Nur „Bestellen“ auf dem Knopf: Autokauf ist unwirksam
Kammergericht · 1 U 25/25 · 17. September 2026
IT-Recht
Leitsatz
Ein Autohersteller, der seine Produkte im Direktvertrieb über einen eigenen Online-Shop im Internet anbietet, hat den Bestellprozess so zu gestalten, dass ein Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Eine den Bestellprozess abschließende, lediglich mit der Aufschrift „Bestellen“ bezeichnete Schaltfläche, widerspricht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Kaufvertrag kommt dann nicht zustande, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verbraucher den Online-Shop des Autoherstellers in der Absicht, eines der dort angebotenen Fahrzeuge käuflich zu erwerben, aufgesucht hat. Auch ein solcher Vertragsschluss wird von dem Schutzzweck des § 312j Abs. 3 und 4 BGB erfasst.
Wird dem Verbraucher das Fahrzeug anschließend gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert, verstößt er grundsätzlich auch nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben, wenn er sich auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags beruft und von dem Autohersteller die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt.
Den Wert von Nutzungen, die der Verbraucher nach seinem Verlangen auf Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen aus dem weiteren Gebrauch des Pkw gezogen hat, muss er sich anrechnen lassen.
Die Entscheidung im Überblick
Der Kläger konfigurierte am 25.03.2022 im Online-Shop eines Fahrzeugherstellers ein Elektroauto und schloss den Vorgang mit einem Knopf ab, auf dem nur „Bestellen“ stand. Er zahlte 60.170 Euro und erhielt das Auto im September 2022. Im August 2023 erklärte er den Widerruf; erst im Prozess, im April 2025, berief er sich darauf, dass der Bestellknopf falsch beschriftet war. Das Landgericht Berlin II wies die Klage ab (Rn. 1–5).
Das Kammergericht gibt dem Kläger überwiegend recht, aber nicht über den Widerruf: Der kam zu spät, weil die Belehrung ordnungsgemäß war (Rn. 18–19). Tragend ist § 312j BGB. Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Knopf, der die Bestellung auslöst, mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung beschriftet sein; sonst kommt nach Abs. 4 kein Vertrag zustande, und zwar endgültig, nicht nur schwebend (Rn. 21–24). Dass der Kläger vorher mehrfach auf die Kosten hingewiesen wurde und einen Knopf „Weiter zur Bezahlung“ bedienen musste, hilft dem Hersteller nicht: Es kommt allein auf den Knopf an, mit dem die vertragsrelevante Erklärung abgegeben wird (Rn. 25).
Ausdrücklich wendet sich der Senat gegen die Linie anderer Oberlandesgerichte, die die Button-Lösung nicht anwenden wollen, wenn ein Kunde den Shop gezielt aufsucht, um ein Auto zu kaufen. Er nennt dafür OLG München, den 26. Zivilsenat des eigenen Hauses, OLG Hamm und OLG Braunschweig (Rn. 26). Eine teleologische Reduktion setze eine planwidrig zu weite Norm voraus; der Gesetzgeber habe aber bewusst einfache, klare Regeln für alle Online-Anbieter gewollt, die auch vor Übereilung schützen und nicht nur vor Kosten- und Abofallen, zumal ungeklärt sei, was eine solche Falle überhaupt ist (Rn. 27–32). Auch Treu und Glauben stehen nicht entgegen: Die Button-Lösung wirke wie eine Formvorschrift, Rechtsmissbrauch komme nur bei schlechthin untragbaren Ergebnissen in Betracht. Allein der Hersteller habe die Gestaltung seines Shops zu verantworten, die Regel gelte seit 2012, und die späte Berufung auf den Fehler sei nur ein weiterer Grund für ein Rückabwicklungsziel, das der Hersteller seit August 2023 kannte (Rn. 33–41).
Die Rückabwicklung läuft über das Bereicherungsrecht nach der Saldotheorie: Kaufpreis zurück Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos. Anders als der BGH bei einmaligen Leistungen wie Maklerdiensten oder Flugreisen rechnet der Senat beim Auto Nutzungen an, allerdings nur für die Zeit nach dem Rückgabeverlangen vom August 2023. Bei einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern ergeben sich 6.952,27 Euro; der Hersteller muss 53.217,73 Euro zahlen (Rn. 42–56). Annahmeverzug und vorgerichtliche Anwaltskosten verneint der Senat (Rn. 57–65). Wegen der Abweichung von anderen Oberlandesgerichten hat er die Revision zugelassen (Rn. 67).
Hintergrund und Einordnung
Die Entscheidung ist die Gegenposition zu OLG Frankfurt 9 U 76/25, das zwei Tage zuvor in einem nahezu gleichen Fall — Elektroauto, Online-Shop, Knopf „Bestellen“, Widerruf nach etwa einem Jahr — die Klage abgewiesen hatte. Frankfurt hatte § 312j Abs. 4 BGB bei einem insgesamt transparenten Bestellprozess ohne Kosten- oder Abofalle nicht angewandt und die Berufung auf den Beschriftungsfehler nach einem Jahr Nutzung für treuwidrig gehalten. Das Kammergericht verwirft beide Begründungen: keine Einschränkung nach dem Schutzzweck, keine Treuwidrigkeit. Gemeinsam ist beiden Gerichten nur, dass der Widerruf zu spät kam. Das Kammergericht nennt das Frankfurter Urteil selbst nicht; die Einordnung als Gegenentscheidung stammt aus der Fachpresse und dem INFOLAW-Hinweis und deckt sich mit dem Inhalt beider Entscheidungen.
Die Rechtsprechung ist damit offen gespalten, auch innerhalb des Kammergerichts, dessen 26. Zivilsenat die Gegenauffassung vertreten hat. Im Urteil wird dessen Beschluss vom 19.02.2026 einmal als 26 U 17/25 und einmal als 26 U 1/25 zitiert, jeweils mit BeckRS 2026, 6230. Eine Klärung durch den BGH ist wegen der zugelassenen Revision möglich; ob sie eingelegt wurde, ist ungeprüft.
Für die Praxis bedeutet das: Die richtige Beschriftung des letzten Bestellknopfs ist die einzige Gestaltung, die das Risiko sicher ausschließt. Hersteller und Händler, die hochpreisige Waren online verkaufen, tragen sonst ein erhebliches Rückabwicklungsrisiko — nach dem Kammergericht auch noch Jahre nach der Lieferung, abgefedert nur durch die Anrechnung von Nutzungen ab dem Rückgabeverlangen.
Originalurteil
Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:
Quellen
- Volltext KG 1 U 25/25 (Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank) · original · abgerufen 2026-10-09
- LTO — KG urteilt anders als OLG Frankfurt am Main: „Bestellen“-Knopf begründet keine Zahlungsverpflichtung · LTO-Redaktion (tas) · 2026-09-25 · kommentar · abgerufen 2026-10-09
- INFOLAW-Verteiler, Prof. Dr. Thomas Hoeren — KG: Bestellbutton · 2026-10-08 · hinweis · abgerufen 2026-10-09












