Politische Meinungsfreiheit kann ein rechtfertigender Grund für die Benutzung einer bekannten Marke sein, hat aber keinen Vorrang
Gerichtshof der Europäischen Union · C-298/23 · 8. September 2026
Markenrecht · Medienrecht
Orientierungssatz
- Die politische Meinungsfreiheit kann grundsätzlich einen „rechtfertigenden Grund” im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c sowie Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2015/2436 für die Benutzung einer bekannten Marke darstellen.
- Sie begründet jedoch keinen allgemeinen Vorrang politischer oder parodistischer Äußerungen vor dem Markenrecht. Erforderlich ist eine konkrete Abwägung zwischen Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Grundrechtecharta.
- Das nationale Gericht hat dabei sämtliche erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Absicht des Dritten und ob die Benutzung von der gutgläubigen Ausübung der Meinungsfreiheit getragen ist, den inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Aussage und der Marke, ihrem Inhaber oder dessen Produkten, den Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, den rein kommerziellen oder nicht kommerziellen Kontext sowie Intensität, Umfang und Modalitäten der Benutzung.
- Ebenfalls zu gewichten sind der Bekanntheitsgrad der Marke, der Ähnlichkeitsgrad des benutzten Zeichens und die Gefahr, dass der Eindruck entsteht, der Markeninhaber unterstütze die politische Botschaft — obwohl seine Werte auf parteipolitischer Neutralität beruhen oder mit dieser Botschaft unvereinbar sind.
Die Entscheidung im Überblick
Inter IKEA Systems ist Inhaberin von vier Marken: zwei Benelux-Wortmarken aus 1971 und 1976, einer Benelux-Bildmarke aus 1987 und einer Unionswortmarke vom 1. Oktober 1998. Am 14. November 2022 stellte die belgische Partei Vlaams Belang auf einer Pressekonferenz ihr migrationspolitisches Programm unter dem Titel „IKEA-PLAN — Immigratie Kan Echt Anders” vor. Der Redner wies ausdrücklich darauf hin, das Kürzel stehe hier nicht für „Ingvar Kamprad Elmtaryd Agunnaryd”. Das Programm listete fünfzehn politische Vorschläge auf, beschrieben als von der belgischen Regierung zusammenzubauen, und war mit Abbildungen versehen, die Zeichen der IKEA-Marken sowie Figuren nach Art der Aufbauanleitungen des Unternehmens verwendeten. Die Pressekonferenz wurde über die Social-Media-Kanäle der Partei begleitet, das ausführliche Programm stand auf ihrer Website.
Acht Tage später klagte Inter IKEA vor dem niederländischsprachigen Unternehmensgericht Brüssel. Zulässig war die Klage nur gegenüber dem Vrijheidsfonds, das die Kampagne im Namen und für Rechnung der Partei geführt hatte. Diese Vereinigung räumte die Benutzung ohne Zustimmung ein und berief sich darauf, sie habe die Bekanntheit der Marken genutzt, um ihre Botschaft zu verstärken und weiter zu verbreiten — genau darin liege ein „rechtfertigender Grund”. Das vorlegende Gericht sah einen Konflikt zwischen zwei gleichrangigen Grundrechten: dem Eigentumsrecht des Markeninhabers nach Art. 17 Abs. 2 der Grundrechtecharta und der Meinungsfreiheit nach Art. 11.
