Posted in  Gerichtsurteile  on  Oktober 9, 2026 by  Achim Schmidt,  0 comments
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Wer ein Kundenkonto will, muss keinen Newsletter nehmen
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Wer ein Kundenkonto will, muss keinen Newsletter nehmen

Oberlandesgericht München · 29 U 599/24 e · 23. April 2026

Datenschutz / DSGVO · UWG / Wettbewerbsrecht

Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a UWG i. V. m. Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 4 DSGVO gegen die Einholung der Newsletter-Einwilligung über denselben Bestätigungslink, mit dem das Kundenkonto aktiviert wird („Bitte bestätige Deine Anmeldung … und Deine Einwilligung in den Erhalt des Newsletters durch Klick auf: BESTÄTIGEN“); Freiwilligkeit der Einwilligung, Erforderlichkeit für die Vertragserfüllung, DSGVO-Einwilligungsregeln als Marktverhaltensregeln.

Orientierungssatz

  1. Wird die Anmeldung zu einem Online-Shop nur zusammen mit der Einwilligung in den Newsletter-Empfang ermöglicht und bleibt dem Kunden allein der spätere Widerruf, fehlt es an einer freiwilligen Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11, Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Die Verweigerung muss online gleich schnell und einfach zum gewünschten Dienst führen wie die Erteilung.
  2. Ob die Datenverarbeitung für die Vertragserfüllung erforderlich ist, bestimmt sich objektiv nach der vertragscharakteristischen Leistung — hier dem Verkauf reduzierter Markenartikel. Dass ein Newsletter dem Geschäftsmodell nützt oder den Abverkauf beschleunigt, macht ihn nicht erforderlich.
  3. Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 4 DSGVO sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG; ihre Verletzung kann von Verbraucherverbänden (und Mitbewerbern) wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

Die Entscheidung im Überblick

Wer sich beim Shoppingclub limango registrierte, bekam eine Bestätigungs-Mail mit genau einer Schaltfläche. Der Text lautete: „Bitte bestätige Deine Anmeldung bei … und Deine Einwilligung in den Erhalt des Newsletters durch Klick auf: BESTÄTIGEN.“ Darunter stand der Hinweis, die Einwilligung könne jederzeit am Ende einer Werbe-E-Mail oder per E-Mail widerrufen werden (Rn. 3–4). Eine Möglichkeit, das Kundenkonto ohne Newsletter zu bestätigen, gab es nicht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte auf Unterlassung. Das LG München I wies die Klage ab, das OLG München gab ihr auf die Berufung hin statt und untersagte die Gestaltung.

Der Senat stützt den Anspruch auf § 3a UWG in Verbindung mit Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 4 DSGVO (Rn. 18–19). Den Einwand der Beklagten, die Mail bestätige nur eine schon zuvor erteilte Einwilligung im Double-Opt-in-Verfahren, lässt er nicht gelten: Die Beklagte selbst behandle die Mail als Teil des Einwilligungsprozesses (Rn. 21). Ein Double-Opt-in belegt also allenfalls, wer eingewilligt hat — nicht, dass die Einwilligung freiwillig war.

Kern der Entscheidung ist die Freiwilligkeit. Unter Berufung auf das EuGH-Urteil Orange România (C-61/19) hält der Senat fest, dass eine Einwilligung unwirksam ist, wenn die Verweigerung nicht gleich schnell und einfach zum gewünschten Dienst führt; im Internet sei schon ein geringer Mehraufwand erheblich (Rn. 24). Hier gab es überhaupt keine Möglichkeit zur Verweigerung. Wer keinen Newsletter wollte, musste erst zustimmen und dann widerrufen (Rn. 34–36). Wenn schon eine irreführende Darstellung der Wahlmöglichkeit die Einwilligung unwirksam macht, gelte das „erst recht“, wenn die Wahl gar nicht vorgesehen ist.

Auch die Erforderlichkeit verneint das Gericht. Maßgeblich sei objektiv die vertragscharakteristische Leistung, also der Grund, aus dem jemand überhaupt Kunde wird — hier der Kauf reduzierter Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte (Rn. 29–30, 39). Die Beklagte hatte vorgetragen, ihre Kalkulation gehe nur auf, wenn möglichst alle Kunden den Newsletter erhielten und die Ware schnell abverkauft werde. Das sei objektiv nicht erkennbar; dass ein Newsletter nützlich ist, genüge nicht (Rn. 41, 45). Gegen das Argument spreche zudem die eigene Widerrufsmöglichkeit: Ein Geschäftsmodell, das darauf baut, dass Kunden ihr gesetzliches Widerrufsrecht nicht nutzen, sei „nicht schutzwürdig“ (Rn. 43). Verschärfend kam hinzu, dass es keinen gleichwertigen Gastzugang gab: Die Aktionsware war Mitgliedern vorbehalten, Rückläufer wurden im offenen Shop teurer verkauft. Der Senat stützt sich dazu auf den DSK-Beschluss zum Gastzugang im Onlinehandel von 2022 (Rn. 31, 46).

