Posted in  Gerichtsurteile  on  September 29, 2026 by  Achim Schmidt,  0 comments
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Durchgefallen, weil das Smartphone in der Klausur lag
Cyber-Security.academy · Urteils-Aufbereitung

Durchgefallen, weil das Smartphone in der Klausur lag

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen · 6 A 392/25 · 24. August 2026

Ausschluss eines Kommissaranwärters von einer Wiederholungsprüfung und Feststellung des endgültigen Nichtbestehens wegen eines Täuschungsversuchs; streitig war, ob bereits das Mitführen eines einsatzbereiten Smartphones einen besonders schweren Fall darstellt.

Orientierungssatz

  1. Bereits das Mitführen eines einsatzbereiten Smartphones in einer Prüfung ist grundsätzlich ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens. Maßgeblich ist nicht der nachgewiesene Umfang der tatsächlichen Nutzung, sondern die jederzeitige und inhaltlich nahezu unbegrenzte Täuschungsmöglichkeit.
  2. Die Nutzung künstlicher Intelligenz erweitert diese Möglichkeiten erheblich: Ein Smartphone kann auch bei knappem Zeitrahmen in kurzer Zeit fallbezogene Lösungshilfen in einem Ausmaß liefern, das einen erheblichen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen verschafft.
  3. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn das Gerät ausgeschaltet oder nicht einsatzbereit war, nicht unauffällig zugänglich war und nachweislich nicht verwendet wurde; die Voraussetzungen im Einzelnen lässt der Senat offen.

Quelle: Eigene Formulierung auf Grundlage des Volltexts und der Zusammenfassung im INFOLAW-Verteiler vom 25.09.2026


Die Entscheidung im Überblick

Ein Kommissaranwärter hatte während einer Klausur ein eingeschaltetes Smartphone zwischen den Beinen verborgen und mehrfach darauf geblickt. Auf dem Gerät war eine Datei geöffnet. Die Prüfungsbehörde schloss ihn von der Wiederholungsprüfung aus und stellte das endgültige Nichtbestehen fest. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Bescheid; das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Der 6. Senat stellt einen Satz an den Anfang, der über den Einzelfall hinausreicht: Bereits das Mitführen eines Smartphones ist grundsätzlich ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens. Entscheidend sei nicht erst der nachgewiesene Umfang der tatsächlichen Nutzung, sondern die jederzeitige und inhaltlich nahezu unbegrenzte Möglichkeit, während der Prüfung Informationen und Lösungshilfen abzurufen.

Diese Möglichkeit bemisst der Senat ausdrücklich nach dem heutigen Stand der Technik. Durch die Nutzung künstlicher Intelligenz hätten sich die Täuschungsoptionen nochmals erheblich erweitert: Ein Smartphone könne auch bei knappem Zeitrahmen in kurzer Zeit Unterstützung in einem Ausmaß liefern, das einen erheblichen Vorteil gegenüber den übrigen Prüflingen verschaffe. Die Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer ordnet der Senat als fundamentales Gemeinschaftsgut ein und rechtfertigt die Schwere der Sanktion auch mit ihrer generalpräventiven Wirkung.

Ausnahmen hält das Gericht für denkbar — wenn das Smartphone ausgeschaltet oder nicht einsatzbereit war, nicht unauffällig zugänglich lag und nachweislich nicht verwendet wurde. Welche Voraussetzungen dafür im Einzelnen gelten, lässt der Beschluss offen; im entschiedenen Fall kam es darauf nicht an, weil das Gerät eingeschaltet, verborgen und mit geöffneter Datei vorgefunden wurde.


Hintergrund und Einordnung

Der Beschluss verschiebt die Beweislast. Bisher war in Täuschungsfällen regelmäßig streitig, was ein Prüfling mit dem Gerät tatsächlich getan hat — ob er es nur bei sich trug, ob er darauf geblickt hat, ob die aufgerufenen Inhalte überhaupt zur Prüfungsaufgabe passten. Der Senat stellt stattdessen auf die Möglichkeit ab, und begründet das mit der Leistungsfähigkeit heutiger Sprachmodelle: Was früher Blättern, Suchen und Abschreiben erforderte, liefert ein Chatbot in Sekunden und in passender Form.

Für Prüfungsbehörden, Kammern und Bildungsanbieter folgt daraus eine Empfehlung zur Formulierung: Prüfungsordnungen sollten das Mitführen einsatzbereiter Geräte ausdrücklich als Täuschungsversuch benennen, statt nur deren Nutzung zu verbieten. Wo das Verbot an die Nutzung anknüpft, muss sie bewiesen werden; wo es an das Mitführen anknüpft, genügt die Feststellung des Geräts.

Weiter reicht die Frage für Prüfungen ohne physische Aufsicht. Wer Zertifikate über reine Online-Tests vergibt — auch im betrieblichen E-Learning, auch bei Pflichtschulungen mit Nachweisfunktion —, hat über die Prüfungsumgebung keine Kontrolle. Die Argumentation des Senats trifft diese Konstellation im Kern: Wenn die unbegrenzte Abrufmöglichkeit den Ausschlag gibt, dann ist sie bei einer unbeaufsichtigten Online-Prüfung strukturell gegeben. Das entwertet solche Tests nicht, verschiebt aber ihre Aussage — sie belegen die Befassung mit dem Stoff, nicht dessen Beherrschung.

Datenschutzrechtlich bleibt daneben die Gegenfrage offen, die der Beschluss nicht behandelt: Welche Überwachungsmaßnahmen sind zur Sicherung der Chancengleichheit zulässig? Kamerabasierte Fernaufsicht, Blickverfolgung oder Software, die das Endgerät des Prüflings kontrolliert, greifen erheblich in die Rechte der Teilnehmenden ein und sind ihrerseits rechtfertigungsbedürftig.


Originalurteil

Der vollständige Urteilstext ist über die folgende Quelle abrufbar:

https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/6_A_392_25_Beschluss_20260824.html


Quellen

  1. Volltext OVG NRW 6 A 392/25 (NRWE) — Originalentscheidung
  2. PDF-Fassung der Entscheidung — Druckfassung

Aufbereitet von Cyber-Security.academy · Stand 2026-09-29


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