Der Gerichtshof gibt in der Sache keine der beiden Seiten frei, sondern verlangt eine Abwägung. Die politische Meinungsfreiheit kann einen rechtfertigenden Grund darstellen — das ist die für die Kommunikationspraxis wichtige Feststellung. Sie führt aber nicht dazu, dass politische oder parodistische Äußerungen dem Markenrecht generell vorgehen. Das nationale Gericht hat sämtliche erheblichen Umstände zu würdigen. Der Gerichtshof benennt sie ungewöhnlich konkret: die Absicht des Dritten, wobei die Benutzung von der gutgläubigen Ausübung der Meinungsfreiheit getragen sein muss — was insbesondere der Fall ist, wenn eine Idee oder Meinung transportiert wird, die sich auf die bekannte Marke als solche, ihren Inhaber, dessen Geschäftspraktiken, Produkte oder Dienstleistungen bezieht, wenn eine Debatte von allgemeinem Interesse angestoßen oder geführt wird, oder wenn die Benutzung aus anderen Gründen erforderlich ist, etwa wegen der sprachlichen Bedeutung eines Markenbestandteils oder weil die Marke zu einer öffentlichen kulturellen Referenz oder zum Bestandteil der Alltagssprache geworden ist. Weiter zu prüfen sind, ob die Äußerung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt und ob sie in einem streng kommerziellen Kontext steht, sowie die Folgen für den Markeninhaber und die Substanz des Ausschließlichkeitsrechts — gemessen an Intensität, Umfang und Modalitäten der Benutzung, am Bekanntheitsgrad der Marke, am Ähnlichkeitsgrad des benutzten Zeichens und daran, ob der Eindruck entstehen kann, der Inhaber stehe hinter der politischen Botschaft, obwohl seine Werte auf parteipolitischer Neutralität beruhen oder mit dieser Botschaft unvereinbar sind.
Im konkreten Fall lief das gegen die Partei. Ein inhaltlicher Bezug zwischen IKEA und der Migrationspolitik fehlte; die Marke diente vor allem als Aufmerksamkeitsträger. Damit hatte die Beklagte nicht dargelegt, dass ihre Meinungsfreiheit die Rechte und Interessen von Inter IKEA überwiegt.
Hintergrund und Einordnung
Die Entscheidung ist für jede Form von Kampagnenkommunikation relevant, nicht nur für Parteien. Der Gerichtshof formuliert einen Prüfmaßstab, der sich auf Satire, Aktivismus, Werbung mit fremden Marken und Meme-Kultur gleichermaßen anwenden lässt — und dessen Kern eine einzige Frage ist: Geht es inhaltlich um die Marke, oder wird nur ihre Bekanntheit abgeschöpft? Wer sich kritisch mit einem Unternehmen, seinen Produkten oder Geschäftspraktiken auseinandersetzt, steht deutlich besser da als wer die Marke als bloßen Blickfang für ein sachfremdes Thema einspannt. Genau daran scheiterte die Kampagne: Zwischen Möbelhandel und Asylpolitik bestand kein Zusammenhang außer dem Akronym.
Bemerkenswert ist der ausdrückliche Hinweis auf die Zurechnungsgefahr. Der Gerichtshof gewichtet, ob der Eindruck entstehen kann, der Markeninhaber unterstütze die politische Botschaft — und stellt dem die parteipolitische Neutralität gegenüber, auf der die Werte vieler Unternehmen beruhen. Das ist ein Gesichtspunkt, der über das klassische Markenrecht hinausreicht und die Marke als Träger einer Haltung ernst nimmt. Für Unternehmen, die sich gegen eine ungewollte politische Vereinnahmung wehren wollen, ist das das schärfste Argument in der Abwägung.
Ebenfalls praktisch bedeutsam ist die Öffnung für sprachliche und kulturelle Gründe: Ist ein Markenbestandteil zugleich ein normales Wort oder die Marke zu einer öffentlichen kulturellen Referenz geworden, kann die Benutzung für die Ausübung der Meinungsfreiheit erforderlich sein. Das gibt der Verteidigung in Fällen Raum, in denen sich eine Aussage ohne die Marke gar nicht formulieren lässt. Die abschließende Bewertung bleibt beim nationalen Gericht; für die deutsche Praxis ist der Katalog gleichwohl unmittelbar verwertbar, weil er die Auslegung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und der zugrundeliegenden Richtlinie bestimmt. Eine deutsche Sprachfassung des Urteils lag am Verkündungstag noch nicht vor.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/HTML/?uri=CELEX:62023CJ0298
Quellen
- EUR-Lex — EuGH, Urteil C-298/23 vom 08.09.2026 (Volltext, französische Fassung) · original · abgerufen 2026-09-08
- curia.europa.eu — Pressemitteilung zum Urteil in der Rechtssache C-298/23 (PDF) · original · abgerufen 2026-09-08












