Posted in  Gerichtsurteile  on  August 4, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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LG München I 42 O 763/25 — GEMA ./. Suno: Lizenzpflicht für das Training generativer Musik-KI
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GEMA ./. Suno: Lizenzpflicht für das Training generativer Musik-KI

Landgericht München I · 42 O 763/25 · 31. Juli 2026

Urheberrecht · AI Act / KI-Recht

Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Vervielfältigung und öffentlicher Wiedergabe geschützter Musikwerke beim Training und im Output eines generativen KI-Musikmodells.

Orientierungssatz

  1. Werden urheberrechtlich geschützte Musikwerke beim Training eines KI-Modells so in dessen Parametern memorisiert, dass sie sich durch einfache, ergebnisoffene Prompts in wesentlich ähnlicher Form reproduzieren lassen, liegt bereits in ihrer reproduzierbaren Speicherung im Modell eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Diese ist nicht durch die Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG gerechtfertigt.
  2. Gibt ein Musikgenerator auf einfache Prompts Werke aus, in denen die originellen Elemente der Trainingswerke wiedererkennbar sind, sind Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe dem Anbieter des KI-Modells zuzurechnen; die Eingabe von Liedtext, Musikstil und Werktitel durch den Nutzer unterbricht die Zurechnung nicht.
  3. Auch das Angebot eines entsprechend ausgestalteten KI-Modells kann das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG verletzen. Die beim Training in den USA vorgenommenen Vervielfältigungen sind jedenfalls dann nicht als Fair Use (17 U.S.C. § 107) gerechtfertigt, wenn die Originalwerke durch einfache Prompts in wesentlich ähnlicher Form als Outputs reproduziert werden können.

Quelle: Amtliche Kernaussagen laut Pressemitteilung LG München I Nr. 16/2026 und INFOLAW-Verteiler (ITM Münster).


Die Entscheidung im Überblick

Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat den Ansprüchen der GEMA auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen Suno, den Anbieter eines KI-gestützten Musikgenerators, überwiegend stattgegeben. Gegenstand waren sechs weltbekannte Kompositionen — darunter „Atemlos durch die Nacht”, „Rasputin”, „Forever Young”, „Daddy Cool” und der Refrain von „Mambo No. 5”. Es handelt sich, soweit ersichtlich, um die weltweit erste Gerichtsentscheidung zu KI-generierten Audioinhalten und das erste Urteil, das eine Lizenzpflicht für das Training einer Audio-KI verbindlich festschreibt.

Das Gericht unterschied drei Verletzungsvorgänge. Beim Training hatte Suno nach den Feststellungen der Kammer Kopien der Werke angefertigt, die mittels Stream-Ripping von YouTube heruntergeladen worden waren. Bei der Speicherung folgte das Gericht dem Bestreiten Suns nicht: Die geschützten Werke müssten im Modell selbst enthalten sein — der Vergleich der Originale mit den Outputs ergab erhebliche Übereinstimmungen; die Werke waren nach Überzeugung der Kammer in den auf Servern in Deutschland gespeicherten Modellversionen v3.5 und v4 enthalten (vgl. Urteilsgründe). Bereits in dieser reproduzierbaren Speicherung liegt eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG, die nicht von der Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG gedeckt ist: Zulässig ist die Analyse, nicht das dauerhafte Speichern geschützter Werke im Modell.

Beim Output entschied das Gericht, dass wiedererkennbare originelle Elemente der Originale eine unberechtigte Vervielfältigung darstellen; die Verteidigung, die Ähnlichkeiten seien nur durch besonders verfeinerte Prompts entstanden, verfing nicht. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe sind dem Anbieter zuzurechnen — die Nutzereingabe (Liedtext, Stil, Titel) unterbricht die Zurechnung nicht. Auch die in den USA vorgenommenen Trainingsvervielfältigungen sind jedenfalls dann nicht als Fair Use gerechtfertigt, wenn sich die Werke durch einfache Prompts in wesentlich ähnlicher Form reproduzieren lassen.

Die Fachpresse ordnet die Entscheidung als wegweisend ein: KI-Anbieter haften für „wiedererkennbare” Song-Schnipsel im Output; Pastiche- und Zitatschranken greifen ohne echte künstlerische Auseinandersetzung nicht; Opt-out-Nutzungsvorbehalte müssen technisch respektiert werden. Für die Praxis bedeutet das: Wer KI für Musik einsetzt, braucht saubere Data-Governance und Lizenzen.


Hintergrund und Einordnung

Das Urteil reiht sich in eine Serie ein: Bereits im November 2025 hatte die GEMA vor dem LG München I (42 O 14139/24) gegen OpenAI wegen der Wiedergabe von Songtexten in ChatGPT obsiegt. Anders als dort ging es diesmal um die Kompositionen selbst. Zentral ist die Auslegung des § 44b UrhG: Die TDM-Schranke deckt die Analyse, nicht die reproduzierbare Speicherung — ein Maßstab, der weit über die Musikbranche hinaus für generative Modelle aller Modalitäten Bedeutung hat.

Für die Praxis heißt das: Betreiber generativer KI müssen belegen können, dass Trainingswerke nicht memorisiert reproduzierbar im Modell verbleiben, Rechteinhaber-Vorbehalte (Opt-out nach § 44b Abs. 3 UrhG) maschinell auswerten und für kommerzielle Nutzung Lizenzen einholen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; in welchen Punkten die GEMA unterlag, ergibt sich aus der Pressemitteilung noch nicht. Eine Berufung zum OLG München ist zu erwarten.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2026/16.php


Quellen

  1. (Keine Quellen dokumentiert.)

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-08-04


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