Posted in  Gerichtsurteile  on  Juli 20, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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EuGH C-421/24 — Video-Plattform verliert Hosting-Privileg bei aktiver Geschäftspartnerschaft
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Video-Plattform verliert das Hosting-Privileg, wenn sie Creator-Kanäle für Partnerschaften prüft

Europäischer Gerichtshof (Zweite Kammer) · C-421/24 · 16. Juli 2026

Plattformhaftung / E-Commerce-Richtlinie / Digital Services Act

Wer als Plattform vor einer Geschäftspartnerschaft Kanalthema, Top-Videos und Metadaten eines Content-Erstellers prüft, erlangt konkrete Kenntnis vom Inhalt und kann sich für dessen rechtswidrige Videos nicht mehr auf die Haftungsbefreiung nach Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie berufen

Leitsätze (nach Pressemitteilung)

1. Das Hosting von Werbeinhalten für Online-Gewinnspiele fällt nicht unter den Anwendungsbereichs-Ausschluss des Art. 1 Abs. 5 lit. d RL 2000/31, weil die Hosting-Tätigkeit — neutrale Speicherung von Nutzerinhalten ohne Werbeabsicht — nicht untrennbar mit dem Glücksspiel verbunden ist. Sie unterliegt weiterhin der E-Commerce-Richtlinie.

2. Ein Plattformbetreiber kann sich nicht auf die Haftungsbefreiung des Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31 berufen, wenn er im Hinblick auf eine Geschäftspartnerschaft das Hauptthema eines Kanals, dessen meistgesehene oder neueste Videos und die zugehörigen Metadaten prüft: Er erlangt damit konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt und handelt nicht mehr als rein passiver Vermittler.


Hinweis zur Quellenlage

Der Urteils-Volltext war zum Aufbereitungszeitpunkt (20.07.2026) über keinen Weg zugänglich (EUR-Lex noch nicht indiziert, curia JS-gerendert, Courthouse-News-PDF 403, agent-browser ohne freigeschalteten Volltext). Diese Aufbereitung beruht auf der amtlichen Pressemitteilung des Gerichtshofs Nr. 109/26 (deutsche Fassung) sowie verifizierten Fachquellen. Der vollständige Urteilstext wird bei Verfügbarkeit nachgetragen. Abgrenzung: Ein in der INFOLAW-Kurzfassung genannter Zusatz zum Herkunftslandprinzip (Art. 3 RL 2000/31) ist in der amtlichen PM nicht enthalten und daher hier nicht als Entscheidungsaussage geführt.


Die Entscheidung im Überblick

Der EuGH beantwortet zwei Vorlagefragen des italienischen Consiglio di Stato. Anlass war ein Bußgeld von 750.000 Euro, das die italienische Kommunikationsregulierungsbehörde AGCOM 2022 gegen Google verhängte, weil der YouTube-Content-Ersteller „Spike“ in seinen Videos für Online-Glücksspiele geworben hatte. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (TAR Lazio) hatte den Bescheid aufgehoben und YouTube als bloßen, haftungsfreien Hostingdienst eingestuft; der Consiglio di Stato rief den Gerichtshof an.

Zur ersten Frage (Anwendungsbereich): Art. 1 Abs. 5 lit. d RL 2000/31 nimmt Gewinnspiele und die damit verbundenen Tätigkeiten — einschließlich der Glücksspielwerbung — von der Harmonisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs aus. Das Hosting solcher Werbeinhalte ist damit jedoch nicht untrennbar verbunden, weil es in der neutralen Speicherung fremder Inhalte ohne Werbeabsicht besteht. Das Hosting bleibt deshalb im Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie.

Zur zweiten Frage (Haftungsbefreiung): Die Privilegierung nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31 setzt eine rein technische, automatische und passive Vermittlerrolle voraus. Prüft der Betreiber im Hinblick auf eine Geschäftspartnerschaft das Hauptthema eines Kanals, dessen meistgesehene oder neueste Videos und die zugehörigen Metadaten, erlangt er konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt und verliert die passive Rolle. Kenntnis und Kontrolle sind alternative Merkmale — bereits eines schließt die Befreiung aus. Auch die algorithmische Vorab-Festlegung der Verbreitung (Art und Rangfolge der Anzeige) begründet Kontrolle; reine Erkennungs- und Moderationswerkzeuge gegen rechtswidrige Inhalte dagegen nicht. Die abschließende Prüfung, ob Google vernünftigerweise in Unkenntnis des Glücksspiel-Schwerpunkts sein konnte, obliegt dem Consiglio di Stato.


Hintergrund und Einordnung

Das Urteil verlängert die Rechtsprechung zur „aktiven Rolle“ von Plattformen — zuletzt beim algorithmischen Kuratieren (EuGH C-188/24 u. C-190/24) — in den Bereich der Creator-Vermarktung. Sobald eine Plattform Kanäle für Partnerschaften kuratiert und dabei Inhalte inhaltlich sichtet, wird aus dem privilegierten Hosting eine mithaftungsbegründende aktive Tätigkeit. Da Art. 14 RL 2000/31 inhaltlich Art. 6 des Digital Services Act (VO (EU) 2022/2065) entspricht, gelten die Grundsätze unter dem DSA fort.

Praktische Konsequenz für alle Betreiber mit Partner- oder Monetarisierungsprogrammen (YouTube-Partnerprogramm, Creator-Deals, Affiliate-Kanäle): Wer Kanäle vor einer Partnerschaft inhaltlich prüft und an deren Werbeeinnahmen beteiligt ist, kann sich für dort verbreitete rechtswidrige Inhalte nicht mehr pauschal auf die Haftungsfreistellung berufen. Geboten sind dokumentierte Compliance-Prüfungen der Partnerinhalte, klare vertragliche Zusicherungen und Reaktionsprozesse bei Rechtsverstößen. Rein technische Moderations- und Erkennungswerkzeuge bleiben dagegen unschädlich — die Grenze verläuft bei der inhaltlichen, geschäftlich motivierten Sichtung.


Originalquelle

Amtliche Pressemitteilung (Urteils-Volltext bei Verfügbarkeit über EUR-Lex/curia nachzutragen):

EuGH, Pressemitteilung Nr. 109/26 (DE) vom 16.07.2026 (C-421/24)


Quellen

  1. EuGH, Pressemitteilung Nr. 109/26 (DE) vom 16.07.2026 (C-421/24) · original · abgerufen 2026-07-20
  2. EuGH, Press release No 109/26 (EN) · original · abgerufen 2026-07-20
  3. DATEV-Magazin: Google kann für YouTube-Videos eines geschäftlich verbundenen Content-Erstellers haftbar gemacht werden · Fachpresse · 2026-07-16
  4. INFOLAW-Verteiler (Prof. Dr. Thomas Hoeren) — Kurzhinweis „EuGH: Haftung Google“ · 2026-07-20 · Fundstellen-Hinweis

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-07-20


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