Wer sich zur Unterlassung verpflichtet, muss auch beim digitalen Vertriebspartner nachfassen
Oberlandesgericht Köln · 6 U 88/25 · 7. Mai 2026
Urheberrecht
Orientierungssatz
- Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nach §§ 133, 157 BGB nach Wortlaut, objektivem Parteiwillen, Interessenlage und den Umständen ihres Zustandekommens auszulegen. Wählt der Schuldner eine dem Gesetzeswortlaut entsprechende Formulierung, kann sie weiter reichen als die konkret abgemahnte Verletzungshandlung; das Risiko einer zu weit gefassten Erklärung trägt er selbst.
- Die Bereitstellung eines geschützten Lichtbilds in einem kostenpflichtigen digitalen Zeitschriften-Abonnement ist ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG, wenn der Dienst jedem offensteht, der die Abonnementgebühr zahlt. Auf einen tatsächlichen Abruf kommt es nicht an, entscheidend ist das Bereithalten.
- Eine vertragliche Unterlassungspflicht kann den Schuldner verpflichten, auf einen selbständig handelnden Dritten einzuwirken, wenn dessen Tätigkeit ihm wirtschaftlich zugutekommt und mit weiteren Verletzungen ernstlich zu rechnen ist — insbesondere bei einem digitalen Vertriebspartner, der die gelieferten Inhalte mit Wissen und zum Vorteil des Schuldners veröffentlicht.
- Beschränkt sich der Schuldner nach Abgabe der Erklärung auf die Prüfung der Print-Exemplare und unterlässt die zumutbare Kontrolle des digitalen Vertriebswegs, handelt er fahrlässig und verwirkt die Vertragsstrafe. Für das Verschulden eingeschalteter Erfüllungsgehilfen haftet er nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen.
Die Entscheidung im Überblick
Der Kläger handelt online mit Münzen und Edelmetallen und fotografiert seine Ware selbst. Eines dieser Produktfotos — eine Zwei-Euro-Münze — fand sich ohne Erlaubnis in der Print-Ausgabe 3/24 einer Zeitschrift der beklagten Verlagsgruppe wieder. Der Kläger mahnte ab, die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab. Deren Wortlaut stammte aus dem Vorschlag des Klägers und lautete, es zu unterlassen, das Foto ohne Zustimmung „öffentlich zugänglich zu machen”. Bewusst nicht aufgenommen hatte die Beklagte die Variante „öffentlich zugänglich machen zu lassen” — ein Detail, auf das sie später ihre gesamte Verteidigung stützte.
Kurz darauf stellte der Kläger fest, dass dasselbe Foto in der Online-Ausgabe 6/24 einer weiteren Zeitschrift desselben Hauses stand, abrufbar über Readly — einen kostenpflichtigen Dienst, der Zeitschriften im Flatrate-Abonnement bereitstellt, im konkreten Fall seit dem 31. Januar 2024. Eine zweite Abmahnung wies die Beklagte zurück; eine neue Unterlassungserklärung gab sie nicht ab. Das Landgericht Köln verurteilte sie, das OLG Köln wies die Berufung zurück.
Der Senat setzt bei der Auslegung an. Maßgeblich sind Wortlaut, objektiver Parteiwille, Interessenlage und die Umstände des Zustandekommens; eine Unterwerfungserklärung soll die Wiederholungsgefahr ausräumen und wird daran gemessen. Wer die gesetzliche Formulierung übernimmt, muss sich an ihr festhalten lassen — auch dann, wenn sie über die konkret abgemahnte Handlung hinausgeht. Der Senat formuliert das als Risikoverteilung: Weil der Schuldner selbst entscheidet, welche Erklärung er abgibt, trägt er das Risiko einer objektiv zu weit gefassten Unterwerfung.
Dass Readly überhaupt eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellt, hält das Gericht für unproblematisch. Entscheidend ist, dass das Lichtbild Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist; auf die Entgeltlichkeit kommt es nicht an, solange der Dienst grundsätzlich jedem offensteht, der zu zahlen bereit ist. Der Senat knüpft dabei an seine eigene Rechtsprechung („Palast der Republik”) an. Und er stellt klar: Maßgeblich ist das Bereithalten zum Abruf, nicht der Nachweis, dass jemand das Bild tatsächlich angesehen oder heruntergeladen hat.
