Posted in  Gerichtsurteile  on  Oktober 6, 2026 by  Achim Schmidt,  0 comments
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Wer im Impressum steht, dem gehört der Firmenname
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Wer im Impressum steht, dem gehört der Firmenname

Oberlandesgericht Stuttgart · 2 U 32/25 · 26. Juni 2026

Markenrecht

Markenrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus drei Wort-Bild-Marken („Engel Ihr Schönheitsinstitut“, „Engel Thai Massagen“, „Engel Ihr Spa & Therapiezentrum“); Einwand eines prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens des Ehemanns, bösgläubige Markenanmeldung nach der Trennung, Reichweite der Wiederholungsgefahr, Streitwert.

Leitsatz

  1. Das Recht am Unternehmenskennzeichen entsteht originär in der Person des Unternehmensträgers. Dabei handelt es sich um diejenige Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Maßgebend ist, wie sich die unternehmerischen Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis darstellen.
  2. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr erstreckt sich auf alle Handlungsmodalitäten des § 14 Absatz 3 und 4 MarkenG, es sei denn, eine Benutzungsart erscheint nach Lage der Dinge völlig fernliegend.

Die Entscheidung im Überblick

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Ehemann betreibt zwei Apotheken unter dem Namen „Engel-Apotheke“, die Ehefrau war bis zur Trennung bei ihm angestellt. Während der Ehe bauten beide im Gebäude einer der Apotheken ein Schönheitsinstitut auf — zunächst Kosmetik, später ergänzt um einen Spa-Bereich und einen Salon für Thai-Massagen. Nach der Trennung meldete die Ehefrau die bis dahin genutzten Zeichen „Engel Ihr Schönheitsinstitut“, „Engel Thai Massagen“ und „Engel Ihr Spa & Therapiezentrum“ als Wort-Bild-Marken an. Der Ehemann führte den Betrieb weiter und warb auf seiner Homepage mit denselben Zeichen. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Schadensersatz (Rn. 2–5).

Der 2. Zivilsenat kündigte an, die Berufung einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; der Ehemann nahm sie daraufhin zurück. Kern der Begründung ist die Frage, wem ein Unternehmenskennzeichen originär zusteht. Das Recht entsteht beim Unternehmensträger, und das ist die Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den Geschäften berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt nicht darauf an, wer tatsächlich arbeitet oder zahlt, sondern wie sich die Rechtsverhältnisse nach außen darstellen (Rn. 14). Auf der Homepage und in den Werbematerialien stand allein die Ehefrau als Inhaberin oder Geschäftsführerin.

Die Umstände, auf die sich der Ehemann stützte — Mietvertrag, Gewerbeanmeldung, Arbeitsverträge, Inventar, die vom Designer eingeräumten Nutzungsrechte an den Logos —, wertet der Senat als Betriebsinterna, die das Bild nach außen nicht prägen. Das Eigentum an Betriebsmitteln sei für die Unternehmensträgerschaft ohne Bedeutung. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Eheleute, der das Kennzeichen hätte gehören können, sei ebenfalls nicht entstanden, weil beide das Institut nicht mit Außenwirkung gemeinsam geführt hätten.

Auch aus der „Engel Apotheke“ kann der Ehemann nichts herleiten. Geschützt ist nur die Gesamtbezeichnung; der Verkehr verkürzt sie nicht auf „Engel“, weil dieser Allerweltsbegriff nur zusammen mit dem branchenbeschreibenden Wort „Apotheke“ wahrgenommen wird (Rn. 17–19). Spa, Massagen und Kosmetik sind zudem keine apothekenüblichen Leistungen, sodass der Verbraucher selbst bei unmittelbarer Nachbarschaft nicht von einem gemeinsamen Unternehmen ausgeht.

Die Markenanmeldung nach der Trennung war nicht bösgläubig. Bösgläubigkeit setzt voraus, dass der Anmelder einen schutzwürdigen Besitzstand eines anderen stören oder sperren will. Einen solchen Besitzstand hatte der Ehemann nicht, weil er die Zeichen nie als eigenes Unternehmenskennzeichen benutzt hatte; die Ehefrau verfolgte das legitime Interesse, die von ihr genutzten Zeichen abzusichern (Rn. 20–23). Schließlich hält der Senat den Tenor nicht für zu weit: Die Wiederholungsgefahr erfasst alle im Kern gleichartigen Benutzungsformen des § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG, auch wenn bisher nur eine davon verwirklicht wurde. Den Streitwert hebt er von 30.000 Euro auf bis zu 200.000 Euro an; markenrechtliche Unterlassungsansprüche bemisst der Senat regelmäßig mit nicht unter 100.000 Euro.


Hintergrund und Einordnung

Der Beschluss betrifft eine Konstellation, die bei Familienbetrieben häufig ist: Ein Partner finanziert und schließt die Verträge, der andere tritt nach außen als Inhaber auf. Für die Frage, wem der Name des Geschäfts gehört, entscheidet das Außenverhältnis. Für die Praxis bedeutet das: Wer ein Geschäft gemeinsam aufbaut, sollte früh festhalten, wer Träger ist, und die Bezeichnung als Marke anmelden, bevor ein Streit entsteht — Impressum und Werbung sind im Zweifel das Beweismittel.

Bemerkenswert ist die deutliche Anhebung des Streitwerts. Der Senat betont, dass sich der Wert eines Unterlassungsanspruchs nicht am einzelnen Erstverstoß bemisst, sondern an der Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungen; Werte unter 75.000 Euro kämen nur bei unbenutzten Marken oder Bezeichnungen geringster wirtschaftlicher Bedeutung in Betracht. Das erhöht das Kostenrisiko markenrechtlicher Auseinandersetzungen auch zwischen kleinen Betrieben erheblich.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001652172


Quellen

  1. Volltext OLG Stuttgart 2 U 32/25 (Landesrecht BW) · original · abgerufen 2026-10-06
  2. INFOLAW-Verteiler, Prof. Dr. Thomas Hoeren — OLG Stuttgart: Unternehmenskennzeichen · 2026-10-06 · hinweis · abgerufen 2026-10-06

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-10-06


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