Posted in  Gerichtsurteile  on  Juli 22, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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VG Berlin 42 K 31/25 — Staatsanwaltliche Pressearbeit unterfällt der DSGVO
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Staatsanwaltliche Pressearbeit unterliegt der DSGVO

Verwaltungsgericht Berlin · 42 K 31/25 · 17. Juni 2026

Datenschutzrecht / DSGVO-Anwendungsbereich / Medienrecht

Die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft zu Ermittlungsverfahren dient regelmäßig nicht der Strafverfolgung — die Datenverarbeitung fällt daher unter die DSGVO, die Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. d greift nicht

Leitsatz

„Die staatsanwaltliche Pressearbeit in einem Ermittlungsverfahren steht regelmäßig in keinem funktionalen Zusammenhang zur Verfolgung strafbarer Handlungen.“ Damit fällt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Pressearbeit grundsätzlich unter die DSGVO; die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO greift nicht.


Hinweis zur Quellenlage

Diese Aufbereitung beruht auf dem Leitsatz, wie ihn der INFOLAW-Verteiler von Prof. Dr. Thomas Hoeren (ITM Universität Münster) am 22.07.2026 verbreitet hat. Der Urteils-Volltext ist über die Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin (gesetze.berlin.de) verfügbar, wird hier aber nicht reproduziert.


Die Entscheidung im Überblick

Das VG Berlin stellt klar, dass die Pressearbeit einer Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren — also Presseauskünfte und Pressemitteilungen mit Personenbezug — regelmäßig in keinem funktionalen Zusammenhang mit der eigentlichen Verfolgung von Straftaten steht. Folge: Die dabei stattfindende Verarbeitung personenbezogener Daten fällt in den Anwendungsbereich der DSGVO; die Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO (Verarbeitung durch zuständige Behörden zu Zwecken der Strafverfolgung) ist nicht einschlägig.

Damit gelten für die pressebezogene Datenverarbeitung die allgemeinen Anforderungen der DSGVO — Rechtsgrundlage, Verarbeitungsgrundsätze und Betroffenenrechte — statt des gelockerten Sonderregimes für die Strafverfolgung (JI-Richtlinie/§§ 45 ff. BDSG).


Hintergrund und Einordnung

Die Entscheidung ist für die Öffentlichkeitsarbeit von Justiz- und Ermittlungsbehörden von grundsätzlicher Bedeutung: Wer als Staatsanwaltschaft über laufende Verfahren informiert und dabei Namen, Tatvorwürfe oder identifizierende Details nennt, kann sich nicht auf das gelockerte Datenschutz-Sonderregime der Strafverfolgung berufen, sondern muss die DSGVO-Anforderungen einhalten — mit entsprechenden Betroffenenrechten (Auskunft, Löschung, Berichtigung) und Aufsicht durch die Datenschutzbehörde.

Praktisch verschärft das die Abwägung zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeits- und Datenschutz der Betroffenen (Unschuldsvermutung, Verdachtsberichterstattung). Die Linie fügt sich in die Rechtsprechung zur engen Auslegung der DSGVO-Bereichsausnahmen ein.


Originalquelle

Urteils-Volltext (Rechtsprechungsdatenbank Berlin):

VG Berlin, Urteil vom 17.06.2026 – 42 K 31/25 (gesetze.berlin.de)


Quellen

  1. VG Berlin, Urteil vom 17.06.2026 – 42 K 31/25 (Volltext, gesetze.berlin.de) · original · abgerufen 2026-07-22
  2. INFOLAW-Verteiler (Prof. Dr. Thomas Hoeren) — Leitsatz-Hinweis · 2026-07-22 · Fundstellen-Hinweis

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-07-22


Die Infos auf unserem Blog stellen grundsätzlich keine Rechtsberatung dar,
sondern dienen lediglich der Information.

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