Posted in  Gerichtsurteile  on  September 21, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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BGH I ZR 256/25 und I ZR 289/25 — Wie weit reicht die Haushaltsausnahme? Der I. Zivilsenat legt dem EuGH vor
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Wie weit reicht die Haushaltsausnahme? Der I. Zivilsenat legt dem EuGH vor

Bundesgerichtshof · I ZR 256/25 und I ZR 289/25 · 17. September 2026

Datenschutz / DSGVO

Reichweite der Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO bei der Weitergabe privat erhobener Daten an einen Arbeitgeber beziehungsweise an die Polizei; daneben Fragen zur Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO und zu den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.

Orientierungssatz

  1. Die Reichweite der Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO ist ungeklärt, wenn privat erhobene oder empfangene Daten anschließend an Dritte außerhalb des persönlichen Umfelds weitergegeben werden — an einen Arbeitgeber oder an Ermittlungsbehörden.
  2. Vorgelegt ist insbesondere, ob bei der Einordnung als „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit” der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist und ob eine Abwägung der betroffenen Grundrechte stattzufinden hat.
  3. Weiter vorgelegt ist, ob eine familiäre Tätigkeit einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden voraussetzt und ob rechtswidrig erhobene Daten nachträglich über Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig weiterverwendet werden können.
  4. Ergänzend sind Fragen zu den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO und zu den Folgen ihrer Verletzung gestellt.

Quelle: Eigene Formulierung auf Grundlage der Besprechungen von LTO und beck-aktuell vom 17.09.2026; der Wortlaut der Vorlagefragen lag zum Abrufzeitpunkt nicht vor


Die Entscheidung im Überblick

Es sind zwei ganz unterschiedliche Lebenssachverhalte, und sie stellen dieselbe Frage.

Im ersten Fall schrieben sich zwei Freundinnen über einen Messenger — unter anderem über die Arztpraxis, in der eine von ihnen arbeitete. Beide kannten den Praxisinhaber und dessen Lebensgefährtin, die dort die Office-Managerin war. Nach dem Zerwürfnis leitete die eine den gesamten Chatverlauf an diese Office-Managerin weiter. Die Mitarbeiterin verlor daraufhin ihre Stelle und verlangt 7.500 Euro Geldentschädigung. Das Landgericht Frankfurt hatte ihr den Betrag zugesprochen, das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen — die DSGVO sei nicht anwendbar, weil die Weiterleitung nicht mit einer eigenen beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten verbunden gewesen sei.

Im zweiten Fall überwachte eine Tochter die gemeinsam mit der Mutter genutzte Wohnküche heimlich per Videokamera, weil sie die Mutter des Diebstahls von Geldmünzen verdächtigte, und gab die Aufnahmen an die Polizei weiter. Auch hier hielt das Berufungsgericht — das OLG Celle — die DSGVO für unanwendbar, weil sich die Überwachung auf die private Sphäre der Beklagten beschränkt habe.

Der I. Zivilsenat des BGH setzt beide Verfahren aus und legt dem EuGH vor. Die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO nimmt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vom Anwendungsbereich aus. Genau an diesem „ausschließlich” hängt beides.

Die Kernfrage lautet, ob bei der Einordnung auch der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Denn das Erheben war in beiden Fällen privat — das Chatten unter Freundinnen, das Filmen in der eigenen Küche. Die Weitergabe zielte dagegen nach außen: einmal auf das Arbeitsverhältnis eines Dritten, einmal auf ein Strafverfahren. Ob diese Zweckrichtung die Ausnahme entfallen lässt, ist bisher nicht geklärt.

Daneben stellt der Senat drei weitere Fragen: ob im Rahmen der Haushaltsausnahme eine Abwägung der betroffenen Grundrechte stattzufinden hat; ob eine familiäre Tätigkeit einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden voraussetzt; und ob rechtswidrig erhobene Daten nachträglich über die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig weiterverwendet werden können. Ergänzend sind Fragen zu den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO und zu den Folgen ihrer Verletzung gestellt.


Hintergrund und Einordnung

Die Vorlage war absehbar. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch hatte sie in der Verhandlung zu I ZR 289/25 am 23. April 2026 ausdrücklich „ernsthaft in Betracht” gestellt und dabei auf die offene Frage verwiesen, wie der „familiäre” Bereich überhaupt zu definieren sei. Dass der Senat nun beide Verfahren zusammen vorlegt, erhöht die Chance auf eine Antwort, die über den Einzelfall hinaus trägt.

Praktisch ist der Ausgang für zwei sehr verschiedene Gruppen bedeutsam. Zum einen für Privatpersonen mit Kameras in der eigenen Wohnung: Wenn der EuGH einen räumlichen Bezug genügen lässt, bleibt die Türklingelkamera mit Blick auf den Hausflur außerhalb der DSGVO; verlangt er zusätzlich einen persönlichen Zweck, wird jede Aufnahme, die zur Anzeige gedacht ist, rechtfertigungsbedürftig — mit Informationspflichten gegenüber dem Gefilmten. Zum anderen für den Umgang mit privaten Chats im Beschäftigungskontext: Die Arbeitsgerichte haben in vergleichbaren Fällen schon eigene Wege gefunden — das ArbG Siegburg (1 Ca 1741/25) etwa hat einen Mitarbeiterexzess angenommen und die Haushaltsausnahme bei mindestens 30 Prozent arbeitsbezogenen Inhalten abgelehnt. Eine Antwort aus Luxemburg würde diese Linien vereinheitlichen.

Bis dahin bleibt die Lage unsicher, und das ist die eigentliche Nachricht für die Praxis: Zwei Oberlandesgerichte haben die Ausnahme großzügig gehandhabt, der BGH hält das nicht für selbstverständlich — wer sich heute darauf verlässt, dass privat erhobene Daten außerhalb der DSGVO bleiben, sobald sie weitergegeben werden, trägt ein Risiko, das in ein bis zwei Jahren geklärt sein wird.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:


Quellen

  1. LTO — BGH legt EuGH Fragen zur DSGVO-Haushaltsausnahme vor · 2026-09-17 · kommentar · abgerufen 2026-09-21
  2. beck-aktuell — Private Chats und heimliche Videos: Wie weit reicht die DS-GVO in den privaten Bereich? · 2026-09-17 · kommentar · abgerufen 2026-09-21
  3. BGH — Verhandlungstermin am 23. April 2026 in Sachen I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche) · 2026-04-07 · pressemitteilung · abgerufen 2026-09-21

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-09-21


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