Kläger, die Höhe der Differenz zwischen Einzahlungen und Verlusten bei Online-Glücksspielen bzw. Sportwetten auf den von den Beklagten betriebenen Seiten in Erfahrung zu bringen” (Volltext). Damit betrifft sie die Höhe, nicht den Grund — die Abgrenzung, an der eine Stufenklage sonst scheitert.
Der Personenbezug macht dem Senat keine Schwierigkeiten. Spiel-, Wett- und Zahlungsvorgänge beziehen sich auf die identifizierbare Person des Klägers und lassen Rückschlüsse auf Vertragsbeziehungen sowie auf persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu. Sie sind damit personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO und unterfallen dem Auskunftsanspruch.
Tragend ist der dritte Punkt: die Zweckunabhängigkeit. Der Anspruch sei „nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben in bestimmter Weise verfährt”, das Recht bestehe „unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken”. Der Senat schließt damit an die Linie des EuGH an, wonach die Motivation des Betroffenen für die Auskunftserteilung grundsätzlich unerheblich ist. Und er zieht die Konsequenz auf der Schrankenseite: Das wirtschaftliche Interesse des Anbieters an der Abwehr von Zahlungsansprüchen zählt nicht zu den „Rechten und Freiheiten anderer Personen” im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO. Wer sich gegen eine Rückforderung wehren will, kann das nicht über das Datenschutzrecht tun.
Praktisch ebenso wichtig ist die Zuständigkeitsfrage. Die Anbieter sitzen typischerweise im europäischen Ausland, meist in Malta. Der Senat bejaht die internationale Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägers über den Verbrauchergerichtsstand: „Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften.” Die Gewinnerzielungsabsicht macht den Spieler also nicht zum Unternehmer — ein Einwand, mit dem Anbieter regelmäßig versuchen, das Verfahren nach Malta zu ziehen. Für die datenschutzrechtliche Seite tritt Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO hinzu, der ohnehin den Wohnsitzgerichtsstand eröffnet.
Formal handelt es sich um eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Teil-Erledigungserklärung, ergangen nach billigem Ermessen; der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 500 Euro. Die materiellen Ausführungen sind damit nicht rechtskraftfähig — ihr Gewicht beziehen sie aus der Begründungstiefe und daraus, dass sie die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Erledigung beurteilen.
Hintergrund und Einordnung
Die Entscheidung steht an der Kreuzung zweier Entwicklungen. Die erste ist die Glücksspiel-Rückforderungswelle: Seit der Klarstellung, dass Online-Casinospiele vor der Regulierung 2021 in Deutschland unerlaubt waren, laufen tausende Verfahren, in denen Spieler ihre Verluste zurückverlangen — häufig finanziert von Prozessfinanzierern. Die zweite ist die Diskussion um den „zweckentfremdeten” Art. 15 DSGVO, in der Verantwortliche argumentieren, das Auskunftsrecht werde als Ausforschungsinstrument missbraucht.
Der Senat trennt beides sauber. Er prüft nicht, ob der Kläger „eigentlich” Datenschutz will, sondern ob die Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen. Das ist die vom EuGH vorgezeichnete Linie und deckt sich mit der Entscheidung C-307/22, wonach ein Auskunftsantrag auch dann nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn damit datenschutzfremde Ziele wie die Beschaffung von Beweismitteln verfolgt werden. Zu beachten bleibt allerdings die Gegenbewegung: Der EuGH hat mit C-526/24 (Brillen Rottler) im März 2026 dem seriellen „DSGVO-Hopping” Grenzen gezogen. Beides steht nebeneinander — ein einzelner, sachbezogener Antrag bleibt zulässig, das massenhafte Stellen gleichförmiger Anträge zur Schadensersatzgenerierung nicht.
Für die Praxis folgt daraus zweierlei. Verantwortliche, die Auskunftsanträge mit dem Argument abwehren wollen, der Antragsteller verfolge damit Zahlungsansprüche, haben nach dieser Entscheidung kein Argument — auch nicht über Art. 23 DSGVO, weil das eigene wirtschaftliche Interesse dort nicht hineinpasst. Und wer Transaktionsdaten verarbeitet, sollte sich darauf einstellen, dass diese vollständig auskunftspflichtig sind; die Vorstellung, Abrechnungsdaten seien „Geschäftsdaten” und keine personenbezogenen Daten, trägt nicht. Das ist eine eigene Schlussfolgerung, keine Aussage des Senats.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/19_U_153_25_Beschluss_20260730.html
Quellen
- NRWE — Volltext OLG Köln 19 U 153/25 · original · abgerufen 2026-09-10
- beckmannundnorda.de — OLG Köln: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO zur Bezifferung von Rückforderungsansprüchen bei Online-Glücksspiel und Sportwetten im Wege der Stufenklage zulässig · 2026-09-09 · kommentar · abgerufen 2026-09-10












