200 Euro Strafe für eine Flut von KI-Schriftsätzen
Bundesverwaltungsgericht (Österreich) · W298 2341849-1 · 1. September 2026
AI Act / KI-Recht
Orientierungssatz
Wer als Verfahrenspartei mit KI-Assistenten ohne sachliche Veranlassung wiederholt umfangreiche, weitgehend gleichlautende Schriftsätze einreicht, die weder den Sachverhalt aufklären noch Beweise anbieten, nimmt das Verwaltungsgericht mutwillig im Sinne des § 35 AVG i. V. m. § 17 VwGVG in Anspruch. Eine Mutwillensstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens ist dann zulässig, um die Partei von weiterem Fehlverhalten abzuhalten.
Die Entscheidung im Überblick
Der Beschwerdeführer hatte bei der österreichischen Datenschutzbehörde eine unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO gerügt und war dort unterlegen. Gegen den Bescheid vom 07.04.2026 erhob er am 09.04.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In den folgenden knapp fünf Monaten reichte er zwölf weitere Stellungnahmen ein, die längste mit 19 Seiten, die meisten mit mehreren Beilagen. Nach den Feststellungen des Gerichts waren diese Eingaben „offensichtlich“ ausschließlich mit Hilfe von KI-Sprachmodellen erstellt und nicht nach Art. 50 der KI-Verordnung gekennzeichnet (Abschnitt I). Inhaltlich verlangten alle dasselbe, nämlich die Berichtigung des Bescheids, und keine war geeignet, den Sachverhalt aufzuklären, Beweise anzubieten oder neue Tatsachen vorzutragen. Das Gericht spricht von mehreren hundert Seiten samt Beilagen in weniger als vier Monaten; die Stellungnahmen selbst umfassen nach der Aufstellung im Beschluss zusammen 67 Seiten.
Der Einzelrichter verhängte eine Mutwillensstrafe von 200 Euro und ließ die Revision nicht zu. Mutwillig im Sinne des § 35 AVG, der über § 17 VwGVG auch vor den Verwaltungsgerichten gilt, handelt nach der Rechtsprechung des VwGH, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet oder sie aus Freude an der Behelligung in Anspruch nimmt; der Mutwille muss offenbar sein (Abschnitt III, Zu A). Das Gericht betont, dass der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen nur mit äußerster Vorsicht zu erheben ist und nur dann trägt, wenn nach dem Gesamtbild keine andere Erklärung bleibt.
Diese Schwelle sah es als überschritten an, und zwar aus drei Gründen: Die KI-Assistenten dienten dazu, lange, großteils wiederholende Vorbringen ohne Veranlassung im amtswegigen Verfahren zu erzeugen; ein Beweisnotstand bestand nicht; und der Beschwerdeführer habe eine Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gekannt, weil die mitbeteiligte Partei ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, und sie dennoch ignoriert. Hinzu komme die „beachtliche Persistenz“, mit der er immer wieder Vorbringen erstattete. Die Strafe soll das Gericht vor Behelligung schützen und den Beschwerdeführer von weiterem Fehlverhalten abhalten; 200 Euro liegen im untersten Drittel des Rahmens von bis zu 726 Euro.
beck-aktuell ordnet den Beschluss als ersten Fall ein, in dem das BVwG eine Mutwillensstrafe wegen massenhaft KI-generierter Eingaben verhängt hat, und schreibt, das Gericht habe damit „erstmals die Grenzen des KI-assistierten Prozessierens markiert“. Die fehlende Kennzeichnung sei nach dieser Darstellung „verschärfend“ hinzugekommen. Dass es sich um den ersten Fall dieser Art handelt, sagt der Beschluss selbst nicht; die Einordnung stammt von der Redaktion.
Hintergrund und Einordnung
Die Mutwillensstrafe ist in Österreich ein eingeführtes Instrument gegen Vielfachbeschwerden, gerade im Datenschutz, wo Auskunfts- und Beschwerdeverfahren kostenfrei sind. Neu ist der Bezug auf KI: Das Gericht wertet nicht die KI-Nutzung als solche als mutwillig, sondern die Masse wiederholender Eingaben ohne Erkenntnisgewinn, die erst durch KI-Assistenten mit geringem Aufwand möglich wird. Tragend ist damit der klassische Missbrauchsgedanke; die KI erklärt das Ausmaß.
Der Verweis auf Art. 50 KI-VO überzeugt nach eigener Einschätzung nicht. Art. 50 verpflichtet Anbieter von KI-Systemen, synthetische Inhalte maschinenlesbar zu markieren (Abs. 2), und Betreiber, bestimmte Inhalte offenzulegen, etwa Deepfakes und KI-erzeugte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (Abs. 4). Wer ein KI-System im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit nutzt, ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO kein Betreiber, und ein Schriftsatz an ein Gericht richtet sich nicht an die Öffentlichkeit. Eine Pflicht des Beschwerdeführers, seine Eingaben zu kennzeichnen, lässt sich aus Art. 50 deshalb kaum ableiten. Zudem gilt Art. 50 nach Art. 113 KI-VO erst ab dem 02.08.2026, die meisten Eingaben stammen aus der Zeit davor. Der Beschluss trägt sich auch ohne dieses Argument, weil Wiederholung, fehlender Sachbezug und Beharrlichkeit die Mutwilligkeit bereits begründen.
Für die Praxis bedeutet das: KI-gestützte Schriftsätze sind nicht verboten, wer aber Behörden oder Gerichte mit maschinell vervielfältigten Wiederholungen eindeckt, riskiert Sanktionen, in Österreich die Mutwillensstrafe, in Deutschland je nach Verfahren etwa die Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG oder Verschuldenskosten nach § 192 SGG. Verantwortliche, die Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO bearbeiten, sollten erkennbar KI-generierte Serienschreiben dokumentieren und in Verfahren vor der Aufsicht oder dem Gericht auf fehlenden neuen Sachvortrag hinweisen; die mitbeteiligte Partei hat das hier getan. Eine verlässliche gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Schriftsätze von Privatpersonen ergibt sich aus dem Beschluss hingegen nicht.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- Volltext BVwG W298 2341849-1 (RIS) · original · abgerufen 2026-10-06
- beck-aktuell — Gericht verhängt Bußgeld für hunderte Seiten KI-Schriftsätze · Redaktion beck-aktuell (hg) · 2026-10-05 · fachpresse · abgerufen 2026-10-06












