Eine Impressums-E-Mail, die keine Post annimmt, erfüllt § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht
Kammergericht Berlin · 5 UKl 1/26 · 11. August 2026
IT-Recht
Orientierungssatz
- Ein Diensteanbieter genügt seiner Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht, wenn die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse keine eingehenden Nachrichten akzeptiert und Absender durch eine automatisierte Antwort auf andere Kontaktwege verwiesen werden.
- Aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG folgt keine Pflicht, jede eingehende Zuschrift zu beantworten; der Einsatz automatisierter Einrichtungen wie Chatbots bei der Bearbeitung ist grundsätzlich zulässig. Die Grenze ist überschritten, wenn schon die Entgegennahme abgelehnt oder unmittelbar auf einen anderen Kanal verwiesen wird — dann findet über die angegebene Adresse keinerlei Austausch statt.
- Die Angabe anderweitiger Kontaktmöglichkeiten ersetzt die vorgeschriebene elektronische Kontaktaufnahme per E-Mail nicht.
Die Entscheidung im Überblick
Der Fall ist so alltäglich, dass man ihn übersieht: Ein Verbraucher schreibt an die Adresse, die im Impressum steht. Zurück kommt keine Antwort, sondern eine automatische Nachricht von no-reply@amazon.de mit dem Satz „Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert” — und dem Hinweis: „Falls Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon Konto an, um uns zu kontaktieren.” Die im Impressum angegebene Adresse lautete Impressum@amazon.de.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat das zum Gegenstand einer Verbandsklage gemacht. Weil Amazon im Termin säumig blieb, erging am 11. August 2026 ein Versäumnisurteil — die Begründung fällt trotzdem ausführlich aus und arbeitet die Rechtslage vollständig auf.
Der Maßstab. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt die Angabe einer Adresse der elektronischen Post, und dahinter steht Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der E-Commerce-Richtlinie. Der Senat zitiert dazu die maßgebliche EuGH-Entscheidung C-298/07 — bezeichnenderweise ebenfalls ein Verfahren des vzbv — und leitet daraus ab, was die Norm eigentlich fordert: nicht das Vorhandensein einer Adresse, sondern die Möglichkeit, „schnell mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihr zu kommunizieren”.
Was erlaubt bleibt. Bemerkenswert an der Begründung ist, wie sorgfältig der Senat die Grenze nach unten zieht. Aus der Norm folgt ausdrücklich keine allgemeine Pflicht, jede eingehende Zuschrift zu beantworten (OLG Koblenz, 9 U 1339/14). Und es bleibt dem Anbieter „grundsätzlich unbenommen, sich bei der Bearbeitung eingehender E-Mail-Schreiben auch automatisierter Einrichtungen, wie etwa Chatbots zu bedienen” — der Senat verweist dazu auf das LG Hamburg (327 O 3825 vom 30.12.2025). Automatisierung als solche ist also kein Verstoß.
Wo die Grenze verläuft. Sie ist überschritten, wenn eines von zwei Dingen geschieht: wenn „schon die Entgegennahme von Zuschriften unter der angegebenen E-Mail-Adresse abgelehnt” wird, oder wenn „der Verbraucher unmittelbar mit einer automatisierten Antwort auf andere Kommunikationswege verwiesen wird” (KG, 23 U 124/14). Denn dann findet über die angegebene Adresse „gerade keinerlei Austausch und damit auch keine schnelle und unkomplizierte Kommunikation” statt. Im entschiedenen Fall lagen beide Varianten zugleich vor — die Ablehnung der Annahme und der Verweis auf das Kundenkonto —, und schon die erste hätte nach den Ausführungen des Senats genügt.
Hintergrund und Einordnung
Die Entscheidung schließt eine Lücke zwischen Wortlaut und Praxis, die sich über Jahre aufgebaut hat. Die Impressumspflicht wird von vielen Anbietern als Formalie behandelt: Eine Adresse muss dastehen, also steht eine da. Dass die Norm einen funktionierenden Kanal verlangt und nicht eine Zeichenkette, war in der Instanzrechtsprechung angelegt — OLG Koblenz 2015, KG 2017, LG München I 2025 —, aber es brauchte offenbar einen prominenten Beklagten, damit es Aufmerksamkeit bekommt.