Schließlich ordnet das Gericht die DSGVO-Einwilligungsregeln als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG ein und bejaht die Spürbarkeit, weil Art und Umfang der Datennutzung für die Entscheidung des Kunden wesentlich sind (Rn. 47–53). Eine Anhörung der Datenschutzbehörden nach § 12a UKlaG war nicht nötig, weil der vzbv seine Klage vorrangig auf das UWG stützte (Rn. 56). Die Revision ließ der Senat nicht zu; es gehe nur um die Anwendung gesicherter Grundsätze (Rn. 59).

Die Fachöffentlichkeit liest das Urteil als klare, aber erwartbare Bestätigung des Koppelungsverbots. Niklas Plutte fasst die zentrale Aussage so zusammen: „Gerade im Internet müsse die Verweigerung einer Einwilligung grundsätzlich gleich schnell und einfach zum gewünschten Ziel führen wie deren Erteilung.“ CBH Rechtsanwälte halten das Ergebnis für „wenig überraschend“ und begründen das so: „Würde man ein solches Argument genügen lassen, könnte vermutlich jedes Unternehmen Werbeeinwilligungen zur Vertragsvoraussetzung machen.“ Beide weisen darauf hin, dass gekoppelte Einwilligungen nicht ausnahmslos verboten sind — etwa wenn die Werbeeinwilligung bei einem Gewinnspiel die eigentliche Gegenleistung ist. Das deckt sich mit der vom Senat referierten Literatur (Rn. 28).


Hintergrund und Einordnung

Das Urteil wendet die Linie des EuGH (Orange România, C-61/19; Meta Platforms/Bundeskartellamt, C-252/21) auf einen alltäglichen Fall im Onlinehandel an: Registrierung und Werbeeinwilligung in einem Klick. Neu ist weniger der Maßstab als seine Deutlichkeit. Der Senat erklärt, dass die Erforderlichkeit in Art. 7 Abs. 4 DSGVO genauso eng zu verstehen ist wie bei Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, und er lässt das Unternehmen nicht selbst definieren, was sein Geschäftsmodell „braucht“. Für den Anspruchsweg bestätigt er im Anschluss an die BGH-Entscheidung Arzneimittelbestelldaten II, dass Verbraucherverbände Verstöße gegen DSGVO-Einwilligungsregeln über das UWG verfolgen können. Damit treten neben die Datenschutzaufsicht auch Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Das Verfahren ist nicht abgeschlossen: Laut BAYERN.RECHT ist beim BGH das Aktenzeichen I ZR 427/26 vergeben; da der Senat die Revision nicht zugelassen hat, dürfte es sich um eine Nichtzulassungsbeschwerde handeln.

In der Academy-Sammlung schließt das Urteil an zwei Entscheidungen zur E-Mail-Werbung an: VG Düsseldorf 29 K 9714/24, nach dem ein Double-Opt-in den Nachweis der Einwilligung nicht ersetzt, und OLG Hamburg 15 W 32/25 zu Werbung in Bestellbestätigungen. Zusammen ergibt sich: Die Einwilligung muss nachweisbar, freiwillig und getrennt von der Pflichtkommunikation sein.

Für die Praxis bedeutet das: Online-Shops, Apps und Kundenportale sollten ihren Registrierungs- und Bestätigungsprozess daraufhin prüfen, ob sich ein Konto ohne Newsletter anlegen lässt — mit gleichem Aufwand, etwa über eine eigene, nicht vorangekreuzte Checkbox oder einen getrennten Bestätigungsschritt. Ein Hinweis auf den späteren Widerruf genügt nicht. Wer Vorteile nur Mitgliedern gewährt, sollte prüfen, ob es einen gleichwertigen Gastzugang gibt. Ob eine Kopplung ausnahmsweise trägt, etwa bei Gewinnspielen, bei denen die Werbeeinwilligung die eigentliche Gegenleistung ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls und setzt eine transparente Darstellung voraus. Unwirksam erteilte Einwilligungen tragen auch keinen späteren Werbeversand. Das Urteil verhält sich nicht ausdrücklich dazu, ob bestehende Newsletter-Bestände neu eingeholt werden müssen; das sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-19321


Quellen

  1. Volltext OLG München 29 U 599/24 e (BAYERN.RECHT) · original · abgerufen 2026-10-09
  2. Volltext OLG München 29 U 599/24 e (openJur 2026, 8596) · original · abgerufen 2026-10-09
  3. vzbv — Zustimmung zum Newsletter-Versand darf nicht an Anmeldung zum Onlineshop gekoppelt werden · Verbraucherzentrale Bundesverband · 2026-10-05 · pressemitteilung · abgerufen 2026-10-09
  4. Kanzlei Dr. Bahr — OLG München: Online-Shop darf Kundenkonto nicht von Newsletter-Einwilligung abhängig machen · Kanzlei Dr. Bahr · 2026-08-28 · kommentar · abgerufen 2026-10-09
  5. Kanzlei Plutte — OLG München: Onlinekauf nicht gegen Newsletter-Einwilligung · RA Niklas Plutte · 2026-08-31 · kommentar · abgerufen 2026-10-09
  6. CBH Rechtsanwälte — Werbeeinwilligung für eine Mitgliedschaft? OLG München stärkt datenschutzrechtliches Koppelungsverbot · CBH Rechtsanwälte · 2026-09-23 · kommentar · abgerufen 2026-10-09
  7. etailment — Limango: OLG verbietet Newsletter-Zwang bei Kundenkonten · 2026-10-08 · presse · abgerufen 2026-10-09

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