8.000 Euro für die Kamera auf der Damentoilette
Arbeitsgericht Weiden · 1 Ca 569/25 · 16. April 2026
Arbeitsrecht · Datenschutz / DSGVO
Leitsatz
- Das heimliche Anbringen einer Videokamera in der Damentoilette einer Musikbar und das Erstellen von Nacktaufnahmen von Mitarbeiterinnen und Kundinnen über einen Zeitraum von mehreren Monaten stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und rechtfertigt gegenüber einer betroffenen Mitarbeiterin die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von 8.000 Euro.
- Die in einem Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts zur Wiedergutmachung erteilte Bewährungsauflage schließt eine weitergehende Geldentschädigung nicht aus.
Die Entscheidung im Überblick
Die Klägerin arbeitete in einer Musikbar des Beklagten. Der Barbetreiber hatte in der Damentoilette eine WLAN-Kamera in einem Schlitz zwischen Trennwand und Waschbecken versteckt, die von unten auf den Toilettensitz gerichtet war. Die Bilder liefen live auf eine App auf seinem Smartphone und wurden zusätzlich auf dem Gerät, in einer Cloud, auf einer Festplatte und einer Speicherkarte gespeichert. Zwischen Oktober 2022 und November 2023 filmte er auf diese Weise auch die Klägerin, ohne dass sie davon wusste (Rn. 3–4). Im Strafverfahren wurde er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt; als Auflage sollte er der Klägerin 1.600 Euro in Raten zahlen, gezahlt hatte er bis zum Urteil nichts (Rn. 5). Vor dem Arbeitsgericht verlangte die Klägerin eine Entschädigung, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte; für den Fall der Säumnis oder des Anerkenntnisses nannte sie 15.000 Euro.
Die Kammer sprach 8.000 Euro zu, abzüglich dessen, was der Beklagte tatsächlich auf die Bewährungsauflage zahlt, und stellte fest, dass der Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Gestützt wird der Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten zu schützen, und auf § 823 Abs. 1 BGB, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein sonstiges Recht im Sinne der Vorschrift ist. Ob daneben ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO besteht, ließ das Gericht ausdrücklich dahinstehen (Rn. 16).
Den Einwand, die Aufnahmen hätten das Privatleben des Beklagten nie verlassen, ließ die Kammer nicht gelten. Bereits die monatelangen heimlichen Nacktaufnahmen im intimsten Bereich seien eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die durch den offenen Gegensatz zur Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB noch an Gewicht gewinne. Zur Tragweite zählt das Gericht auch das Strafverfahren, in dem die Aufnahmen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht zur Kenntnis genommen werden mussten und die Klägerin mehrfach damit konfrontiert wurde (Rn. 18). Als Beweggrund stellte die Kammer das unbestrittene Ziel eigener sexueller Erregung fest und grenzte den Fall damit ausdrücklich von Konstellationen ab, in denen Arbeitgeber rechtswidrig, aber zur Kontrolle der Arbeitsleistung überwacht hatten (Rn. 19). Beim Verschulden sieht sie Absicht mit anhaltender krimineller Energie, verstärkt durch den Versuch, Beweise per Fernlöschung zu beseitigen (Rn. 20).
Einen Vorrang der Unterlassungsklage verneinte das Gericht: Der Eingriff sei abgeschlossen, und da die Klägerin nicht mehr beim Beklagten arbeite, drohe keine Wiederholung (Rn. 22). Konkrete psychische Folgeschäden muss die Betroffene nicht darlegen, weil die Entschädigung kein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB ist, sondern auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht (Rn. 24). Dem Präventionsgedanken misst die Kammer besonderes Gewicht bei: Nur eine empfindliche Entschädigung könne den Beklagten von vergleichbaren Verletzungen abhalten (Rn. 25).
Zur Bewährungsauflage folgt das Gericht dem Beklagten nur zum Teil. Die Auflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB diene denselben Zwecken wie die Geldentschädigung, stehe aber unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit des Verurteilten. Diesen Beschränkungen unterliege das Arbeitsgericht nicht. Deshalb werden nur tatsächlich geleistete Zahlungen angerechnet; die Auflage deckelt den zivilrechtlichen Anspruch nicht (Rn. 26–28).
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz fasst die Entscheidung so zusammen: „Für heimliche Kameraaufnahmen in betrieblichen Toilettenräumen verlagert diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Weiden den Blick von den Folgen auf Beweggrund und Vorgehensweise. Weil die Entschädigung Genugtuung und Abschreckung verbinden soll, wiegt planmäßiges Filmen aus sexuellem Antrieb deutlich schwerer als verdeckte Leistungskontrolle.“ Er weist zudem darauf hin, dass sich der Urteilstext mit den von beiden Seiten angeführten Vergleichsfällen (2.000 Euro für eine Badezimmerkamera bei einer Mieterin, 7.000 und 15.000 Euro für Arbeitsplatzüberwachung) nicht gesondert auseinandersetzt. Thorsten Blaufelder hebt hervor, dass die Entschädigung „nicht nur der Genugtuung des Opfers“ diene, sondern auch der Prävention und der Intensität der Verletzung Rechnung trage.
Hintergrund und Einordnung
Bemerkenswert ist der Betrag im Vergleich zur Arbeitsplatzüberwachung. Dort sprechen Arbeitsgerichte teils ähnliche oder höhere Summen zu, etwa das LAG Hamm mit Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24 15.000 Euro für eine nahezu vollständige Überwachung der Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über 22 Monate trotz Widerspruchs. Das ArbG Weiden bewertet den Eingriff qualitativ als schwerer, bleibt aber bei 8.000 Euro und begründet die Höhe allein mit den Gesamtumständen. Für die Praxis bedeutet das: Die Summe ist eine Einzelfallbemessung und kein Tarif; tragend sind Motiv, Planmäßigkeit, Dauer und der Missbrauch des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung hat eigenständigen Wert. Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sind in der Zwangsvollstreckung und in der Insolvenz privilegiert; die Kammer sah das Feststellungsinteresse deshalb unter Verweis auf den BGH als gegeben an (Rn. 14). Für Betroffene heißt das, dass der Anspruch auch eine spätere Restschuldbefreiung des Schuldners überstehen kann.
Datenschutzrechtlich bleibt die Entscheidung bewusst offen. Die Klägerin hatte sich ausdrücklich auch auf Art. 82 DSGVO und eine „eklatante Missachtung des Datenschutzrechts“ berufen (Rn. 6); das Gericht brauchte darauf nicht einzugehen, weil der Anspruch schon nach nationalem Deliktsrecht trägt. Für Schulungen zum Beschäftigtendatenschutz ist der Fall dennoch ein drastisches Beispiel dafür, dass Kameras in Sanitär- und Umkleidebereichen unter keinem Gesichtspunkt zulässig sind und neben der Strafbarkeit nach § 201a StGB eine eigenständige zivilrechtliche Haftung auslösen.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-24194
Quellen
- Volltext ArbG Weiden 1 Ca 569/25 (BAYERN.RECHT) · original · abgerufen 2026-10-07
- Heimliche Nacktaufnahmen auf der Damentoilette: Arbeitnehmerin erhält Geldentschädigung · Hans Jürgen Kotz (Rechtsanwälte Kotz GbR, Kreuztal) · 2026-10-03 · kommentar · abgerufen 2026-10-07
- Arbeitgeber filmte heimlich Mitarbeiterinnen auf Damentoilette · Thorsten Blaufelder · 2026-10-01 · kommentar · abgerufen 2026-10-07