Praktisch relevant ist die Konstellation weit über den Onlinehandel hinaus. Die Konfiguration, die hier beanstandet wurde, entsteht selten aus böser Absicht, sondern aus Betriebsorganisation: Ein Postfach wird eingerichtet, um formale Anforderungen zu erfüllen, dann wird es zur Spam-Schleuder, also wird die Annahme abgeschaltet und ein Auto-Reply eingerichtet, der auf das Ticketsystem verweist. Genau dieser Weg führt nach dieser Entscheidung in den Verstoß.
Bemerkenswert ist auch der Verfahrensweg. Es ist innerhalb weniger Wochen die zweite obergerichtliche Verbandsklage-Entscheidung gegen denselben Konzern — nach dem Urteil des OLG Bamberg vom 29.07.2026 zur Ausgestaltung des DSA-Meldeverfahrens und der Empfehlungs-Transparenz. Die Gegenstände sind verschieden, das Muster ist dasselbe: Verbraucherverbände setzen digitale Compliance-Pflichten durch, die formal der behördlichen Aufsicht zugeordnet sind, und sie sind dabei erheblich schneller. Vom Einreichen der Klage bis zur Entscheidung vergingen hier knapp sechs Monate.
Für die Praxis bedeutet das eine konkrete Prüfung, die in zehn Minuten erledigt ist und die kaum jemand macht: Schreiben Sie von einer externen Adresse aus eine E-Mail an die Adresse, die in Ihrem eigenen Impressum steht, und sehen Sie nach, was passiert. Kommt ein Bounce? Kommt ein Auto-Reply, der auf ein Formular, ein Ticketsystem oder ein Kundenkonto verweist? Landet die Nachricht in einem Postfach, das niemand liest? In allen drei Fällen besteht Handlungsbedarf. Zulässig bleibt dagegen, Anfragen automatisiert vorzusortieren, mit einer Eingangsbestätigung zu arbeiten oder einen Chatbot vorzuschalten — solange die Nachricht angenommen wird und tatsächlich eine Kommunikation über diesen Kanal möglich ist. Wer den Aufwand scheut, sollte bedenken, dass ein Verstoß gegen § 5 DDG abmahnfähig ist und Verbände genau danach suchen.
Eigene Einordnung: Als Versäumnisurteil hat die Entscheidung ein geringeres dogmatisches Gewicht als ein streitiges Urteil — sie ergeht ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gegenseite und ist mit dem Einspruch angreifbar. Die Begründung stützt sich aber ausschließlich auf gefestigte Rechtsprechung von EuGH, OLG Koblenz, Kammergericht und LG München I; die Rechtsfrage ist damit nicht neu, sondern nur erstmals gegen einen sehr sichtbaren Adressaten entschieden. Für die eigene Compliance sollte man sie deshalb ernst nehmen, unabhängig davon, ob Einspruch eingelegt wird. Der vollständige Urteilstext liegt bislang nicht öffentlich vor; verfügbar ist ein umfangreicher Auszug der Entscheidungsgründe, der die tragenden Erwägungen abdeckt.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- Beckmann und Norda — KG Berlin: E-Mail-Adresse im Impressum genügt nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG (Auszug der Entscheidungsgründe) · original · abgerufen 2026-08-31
- Verbraucherzentrale Bundesverband — Verfahrensdaten zur Klage gegen Amazon EU S.à r.l. (5 UKl 1/26) · original · abgerufen 2026-08-31
- Fach-Verteiler INFOLAW-L / Prof. Dr. Thomas Hoeren, Mail vom 31.08.2026 · 2026-08-31 · hinweis · abgerufen 2026-08-31












