Posted in  Gerichtsurteile  on  Mai 21, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
  • Home
  • /
  • Akteneinsicht in der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung personenbezogener Daten
Schulungen zu Datenschutz & Cyber-Sicherheit Firmen-Flatrate
BGH V ZB 90/25 — Akteneinsicht in der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung personenbezogener Daten
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Akteneinsicht in der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung personenbezogener Daten

Bundesgerichtshof · V ZB 90/25 · 21. Mai 2026

Datenschutz / DSGVO

Leitsatz

  1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (‘zu schwärzen’) sind.
  2. Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.

Die Entscheidung im Überblick

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. Mai 2026 entschieden, dass in Zwangsversteigerungsverfahren jedermann nach § 42 ZVG Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte nehmen darf, ohne dass die darin enthaltenen personenbezogenen Daten vorher unkenntlich gemacht („geschwärzt”) werden müssen. Datenschutzrechtliche Grundlage der Offenlegung ist Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DSGVO (Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse). Der Senat hob die anderslautenden Beschlüsse des AG Bamberg und des LG Bamberg auf und ordnete an, dass die Akteneinsicht ohne Schwärzungen zu gewähren ist.

Zugleich zieht der Senat eine klare Grenze für die Weiterverwendung: Wer Akteneinsicht erhält, darf die überlassenen Inhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten noch Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Diese Schranke folgt aus § 299 Abs. 4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 869 ZPO und § 42 ZVG. Das gesetzliche Einsichtsrecht rechtfertigt also die Kenntnisnahme im Verfahrenszusammenhang, nicht eine darüber hinausgehende Verwertung der Daten.


Hintergrund und Einordnung

Die Entscheidung verzahnt das spezialgesetzliche Akteneinsichtsrecht des ZVG mit dem datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand des Art. 6 DSGVO. Sie bestätigt, dass der nationale Gesetzgeber mit § 42 ZVG eine im öffentlichen Interesse liegende Verarbeitungsbefugnis geschaffen hat, hinter die ein pauschaler Schwärzungsanspruch zurücktritt. Für die Praxis der Vollstreckungsgerichte bedeutet das Rechtssicherheit: Eine vorherige, aufwendige Anonymisierung der einsehbaren Aktenbestandteile ist nicht erforderlich.

Für Betroffene wird der Schutz nicht auf der Ebene des Zugangs, sondern auf der Ebene der Verwendung verortet — die Zweckbindung und das Weiterverbreitungsverbot bleiben datenschutzrechtlich und prozessual abgesichert. Wer Einsichtsdaten öffentlich macht (etwa im Internet) oder zweckwidrig weitergibt, handelt rechtswidrig. Für Schulung und Beratung ist die Entscheidung ein gutes Beispiel dafür, dass ein gesetzliches Verarbeitungsrecht (lit. e) und eine strikte Zweckbindung nebeneinander bestehen.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2025/V_ZB__90-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1


Quellen

  1. BGH, Beschluss vom 21.05.2026 – V ZB 90/25 (Volltext-PDF) · original · abgerufen 2026-06-16

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-06-16


Die Infos auf unserem Blog stellen grundsätzlich keine Rechtsberatung dar,
sondern dienen lediglich der Information.

Schulungen zu Datenschutz & Cyber-Sicherheit Firmen-Flatrate

>