Posted in  Gerichtsurteile  on  September 10, 2026 by  Achim Schmidt0 comments
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OLG Frankfurt 16 W 40/26 — Bewertungsportal muss dem bewerteten Unternehmen die Nachweise des Bewerters zugänglich machen
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Bewertungsportal muss dem bewerteten Unternehmen die Nachweise des Bewerters zugänglich machen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main · 16 W 40/26 · 31. August 2026

Medienrecht

Kostentragung nach erledigtem Löschungsverlangen gegen eine pseudonym abgegebene Unternehmensbewertung; im Kern die Frage, welche Prüf- und Mitteilungspflichten den Portalbetreiber treffen, wenn das bewertete Unternehmen den Geschäftskontakt bestreitet.

Orientierungssatz

  1. Ein Portalbetreiber ist nicht verpflichtet, Nutzerbeiträge vor der Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Als mittelbarer Störer wird er verantwortlich, sobald er konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlangt.
  2. Bestreitet das bewertete Unternehmen den geschäftlichen Kontakt und ist der Bewerter pseudonym aufgetreten, kann das Unternehmen die Rechtsverletzung ohne die beim Portal eingegangenen Nachweise nicht konkret darlegen.
  3. Erhält der Portalbetreiber vom angehörten Bewerter Unterlagen, die den Geschäftskontakt belegen, muss er sie dem Betroffenen — erforderlichenfalls anonymisiert — zugänglich machen. Es genügt nicht, die Prüfung für sich vorzunehmen und dem Betroffenen anschließend das Ergebnis mitzuteilen.
  4. Unterbleibt die Übermittlung, liegt eine Verletzung der Prüf- und Verhaltenspflichten vor; der Betreiber haftet als mittelbarer Störer nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
  5. Für die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist maßgeblich, ob die Klage im Zeitpunkt ihrer Einreichung nach dem damaligen Sach- und Streitstand Erfolg gehabt hätte; der erst im Prozess geführte Nachweis des Geschäftskontakts ändert daran nichts.

Quelle: Eigene Formulierung auf Grundlage der Besprechungen von LTO und beck-aktuell vom 08.09.2026; amtliche Leitsätze lagen zum Abrufzeitpunkt nicht vor


Die Entscheidung im Überblick

Ein Unternehmen fand auf einem Bewertungsportal den Eintrag „keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet”. Die Bewertung war unter einem Pseudonym abgegeben. Das Unternehmen wandte sich an das Portal und bestritt, überhaupt jemals Geschäftskontakt zu der dahinterstehenden Person gehabt zu haben — der klassische Einwand gegen anonyme Negativbewertungen, weil eine Tatsachenbehauptung über eine nie stattgefundene Geschäftsbeziehung unwahr und damit nicht vom Meinungsrecht gedeckt ist.

Das Portal ging dem Hinweis nach, hörte den Bewerter an und erhielt von ihm Unterlagen, die den Geschäftskontakt belegten. Diese Unterlagen behielt es für sich; dem Unternehmen teilte es lediglich mit, die Prüfung habe den Kontakt bestätigt. Das Unternehmen klagte auf Löschung. Im Prozess legte die Portalbetreiberin die Belege dann vor, der Kontakt war damit nachgewiesen, und die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Übrig blieb die Kostenfrage — und die entscheidet sich danach, wie die Klage ohne die Erledigung ausgegangen wäre.

Sowohl das Landgericht als auch das OLG kamen zu dem Ergebnis, dass die Klage im Zeitpunkt ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte. Ausgangspunkt ist die vertraute Dogmatik der mittelbaren Störerhaftung: Die Betreiberin war nicht verpflichtet, Nutzerbeiträge vor der Veröffentlichung zu prüfen; verantwortlich wird sie erst, sobald sie konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlangt. Diese Kenntnis vermittelte die Rüge des Unternehmens.

