Microsoft Edge ist kein wichtiges Zugangstor im Sinne des DMA; das Erreichen der Schwellenwerte allein genügt nicht
Gericht der Europäischen Union · T-357/24 · 2. September 2026
IT-Recht
Orientierungssatz
- Ein Wettbewerber, dessen Marktstellung durch die Nichtbenennung eines Torwächters berührt wird, ist von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen und damit klagebefugt.
- Erreicht ein zentraler Plattformdienst die quantitativen Schwellenwerte des Art. 3 Abs. 2 DMA, begründet das nur eine widerlegbare Vermutung. Nach Art. 3 Abs. 5 DMA kann das Unternehmen sie mit hinreichend substantiierten Argumenten entkräften; das Erreichen der Schwellen allein genügt für eine Benennung nicht.
- Bei der Prüfung, ob ein Webbrowser ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern ist, darf die Kommission insbesondere die geringe Nutzerzahl im Vergleich zu konkurrierenden Browsern heranziehen — die tatsächliche Nutzung ist für die Bedeutung als Zugangstor besonders aussagekräftig.
- Ebenfalls berücksichtigungsfähig sind die eingeschränkte Kontrolle des Anbieters über wesentliche Aspekte des Dienstes infolge der Nutzung einer fremden Browser-Engine sowie eine nicht hinreichende Wirkung der Einbindung in das eigene Ökosystem.
- Der Kommission steht bei der Bewertung der tatsächlichen Nutzung ein Beurteilungsspielraum zu. Ändert sich die Marktlage grundlegend, bleibt eine Neubewertung möglich.
Die Entscheidung im Überblick
Der Digital Markets Act arbeitet mit einer zweistufigen Logik. Überschreitet ein zentraler Plattformdienst bestimmte quantitative Schwellen — Umsatz, Marktkapitalisierung, Nutzerzahlen —, wird nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 vermutet, dass der Anbieter Torwächter ist und der Dienst ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern darstellt. Diese Vermutung ist nach Art. 3 Abs. 5 aber widerlegbar: Das Unternehmen kann mit hinreichend substantiierten Argumenten darlegen, dass die Voraussetzungen trotz der Zahlen nicht erfüllt sind. Genau das hat Microsoft für den Browser Edge getan — mit Erfolg. Microsoft hatte Edge im Juli 2023 selbst als schwellenwerterreichenden Dienst gemeldet; die Kommission entschied nach einer Marktuntersuchung im Februar 2024 gegen eine Benennung und schloss das Verfahren.
Dagegen klagte der Wettbewerber Opera Norway. Das Gericht hat die Klage zunächst für zulässig gehalten: Ein Konkurrent, dessen Marktstellung durch die Nichtbenennung berührt wird, ist von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen. In der Sache blieb die Klage jedoch ohne Erfolg; das Gericht sah keinen Rechtsfehler.
Tragend sind drei Erwägungen. Erstens die Nutzerzahlen: Die Kommission durfte die tatsächliche Nutzung von Edge heranziehen und mit der anderer Browser vergleichen — gerade die Nutzungsintensität ist dafür aussagekräftig, ob ein Dienst als Zugangstor tatsächlich Bedeutung hat. In der Berichterstattung wird ein Nutzungsanteil von 5,8 Prozent genannt. Zweitens die technische Kontrolle: Edge setzt auf der fremden Browser-Engine Blink auf, was die Kontrolle von Microsoft über wesentliche Aspekte des Dienstes einschränkt — auch dieser Umstand durfte in die Bewertung einfließen. Drittens die Ökosystem-Wirkung: Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Kommission, die Einbindung von Edge in das übrige Microsoft-Ökosystem mache den Browser nicht hinreichend zu einem wichtigen Zugangstor. Zur Reichweite der Kontrolle stellt das Gericht klar, dass der Kommission bei der Bewertung der tatsächlichen Nutzung ein Beurteilungsspielraum zusteht und dass eine Neubewertung möglich bleibt, wenn sich die Marktlage grundlegend ändert.
Hintergrund und Einordnung
Die praktische Bedeutung liegt in der Klarstellung, dass die DMA-Schwellenwerte keine Automatik auslösen. Wer die Zahlen erreicht, ist damit noch kein Torwächter — und umgekehrt wird ein Dienst nicht dadurch reguliert, dass er zu einem großen Konzern gehört. Das ist für die Auslegung der gesamten Verordnung erheblich, weil die Torwächter-Benennung die Eingangsschleuse zu sämtlichen Verhaltenspflichten des DMA ist: Selbstbevorzugungsverbot, Interoperabilitätspflichten, Beschränkungen bei der Datenzusammenführung. Fällt die Benennung weg, greift von alldem nichts.
Bemerkenswert ist die Rolle der Browser-Engine in der Begründung. Dass die Nutzung von Blink — also des von Google entwickelten Chromium-Unterbaus — der Kommission als Argument gegen die Kontrolle über wesentliche Dienstaspekte diente, ist eine Wertung mit Folgen weit über diesen Fall hinaus. Praktisch alle nicht auf Gecko oder WebKit beruhenden Browser setzen auf demselben Unterbau auf. Wer diese Argumentation ernst nimmt, kommt zu dem Ergebnis, dass die technische Abhängigkeit vom Marktführer eine regulatorische Entlastung für die Verfolger erzeugt — was regulierungspolitisch eine gewisse Ironie hat.
Für die Einordnung ist die begrenzte Reichweite der Entscheidung wichtig. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass Edge kein bedeutender Browser ist, sondern nur, dass die Kommission bei ihrer Einschätzung keinen Rechtsfehler begangen und ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. Das ist ein Kontrollmaßstab, kein Sachurteil über die Marktstellung. Ein Rechtsmittel zum Gerichtshof ist möglich; Microsoft bleibt für Windows und LinkedIn unverändert als Torwächter benannt.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:62024TJ0357
Quellen
- EUR-Lex — EuG, Urteil T-357/24 vom 02.09.2026 (Volltext, englische Verfahrenssprachfassung) · original · abgerufen 2026-09-08
- curia.europa.eu — Pressemitteilung zum Urteil in der Rechtssache T-357/24 (PDF) · original · abgerufen 2026-09-08
- LTO — EuG zum DMA: Microsoft-Browser „Edge“ ist zu unbedeutend · kommentar · abgerufen 2026-09-08












