Produktfotos vom Lieferanten: Wer wirbt, muss die Rechtekette prüfen
Oberlandesgericht Celle · 13 U 88/25 · 12. Mai 2026
Urheberrecht / Lichtbildrechte / E-Commerce
Leitsatz
Ein Händler, der Produktfotos von seinem Lieferanten zur werblichen Nutzung erhält, darf nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass der Lieferant zur Einräumung entsprechender Nutzungsrechte berechtigt ist. Im Urheberrecht treffen den Nutzer hohe Sorgfaltsanforderungen; er muss die Rechtekette überprüfen. Eine konkludente Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte und die Zustimmung zur Weiterlizenzierung an Händlerkunden setzen einen unzweideutig erkennbaren Parteiwillen voraus. Fehlt es daran, verletzt die werbliche Nutzung der Lichtbilder die Rechte des Fotografen und begründet einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG.
Hinweis zur Quellenlage
Diese Aufbereitung beruht auf dem Leitsatz, wie ihn der INFOLAW-Verteiler von Prof. Dr. Thomas Hoeren (ITM Universität Münster) am 21.07.2026 verbreitet hat. Der Urteils-Volltext ist über die juris-/Wolters-Kluwer-Datenbank (voris) verfügbar, wird hier aber nicht reproduziert.
Die Entscheidung im Überblick
Das OLG Celle stellt klar, dass ein Händler, der Produktfotos von seinem Lieferanten zur Werbung übernimmt, nicht ohne Weiteres darauf vertrauen darf, der Lieferant sei zur Einräumung der Nutzungsrechte berechtigt gewesen. Im Urheberrecht ist der gute Glaube an die Rechteinhaberschaft nicht geschützt — den Nutzer treffen hohe Sorgfaltsanforderungen: Er muss die Rechtekette vom Fotografen über den Lieferanten bis zur eigenen Nutzung überprüfen.
Eine konkludente (stillschweigende) Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte und die Zustimmung zur Weiterlizenzierung an die Kunden des Händlers setzen einen unzweideutig erkennbaren Parteiwillen voraus; im Zweifel ist von einer nur eingeschränkten Rechtseinräumung auszugehen (Zweckübertragungsgrundsatz, § 31 Abs. 5 UrhG). Fehlt die tragfähige Rechtekette, ist die werbliche Nutzung rechtswidrig und begründet einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG, der regelmäßig nach der Lizenzanalogie bemessen wird.
Hintergrund und Einordnung
Das Urteil ist praxisrelevant für den gesamten Handel — besonders für E-Commerce, Marktplätze und Dropshipping —, wo Produktbilder routinemäßig vom Hersteller oder Lieferanten übernommen und in Shops, Anzeigen und auf Marktplätzen eingesetzt werden. Die Entscheidung verschiebt das Risiko klar auf den nutzenden Händler: Er kann sich nicht damit entlasten, „die Bilder kamen doch vom Lieferanten“.
Wer fremde Lichtbilder werblich einsetzt, sollte sich die Rechtekette schriftlich zusichern lassen (Freistellungs- und Rechtekette-Klauseln im Liefervertrag), den konkreten Nutzungsumfang und die Weitergabebefugnis ausdrücklich regeln und die Herkunft dokumentieren. Andernfalls drohen Unterlassung und Schadensersatz nach Lizenzanalogie — unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
Originalquelle
Urteils-Volltext (juris-/Wolters-Kluwer-Datenbank):
Quellen
- OLG Celle, Urteil vom 12.05.2026 – 13 U 88/25 (Volltext, voris) · original · abgerufen 2026-07-21
- INFOLAW-Verteiler (Prof. Dr. Thomas Hoeren) — Leitsatz-Hinweis · 2026-07-21 · Fundstellen-Hinweis