Der eigentliche Ertrag der Entscheidung liegt in dem, was danach kommt. Nach Auffassung des Senats reicht es nicht aus, dass das Portal die Prüfung selbst vornimmt und dem Betroffenen anschließend versichert, das Ergebnis sei negativ ausgefallen: „Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt.” Der Grund ist prozessual zwingend: Weil der Bewerter pseudonym auftritt, sind eigene Recherchen des Unternehmens zur Identität unmöglich — ohne die Unterlagen kann es die behauptete Rechtsverletzung nicht konkret darlegen und verliert seinen Prozess an der Substantiierungshürde. Die Weitergabe hat, wo nötig, anonymisiert zu erfolgen; das Interesse des Bewerters an der Wahrung seiner Identität bleibt damit gewahrt.

Weil die Portalbetreiberin diese Übermittlung unterließ, verletzte sie ihre Prüf- und Verhaltenspflichten. In der Negativbewertung lag damit eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, für die sie als mittelbare Störerin einzustehen hatte — und deshalb trägt sie die Kosten, obwohl sich der Vorwurf des fehlenden Geschäftskontakts am Ende als unzutreffend erwies. Der nachträgliche Nachweis heilt das frühere Versäumnis nicht.


Hintergrund und Einordnung

Die Entscheidung schreibt die BGH-Rechtsprechung zu Bewertungsportalen fort, die mit „jameda” und „Ärztebewertung” den Rahmen gesetzt hat: Der Betreiber muss die Beanstandung an den Bewerter weiterleiten, ihn zur Stellungnahme auffordern und Belege anfordern; bleibt der Bewerter die Antwort schuldig, ist zu löschen. Offen war die Frage, was gilt, wenn der Bewerter liefert. Die verbreitete Praxis war, dem Betroffenen dann nur das Ergebnis mitzuteilen. Genau diese Praxis erklärt das OLG für unzureichend.

Für Portalbetreiber ist die Folge ein konkreter Prozessschritt: Eingehende Belege sind zu sichten, auf identifizierende Angaben zu prüfen, gegebenenfalls zu schwärzen und dann an den Betroffenen zu übermitteln. Wer das unterlässt, verliert — wie hier — selbst dann, wenn die Bewertung in der Sache berechtigt war. Für bewertete Unternehmen entsteht spiegelbildlich ein durchsetzbarer Anspruch auf Einsicht, der die bisherige Sackgasse öffnet, in der man gegen ein „wir haben geprüft, es ist alles in Ordnung” nicht ankam.

Ein Nebenaspekt verdient Aufmerksamkeit: Die Anonymisierungspflicht macht die Weitergabe erst zumutbar, verlagert aber die Abwägung auf den Betreiber. Er muss entscheiden, welche Angaben zu schwärzen sind, ohne den Beweiswert zu zerstören — bei einer Rechnung mit Kundennummer, Adresse und Leistungsbeschreibung ist das eine Gratwanderung. Datenschutzrechtlich ist die Übermittlung an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zu messen; das berechtigte Interesse des Betroffenen an effektivem Rechtsschutz dürfte regelmäßig überwiegen, wenn zuvor geschwärzt wurde. Das ist eine eigene Einschätzung, keine Aussage des Senats — die Entscheidung äußert sich, soweit aus den Besprechungen ersichtlich, nicht zur datenschutzrechtlichen Grundlage.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:


Quellen

  1. LTO — Bewertungsplattform muss Unternehmen Beweise für Kundenbeziehung zugänglich machen · 2026-09-08 · kommentar · abgerufen 2026-09-10
  2. beck-aktuell — Löschanfrage zu Online-Bewertung: Bewertungsportal muss Erkenntnisse aus Überprüfung offenlegen · 2026-09-08 · kommentar · abgerufen 2026-09-10
  3. medien-internet-und-recht.de — MIR 2026, Dok. 060 (redaktionelle Zusammenfassung) · kommentar · abgerufen 2026-09-10
  4. beckmannundnorda.de — OLG Frankfurt: Betreiber eines Bewertungsportals muss bewertetem Unternehmen vom Bewertenden vorgelegte Unterlagen zum Nachweis des Kundenkontakts übermitteln · kommentar · abgerufen 2026-09-10

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-09-10


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