Der eigentliche Streitpunkt ist die Verantwortlichkeit für die Plattform. Nach allgemeinen Grundsätzen kann ein Unterlassungsschuldner im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet sein, auf selbständig handelnde Dritte einzuwirken, wenn deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und mit weiteren Verstößen ernstlich zu rechnen ist. Beides bejaht das Gericht: Die Beklagte lieferte Readly ihre Inhalte bewusst zu und profitierte von zusätzlichen Digitalumsätzen, größerer Reichweite und höheren Anzeigenpreisen. Readly sei deshalb kein „losgelöst von Wissen und Wollen der Beklagten handelnder Akteur”, sondern ein mit ihr verbundener Dienstleister. Die Abgrenzung zur BGH-Entscheidung „Foto eines Sportwagens” (GRUR 2019, 292) fällt entsprechend aus: Dort war ein vom Schuldner unabhängiger Dritter tätig geworden, hier besteht eine enge wirtschaftliche Verbindung. Dass die Einwirkung zumutbar war, belegte die Beklagte selbst — im laufenden Rechtsstreit veranlasste sie die Löschung.
Damit ist auch die Vertragsstrafe von 6.000 Euro verwirkt. Das Gericht bejaht Fahrlässigkeit: Nach Übernahme der Unterlassungspflicht durfte sich die Beklagte nicht auf die Kontrolle der Print-Exemplare beschränken, sondern hätte zumindest die korrespondierenden Veröffentlichungen auf Readly in den Blick nehmen müssen. Auf Unkenntnis konnte sie sich nicht berufen, weil die Bereitstellung mit ihrem Wissen und ihrer Billigung erfolgte; für schuldhaftes Handeln ihrer Erfüllungsgehilfen haftet sie nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen. Hinzu kommen die Kosten der zweiten Abmahnung nach § 97a Abs. 3 UrhG und der Befund, dass die Auskunft nach § 101 UrhG unzureichend war: Die Beklagte beauskunftete nur die Printauflage und äußerte sich zur Readly-Nutzung nur vage, obwohl das Foto unwidersprochen auch in einer weiteren Zeitschrift auf der Plattform verwendet worden war. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.
Hintergrund und Einordnung
Der praktische Kern der Entscheidung liegt nicht im Urheberrecht, sondern im Vertragsrecht der Unterlassungserklärung — und dort in einer Lücke, die viele Unternehmen offen haben. Wer heute publiziert, tut das über eine Kette: eigene Website, App, Newsletter-Archiv, Content-Syndication, Plattform-Abos, Presseportale, Social-Media-Kanäle mit automatisierter Übernahme. Eine Unterlassungserklärung wird typischerweise anlassbezogen abgegeben — für den Kanal, in dem die Abmahnung ihren Ursprung hatte. Genau das genügt nach dieser Entscheidung nicht: Geschuldet ist die Prüfung aller Wege, auf denen derselbe Inhalt mit Wissen und wirtschaftlichem Vorteil des Schuldners weiterläuft.
Die Argumentation ist dabei nicht auf Zeitschriften-Flatrates beschränkt. Das Kriterienpaar — wirtschaftlicher Vorteil und ernstlich zu erwartende weitere Verstöße — passt genauso auf Content-Partner, Aggregatoren, Whitelabel-Ausspielungen und Archiv-Dienste. Für Mandanten heißt das: Nach jeder Unterwerfung gehört eine dokumentierte Kanal-Inventur zum Pflichtprogramm, bevor die Frist läuft, und nicht erst dann, wenn die zweite Abmahnung kommt. Das ist eine eigene Schlussfolgerung aus der Entscheidung, keine Aussage des Senats.
Bemerkenswert ist auch die Rolle der bewussten Formulierungsentscheidung. Die Beklagte hatte die Variante „zugänglich machen zu lassen” gezielt vermieden und daraus abgeleitet, für Dritte nicht einstehen zu müssen. Das Gericht dreht das Argument um: Die Reichweite ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung und der Interessenlage, nicht aus einer stillen Auslassung. Wer den Umfang begrenzen will, muss ihn ausdrücklich begrenzen — und der Gläubiger muss das akzeptieren. Für die Beratungspraxis bleibt die alte Regel gültig, hier aber mit umgekehrtem Vorzeichen: Eine vorformulierte Erklärung des Gegners ungeprüft zu übernehmen, ist der teurere Weg.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_U_88_25_Urteil_20260507.html
Quellen
- NRWE — Volltext OLG Köln 6 U 88/25 · original · abgerufen 2026-09-09
- INFOLAW-L — OLG Köln: Unterlassung bei Fotos · Prof. Dr. Thomas Hoeren, ITM Münster · 2026-09-09 · hinweis · abgerufen 2026-09-09












