Gemeinfreie Werke, Geoblocking und die VPN-Frage
Gerichtshof der Europäischen Union (Zweite Kammer) · C-788/24 · 9. Juli 2026
Urheberrecht / Geoblocking / InfoSoc-Richtlinie
Leitsatz (nach Pressemitteilung)
Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf in einem Mitgliedstaat im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Auf der Internetseite muss eine wirksame technische Maßnahme verhindern, dass Nutzer aus einem Mitgliedstaat, in dem das Werk geschützt ist, darauf zugreifen können.
Hinweis zur Quellenlage
Der Urteils-Volltext war zum Zeitpunkt der Aufbereitung (14.07.2026) über Curia/EUR-Lex technisch nicht abrufbar. Diese Aufbereitung beruht auf der offiziellen Pressemitteilung Nr. 98/26 des EuGH sowie auf verifizierten Fachquellen (LTO, heise). Der vollständige Urteilstext wird bei Verfügbarkeit nachgetragen.
Die Entscheidung im Überblick
Der EuGH hat auf Vorlage des niederländischen Hoge Raad entschieden, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, unentgeltlich im Internet veröffentlicht werden darf — auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Voraussetzung ist, dass die Website ein Geoblocking nach dem neuesten Stand der Technik einsetzt, das den Zugriff aus den Schutzstaaten verhindert. Hintergrund ist der Streit um eine wissenschaftliche Online-Ausgabe der Anne-Frank-Manuskripte: Diese sind in den Niederlanden bis 2037 geschützt, in anderen Staaten (u. a. Belgien) bereits gemeinfrei. Der Anne Frank Fonds als Rechteinhaber hielt das Geoblocking für unzureichend, weil es per VPN umgangen werden könne.
Der Gerichtshof verneinte das: Ein Geoblocking nach Stand der Technik ist eine wirksame technische Maßnahme, und die bloße theoretische Umgehbarkeit durch VPN macht sie nicht unwirksam. Wer per VPN auf ein für sein Territorium gesperrtes Angebot zugreift, handelt auf eigene Verantwortung; die Haftung wandert dadurch nicht auf den Anbieter zurück. Auch VPN-Dienste haften nicht, solange sie die Umgehung nicht aktiv fördern. Die Feststellung, ob die konkrete Sperre der beklagten Stiftung dem Stand der Technik entsprach, obliegt nun dem Hoge Raad.
Hintergrund und Einordnung
Das Urteil ist praktisch bedeutsam für digitale Archive, Bibliotheken, Museen und Bildungseinrichtungen sowie für die IT-Frage, welche Anforderungen an „wirksames“ Geoblocking zu stellen sind. Der EuGH definiert das relevante Publikum über die technische Maßnahme selbst und lässt die dogmatisch umstrittene Targeting-Frage bewusst offen — ein Punkt, der Folgestreitigkeiten offenhält. Fachstimmen werten das Urteil als fairen Kompromiss zwischen Bürgerzugang zu gemeinfreien Werken und dem Schutz von Rechteinhabern; die ausdrückliche Nicht-Haftung von VPN-Anbietern gilt als praxiswichtige Klarstellung.
Kritisch wird angemerkt, der „Stand der Technik“-Maßstab könne zu vorsorglichem Geoblocking und einer weiteren Fragmentierung des Internets führen, besonders für kleinere Anbieter und kleinere Mitgliedstaaten. Für die IT-Praxis heißt das: Geoblocking-Systeme sind kein „einmal einrichten und vergessen“, sondern kontinuierlich zu pflegen, um dem dynamischen Maßstab zu genügen.
Originalquelle
Offizielle Pressemitteilung des EuGH (Volltext des Urteils bei Verfügbarkeit über Curia/EUR-Lex nachzutragen):
Quellen
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 98/26 vom 09.07.2026 (C-788/24) · original · abgerufen 2026-07-14
- LTO: EuGH zu Anne-Frank-Tagebuch, Urheberrecht und Geoblocking · Fachpresse · 2026-07-09
- heise online: Geoblocking protects copyright even with VPN circumvention · Stefan Krempl · 2026-07-09
- INFOLAW-Verteiler (Prof. Dr. Thomas Hoeren) — Kurzhinweis · 2026-07-14 · Fundstellen-Hinweis












